I. Entscheidung des FG Münster vom 14.11.2024 – 3 K 2383/23 F
1. Sachverhalt
Der Kläger wurde im Jahre 2017 Erbe eines umfangreichen, überwiegend forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes. Ein Teil des Grundbesitzes, der ursprünglich forstwirtschaftlich genutzt wurde, war am Bewertungsstichtag verpachtet, diente als Abbauland und war im Liegenschaftskataster als Tagebau ausgewiesen. Es bestand die behördliche Vorgabe, dass der Eigentümer nach Beendigung des Abbaus eine Rekultivierung – durch Fichtenanpflanzungen und Laubgehölze – vorzunehmen und die Flächen anschließend wieder land- und forstwirtschaftlich zu nutzen habe.
Das Finanzamt erließ einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer und ordnete den streitgegenständlichen Grundbesitz dem nicht-begünstigungsfähigen Grundvermögen zu.
2. Entscheidungsgründe
Zwar sah das FG Münster die Voraussetzungen für land- und forstwirtschaftliches Vermögen grundsätzlich gegeben, da das Grundstück gemäß der Rekultivierungsverpflichtung dauerhaft dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt war. Gleichwohl gelangte das Gericht zu der Einordnung als Grundvermögen.
Maßgeblich sei insoweit die Auslegung des § 158 Abs. 4 Nr. 1 BewG. Danach gehört der Grund und Boden nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn er nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient. Das FG Münster stellte dabei auf das Stichtagsprinzip des § 11 ErbStG ab: § 158 Abs. 4 BewG stellt nicht auf einen „dauernden“ Zweck ab. Für die Festsetzung der Erbschaftsteuer ist somit die tatsächliche Verwendung am Bewertungsstichtag als Abbauland und nicht die langfristige Zweckbestimmung entscheidend.
Die Zuordnung von Vermögen zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sei bewertungsrechtlich auf den unbedingt notwendigen Teil zu beschränken. Es müsse verhindert werden, dass anderweitiges Vermögen in begünstigtes Vermögen „hineingezogen“ werde.
II. Entscheidung FG München vom 03.06.2026 – 4 K 2155/24
1. Sachverhalt
Der Vater des Klägers bewirtschaftete einen landwirtschaftlichen Betrieb, in den u.a. auch das streitgegenständliche Grundstück eingegliedert war. Das streitgegenständliche Grundstück war ein unbebauter und erschlossener Bauplatz, wurde in den Mehrfachanträgen an das Landwirtschaftsamt als „Dauergrünland aus der Erzeugung genommen“ bezeichnet und einmal jährlich gemulcht. Es fanden auf dem Grundstück keine landwirtschaftlichen Bewirtschaftungen im Sinne einer Erzeugung und Verwertung von Pflanzen mehr statt.
Nachdem der Vater und der Bruder des Klägers eine GbR gegründet hatten, in die der landwirtschaftliche Betrieb zur Nutzung eingebracht wurde, übertrug der Vater des Klägers dem Kläger einen Anteil von 5% an der GbR sowie das streitgegenständliche Grundstück. Der Kläger ordnete das streitgegenständliche Grundstück seinem Sonderbetriebsvermögen bei der GbR zu und überließ es der GbR unentgeltlich zur Nutzung.
Auf Grundlage der Schenkungsteuererklärung und des Grundbesitzfeststellungsbescheids setzte das Finanzamt Schenkungsteuer fest, ohne die begehrte Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG zu gewähren.
2. Entscheidungsgründe
Das FG München bestätigte die Entscheidung des Finanzamtes und verneinte die Einordnung des Grundstücks als land- und forstwirtschaftliches Vermögen.
Für die Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sei eine „planmäßige und nachhaltige“ Nutzung erforderlich, die durch eine aktive land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit zum Ausdruck gebracht werde. Diese müsse über die bloße Pflege hinausgehen. Die „planmäßige und nachhaltige“ Nutzung umfasse die Verwendung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und die Verwertung der Erzeugnisse.
Das einmal jährliche Mulchen des Grundbesitzes wertete das Gericht lediglich als Pflegemaßnahme und nicht als aktive landwirtschaftliche Nutzung. Es reiche selbst dann nicht aus, wenn brachliegende Flächen in einem ansonsten aktiven land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig seien.
Außerdem sei die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter nicht begünstigt. Das Vermögen müsse im Zusammenhang mit dem Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs übergehen, damit eine steuerliche Begünstigung in Frage käme. Ein isolierter Erwerb einzelner Flächen erfülle diese Voraussetzung nicht.
Weitergehend stellte das Gericht fest, dass eine bloße land- und forstwirtschaftliche Zweckbestimmung für den Betrieb eines Dritten (im Streitfall: GbR) keine Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen beim Eigentümer (im Streitfall: beim Kläger) begründe. Zudem widerspräche dies auch dem tätigkeitsbezogenen Betriebsbegriff (vgl. BFH vom 16.11.2022 – II R 39/20, BFHE 279 S. 201, BStBl II 2024 S. 246, Rn. 13).
III. Einordnung der Urteile und gemeinsame Linie
1. Einordnung der Urteile
Auf den ersten Blick stellt sich die Frage, ob das FG Münster mit seiner Entscheidung vom 14.11.2024 dem BFH-Urteil vom 22.07.2020 (II R 28/18) widerspricht. Der BFH entschied, dass es für die „Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ausreiche, wenn die Rekultivierung und die Rückführung in die land- und forstwirtschaftliche Nutzung vorgesehen sind und es dann auf die Zeitspanne, binnen derer dies zu geschehen hat, nicht ankomme, solange die Wiederaufnahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung geplant ist.“
Das BFH-Urteil II R 28/18 betraf jedoch die Einheitsbewertung nach § 33 BewG a.F.. Das FG Münster hatte dagegen über die Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer und damit über die Vorschrift des § 158 BewG zu entscheiden. Anders als § 33 BewG a.F. spricht § 158 Abs. 4 S. 1 BewG nicht von einem auf „Dauer“ oder „dauernd“ angelegten Zweck.
Das FG argumentierte, die BFH-Rechtsprechung könne deshalb nicht ohne Weiteres auf § 158 Abs. 4 Nr. 1 BewG übertragen werden. Gerade die dortige Regelung sei eine eigenständige, für die Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgebliche Regelung.
Hinzu kommt, dass § 33 BewG in der seit 01.01.2025 geltenden Fassung im Zuge der Grundsteuerreform aufgehoben wurde. Ältere Rechtsprechung kann daher nur begrenzt auf die heutige Rechtslage übertragen werden.
2. Gemeinsame Linie
Die Entscheidungen der beiden Gerichte ergänzen sich hinsichtlich der Einordnung von Grundbesitz als zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörend. Während sich die Entscheidung des FG Münster vorwiegend mit dem Zeitpunkt des Vorliegens der Voraussetzungen des § 158 Abs. 4 BewG beschäftigt, geht es in der Entscheidung des FG München um die Auslegung des Begriffs der Nutzung des Grund und Bodens.
Die Rechtsprechung der Gerichte zur Zuordnung von Grund und Boden zum begünstigungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist sehr restriktiv: Nur Flächen, die aktiv land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und der Erzeugung land- und forstwirtschaftlicher Produkte dienen, sollen in die umfangreichen Verschonungsregeln der §§ 13a, 13b ErbStG einbezogen werden. Dabei kommt es auf die konkrete Nutzung am Bewertungsstichtag an. Für Erbschaften ist der Bewertungsstichtag dabei der Todestag des Erblassers. Für Schenkungen unter Lebenden ist es der Tag, an dem die Schenkung ausgeführt wird, grds. ist dies bei Grundbesitzumschreibungen der Tag der notariellen Beurkundung des Schenkungsvertrags.
Durch die strenge Auslegung des Nutzungsbegriffs wird verhindert, dass Steuerbegünstigungen auf Vermögensbestandteile ausgedehnt werden, die zum Bewertungsstichtag typischerweise keine land- und forstwirtschaftliche Wertschöpfung entfalten. Zugleich werden jedoch auch Abgrenzungsschwierigkeiten reduziert, z.B. stellt das FG München in seiner Entscheidung fest, dass hinsichtlich des einmal jährlichen Mulchens ansonsten eine Abgrenzung zu normalen Gartenflächen, die auch ca. einmal im Jahr gemäht und auch gelegentlich gemulcht werden, schwierig werden könnte.
Anderweitiges Vermögen, welches nicht der aktiven Land- und Forstwirtschaft dient, soll nicht dieselbe steuerliche Begünstigung erfahren. Insbesondere soll durch die Einordnung von Vermögen als land- und forstwirtschaftliches Vermögen keine Besteuerungslücke entstehen.
IV. Ausblick
Für die Praxis bedeutet die aktuelle Rechtsprechung, dass Eigentümer land- und forstwirtschaftlichen Vermögens darauf achten sollten, dass die Flächen tatsächlich und nachhaltig land- bzw. forstwirtschaftlich bewirtet werden. Entscheidend ist nicht nur die Eingliederung in einen aktiven land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern auch die entsprechende Nutzung am Bewertungsstichtag. Eine bloße Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, eine entsprechende Zweckbestimmung oder eine lediglich gelegentliche Pflege der Flächen dürften nicht ausreichen.
Besonders weitreichend sind die Folgen der Entscheidung des FG München für Betriebe, die Flächen gezielt brachliegenlassen, um die Fruchtbarkeit der Böden zu erhöhen. Denn eine solche Brachlegung – selbst, wenn sie ökologisch geboten ist – verschließt die Begünstigung des Grundbesitzes als land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach dem ErbStG.
Es ist darauf zu achten, dass insbesondere land- und forstwirtschaftlicher Grund und Boden, der grundsätzlich begünstigt wäre, am Bewertungsstichtag auch als solcher qualifiziert werden kann. Insbesondere in Bezug auf Schenkungen ist dies planbar.
Für die Praxis empfiehlt es sich daher, die tatsächliche Bewirtschaftung der Flächen nachvollziehbar zu dokumentieren.
Hinsichtlich der beiden Entscheidungen sind bereits Revisionsverfahren beim BFH anhängig (Az. II R 36/24 zum Urteil des FG Münster, Az. II R 20/26 zum Urteil des FG München).
Abzuwarten bleibt nunmehr, ob der BFH in den anhängigen Revisionsverfahren die Auffassung der beiden FG teilt. Ob und in welchem Umfang die tatsächliche Nutzung für die bewertungsrechtliche Zuordnung maßgeblich ist, wird der BFH weiter konkretisieren müssen.
Bis zu der höchstrichterlichen Entscheidung sollten land- und forstwirtschaftliche Betriebe ihre Nutzungskonzepte, vor allem in planbaren Übergaben, wie bei Schenkungen unter Lebenden, sorgfältig prüfen und steuerlich begleiten lassen. Nur so lässt sich vermeiden, dass zum Bewertungsstichtag Grundbesitz außerhalb der möglichen Begünstigungen steht und die steuerlichen Belastungen den Generationswechsel erschweren.

