Nicht verrechenbare Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können eine niedrigere Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen rechtfertigen. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) mit Urteil vom 17.07.2025 (2 K 827/23) entschieden.
Darum ging es im Streitfall
Der Kläger hatte Einnahmen aus Stillhalterprämien im Optionshandel erzielt. Zugleich entstanden ihm Verluste aus sogenannten Deckungsgeschäften, weil er Aktien zur Erfüllung seiner Lieferpflichten erwerben musste. Das Finanzamt behandelte die Prämien als sonstige Einkünfte, ließ einen Ausgleich mit den Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften jedoch nicht zu.
Das FG hielt die gesetzliche Trennung der Geschäfte grundsätzlich für zulässig. Im konkreten Fall führte sie jedoch zu einer außergewöhnlichen Belastung. Die Verluste konnten bis zur mündlichen Verhandlung nicht verrechnet werden. Eine „Besteuerung ohne entsprechenden Zuwachs an Leistungsfähigkeit“ sei mit dem subjektiven Nettoprinzip nicht vereinbar.
Steuer auf Höchstbelastung begrenzt
Das FG ermittelte daher unter Berücksichtigung des steuerlichen Existenzminimums eine maximal zumutbare Steuerbelastung und setzte die Einkommensteuer für 2006 und 2007 aus sachlichen Billigkeitsgründen niedriger fest.
Bereits zuvor hatte der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass mögliche unbillige Härten trotz der gesetzlich vorgesehenen getrennten Behandlung der Geschäfte ausgeglichen werden können. Entscheidend war deshalb, ob für die Kläger ein endgültiger steuerlicher Nachteil – ein sogenannter Definitiveffekt – eingetreten war.
Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az. IX R 27/25 anhängig. Das Verfahren könnte über den Einzelfall hinaus Bedeutung für vergleichbare Altfälle mit dauerhaft nicht nutzbaren Verlusten erlangen.

