In Deutschland sind moderne elektronische Kassensysteme weit verbreitet. Es gibt jedoch noch über 100.000 sogenannte offene Ladenkassen. Das sind Kassen, die ohne elektronische Aufzeichnungssysteme geführt werden. Die Steuerpflichtigen müssen ihre Aufzeichnungen eigenständig dokumentieren – das ist sowohl aufwendig als auch missbrauchsanfällig. Deshalb sollen offenen Ladenkassen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 Euro ab dem Jahr 2028 durch elektronische Kassensysteme ersetzt werden. Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Zweiten Kassengesetzes am 23.09.2026 beschlossen.
Die Ausstellung eines Papierbelegs auch für kleine Umsätze ist eine Belastung für Unternehmen und für Verbraucherinnen und Verbraucher. Deshalb sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Ausgabe von Papierbelegen ab dem Jahr 2028 durch die Bereitstellung digitaler Belege abgelöst werden soll.
Was konkret vorgesehen ist
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass alle Einnahmen, Ausgaben, Entnahmen für private Zwecke, Einlagen und durchlaufende Posten, Stornierungen eines Umsatzes sowie Lohnzahlungen aus der Kasse mit dem elektronischen Aufzeichnungssystem zu erfassen sind. Auf die Zahlungsart kommt es nicht an. Auch alle Zahlungen mit Kredit- oder Debitkarte sind von der Kasse zu erfassen.
Die Kassenpflicht betrifft alle Steuerpflichtigen, die
- Gewinneinkünfte erzielen (das sind Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, aus einer freiberuflichen Tätigkeit oder aus Land- und Forstwirtschaft) und
- deren Gesamtumsatz im Jahr 100.000 Euro überschreitet.
Nur wenn Steuerpflichtige drei Jahre hintereinander jeweils einen Gesamtumsatz von weniger als 100.000 Euro hatten, sind sie nicht von der Kassenpflicht erfasst. Bestimmte Bereiche, bei denen eine Kassenpflicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt, sollen durch eine Ausnahmeverordnung von der Kassenpflicht ausgenommen werden. Das sind z. B. Verkaufsstände auf dem Wochen- oder Weihnachtsmarkt, fahrende Händler sowie mobile Dienstleister.
Für Personen, die Manipulationssoftware nutzen, bewerben oder vertreiben, sieht der Entwurf einen eigenen neuen Straftatbestand vor: Sie können demnach mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden. Außerdem kommt als Nebenstrafe ein Fahrverbot in Betracht.
Steuerliche Aspekte bei der Anschaffung einer Registrierkasse
Grundsätzlich sind Registrierkassen Wirtschaftsgüter, die von Steuerpflichtigen über mehr als ein Jahr genutzt werden können. Damit wären sie über die gewöhnliche Nutzungsdauer von sechs Jahren in jedem Jahr nur anteilig steuerlich absetzbar.
Wenn die Anschaffungskosten 800 Euro nicht übersteigen, kann die Kasse als geringwertiges Wirtschaftsgut vollständig im Wirtschaftsjahr der Anschaffung steuerlich geltend gemacht werden (§ 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes, EStG). Für kleine und mittlere Betriebe (mit einem Gewinn von bis zu 200.000 Euro im Jahr) besteht sogar die Möglichkeit, die Anschaffung von Kassen bis 1.600 Euro durch die gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungskosten um bis zu 50 Prozent im Rahmen des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG in Kombination mit der Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 2 EStG vollständig im Wirtschaftsjahr der Anschaffung steuerlich zu berücksichtigen.
Zum Hintergrund
Die Registrierkassenpflicht ist Bestandteil des Koalitionsvertrags und des Aktionsplans zur Bekämpfung von Steuer- und Finanzkriminalität. Er sieht neben der Registrierkassenpflicht eine Vielzahl weiterer Maßnahmen vor, die jetzt umgesetzt werden. Mehr zum Aktionsplan gibt es hier.
Außerdem arbeitet das BMF intensiv an Steuervereinfachungen, um für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler Bürokratie und Aufwand zu reduzieren. Dazu gehören insbesondere Typisierungen und Pauschalierungen sowie weitere Vereinfachungen bei Steuererklärungen.

