Die steuerliche Behandlung der Energiepreispauschale ist nun höchstrichterlich bestätigt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.06.2026 (VI R 15/24) entschieden, dass die Besteuerung der im Jahr 2022 an Arbeitnehmer ausgezahlten Energiepreispauschale verfassungsgemäß ist; die 300 € durften als steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit behandelt werden.
Darum ging es im Streitfall
Der Kläger hatte 2022 von seinem Arbeitgeber eine Energiepreispauschale von 300 € erhalten. Das Finanzamt behandelte den Betrag bei der Einkommensteuer als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer mit dem Argument, die gesetzliche Regelung verstoße sowohl formell als auch materiell gegen das Grundgesetz.
Bund durfte die Regelung treffen
Der BFH bestätigte jedoch die Besteuerung. § 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ordne ausdrücklich an, dass die Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern als Einnahme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen sei. Weitere Voraussetzungen müssten nicht erfüllt sein.
Auch verfassungsrechtlich sah der BFH keine Bedenken. Bei der Energiepreispauschale habe es sich um eine freiwillige staatliche Leistung gehandelt, die gezielt über das Einkommensteuerrecht abgewickelt wurde. Sowohl die Anspruchsberechtigung als auch Auszahlung und Besteuerung waren eng mit dem steuerlichen Verfahren verknüpft. Der Bund durfte die entsprechenden Vorschriften daher im Einkommensteuergesetz regeln.
Sozial gestaffelte Entlastung ist zulässig
Auch der Gleichheitssatz des Grundgesetzes ist nach Auffassung des BFH nicht verletzt. Durch die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz erhielten Menschen mit niedrigem Einkommen netto einen größeren Anteil der Energiepreispauschale als Steuerpflichtige mit höherem Einkommen. Diese soziale Staffelung sei sachlich gerechtfertigt. Die Revision des Klägers blieb deshalb ohne Erfolg.

