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22.09.2026

Meldung, Wirtschaftsrecht

Corona-Hilfen: Strafrechtliche Risiken für Antragsteller und prüfende Dritte

Falsche Angaben haben zwei Angeklagten vor dem LG München I Verurteilungen wegen Subventionsbetrugs eingebracht. Der Fall zeigt, dass die rechtliche Aufarbeitung der Corona-Wirtschaftshilfen noch längst nicht abgeschlossen ist und dass nicht nur Unternehmen, sondern auch die eingeschalteten „prüfenden Dritten“ im Fokus stehen können.

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©limbi007/123rf.com

Das LG München I hat am 18.09.2026 zwei Angeklagte wegen Subventionsbetrugs verurteilt. Einer von ihnen hatte während der Corona-Pandemie Überbrückungshilfen von mehr als 1,2 Mio. Euro beantragt; knapp 690.000 Euro wurden ausgezahlt. In zwei Fällen stellte der zweite Angeklagte die Anträge als sogenannter „prüfender Dritter“. Nach den Feststellungen des Gerichts war bewusst wahrheitswidrig angegeben worden, dass es sich bei den Antragstellern jeweils um Einzelfirmen handele, die nicht zu einem Unternehmensverbund gehörten. Zudem seien die Hilfen auf Grundlage von Scheinrechnungen berechnet worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Unternehmensverbund ist keine Formalie

Gerade die falschen Angaben zum Unternehmensverbund machen den Fall über das konkrete Strafverfahren hinaus relevant. Denn die Einordnung als verbundenes Unternehmen konnte bei den Corona-Hilfen erhebliche Konsequenzen haben. Verbundene Unternehmen durften grundsätzlich nur einen gemeinsamen Antrag stellen; Umsätze, Fixkosten und weitere Angaben mussten teilweise für den gesamten Verbund betrachtet werden. Auch im Rahmen der Schlussabrechnung sind sämtliche Unternehmen eines Verbunds zu erfassen.

Damit können Beteiligungs- und Kontrollstrukturen unmittelbar Einfluss auf die Förderhöhe haben. Gerade bei mehreren Gesellschaften, wirtschaftlich verflochtenen Betrieben oder Unternehmen unter gemeinsamer Kontrolle war deshalb eine sorgfältige Prüfung der Verbundeigenschaft erforderlich.

Prüfende Dritte als Kontrollinstanz

Besondere Bedeutung erhält der Fall dadurch, dass einer der Verurteilten in zwei Fällen selbst als „prüfender Dritter“ auftrat. Diese Funktion war bei den Überbrückungshilfen unter anderem Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten vorbehalten.

Ihre Aufgabe beschränkte sich nicht auf die technische Weiterleitung der Angaben des Unternehmens. Die Förderbedingungen sahen eine Plausibilitätsprüfung vor. Dabei waren insbesondere Steuerunterlagen, Jahresabschlüsse, Aufstellungen der Fixkosten und gegebenenfalls bereits ergangene Bewilligungsbescheide einzubeziehen.

Corona-Hilfen bleiben Compliance-Thema

Wer als Berater in das Förderverfahren eingeschaltet ist, sollte sich nicht ungeprüft auf Angaben und Unterlagen des Mandanten verlassen. Umgekehrt entbindet die Einschaltung eines prüfenden Dritten das Unternehmen nicht von der Verantwortung für richtige und vollständige Angaben.

Für Unternehmen und Berater ist die Aufarbeitung der Corona-Wirtschaftshilfen deshalb nicht nur ein verwaltungsrechtliches Thema. Insbesondere bei Zweifeln an Unternehmensverbünden, förderfähigen Kosten oder den zugrunde gelegten Belegen sollte nachvollziehbar dokumentiert sein, auf welcher Grundlage Angaben im Antrag oder in der Schlussabrechnung gemacht wurden.


OLG München vom 18.09.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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