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09.09.2026

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Alle müssen ins Register – Wie die neue EU-Geldwäsche-Verordnung den Kreis wirt-schaftlicher Eigentümer bei Stiftungen, Trusts und deren Tochtergesellschaften neu definiert

Mit der EU-Geldwäsche-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1624 „GwVO“) gelten ab dem 10.07.2027 umfassend erweiterte Meldepflichten zum Transparenzregister. Insbesondere Stiftungen und Trusts sowie von diesen gehaltene Unternehmen müssen sich auf weitreichende Verschärfungen einstellen. Durch die neuen Regelungen zum sog. wirtschaftlichen Eigentümer wird der Kreis der meldepflichtigen Personen signifikant erweitert und auch der Umfang der meldepflichtigen Daten wächst.

Nachhaltigkeitsbericht: Die Herausforderung erfolgreich meistern

RA Oskar Meyn
ist Associate bei POELLATH in Berlin

Nina Ilka
ist wissenschaftliche Mitarbeiterin bei POELLATH in Berlin

I. Aktuelle Regelung

Nach geltendem Recht ist für die Bestimmung des meldepflichtigen Personenkreises die sog. wirtschaftliche Berechtigung ausschlaggebend (§ 3 GwG).

Wirtschaftlich Berechtigter ist jede natürliche Person, die entweder eine Beteiligung von mehr als 25 % an Kapital oder Stimmrechten hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle über eine Gesellschaft ausübt (sog. „qualifizierte Beteiligung“). Bei einer indirekten Beteiligung über eine Zwischengesellschaft setzt eine wirtschaftliche Berechtigung an der Tochtergesellschaft voraus, dass die natürliche Person einen beherrschenden Einfluss auf die Zwischengesellschaft ausübt – etwa über das Halten der Mehrheit der Stimmrechte – und die Zwischengesellschaft ihrerseits eine qualifizierte Beteiligung an der Tochtergesellschaft hält. Eine qualifizierte Beteiligung muss also stets entweder unmittelbar von einer natürlichen Person gehalten oder zumindest von ihr beherrscht werden.

Für Stiftungen und Trusts gilt eine Sonderregelung: Mangels Stimmrechten oder Kapitalanteilen werden die wirtschaftlich Berechtigten nach ihrer Organstellung bzw. Funktion definiert. Bei Trusts betrifft dies in erster Linie den Settlor (Errichter), die Trustees und die Begünstigten. Bei der Stiftung gilt dies für Mitglieder des Vorstandes und die Begünstigten (§ 3 Abs. 3 GwG). Der Stifter selbst sowie die Mitglieder von Aufsichtsorganen – etwa einem Kuratorium oder Familienrat – sind nach gegenwärtiger Rechtslage nur dann einzutragen, wenn sie zugleich einen beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung der Stiftung ausüben können (§ 3 Abs. 3 Nr. 5 GwG). Tritt die Stiftung oder der Trust als Unternehmensträger auf, so gelten als wirtschaftlich Berechtigte der Tochtergesellschaften nur diejenigen natürlichen Personen, die einen beherrschenden Einfluss auf die Stiftung bzw. den Trust ausüben können. Es existiert danach kein Automatismus, nach dem die wirtschaftlich Berechtigten der Stiftung bzw. des Trusts zugleich auch wirtschaftlich Berechtigte der gehaltenen Tochtergesellschaften wären.

II. Das neue EU-Geldwäsche-Paket

Bereits im Jahr 2024 hat die EU ein umfassendes Anti-Geldwäsche-Paket verabschiedet. Neben der Einrichtung einer europäischen Geldwäschebehörde „Anti-Money Laundering Authority“ („AMLA“) und der primär organisatorischen 6. EU-Geldwäsche-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1640 „GwRL“) umfasst das Paket insbesondere die unionsweit unmittelbar anwendbare GwVO, die ab dem 10.07.2027 in Kraft tritt.

Die GwVO verschärft die bisherigen Meldepflichten grundlegend. In der neuen Terminologie der GwVO kommt es nun auf das sog. wirtschaftliche Eigentum an (Art. 51 GwVO). Neben dem wirtschaftlichen Eigentum durch Eigentumsbeteiligung (Art. 52 GwVO) wird zukünftig auch das wirtschaftliche Eigentum durch sonstige Kontrolle (Art. 53 Abs. 3, Abs. 4 GwVO) von erheblicher praktischer Bedeutung sein. Im Folgenden werden beide Kategorien näher beleuchtet.

1. Wirtschaftliches Eigentum durch Eigentumsbeteiligung

Zunächst wird die maßgebliche Beteiligungsschwelle auf 25% abgesenkt – künftig genügt also bereits das Erreichen dieser Schwelle, nicht erst deren Überschreiten. Überdies ist eine Beteiligung an Kapital oder Stimmrechten nicht mehr der einzig mögliche Anknüpfungspunkt. Auch Gewinnbezugsrechte können zukünftig – ab einer Berechtigung in Höhe von 25% – wirtschaftliches Eigentum begründen, was etwa Inhaber von Nießbrauchrechten betreffen wird.

Noch weitreichender ist die Erweiterung des Kreises der meldepflichtigen Personen bei indirekter Beteiligung: Während bislang eine mehrheitliche Beherrschung der Zwischengesellschaft erforderlich war, genügt es künftig, dass sich bei einer natürlichen Person nach oben hin durchgerechnet mindestens 25% der Kapital-, Stimm- oder Gewinnanteile vereinigen. Zur Berechnung werden die Anteile, Stimmrechte oder sonstigen Eigentumsbeteiligungen der zwischengeschalteten Gesellschaften in der Beteiligungskette multipliziert und die Ergebnisse aus den verschiedenen Ketten addiert (Art. 52 Abs. 1 S. 2 GwVO).

2. Wirtschaftliches Eigentum durch sonstige Kontrolle

Neben der erweiterten Eigentumsbeteiligung wird das Kriterium der „sonstigen Kontrolle“ vor allem für familiengeführte Unternehmen und Familienstiftungen von Bedeutung sein. Nach der GwVO kann Kontrolle über eine Gesellschaft künftig auch durch familiäre Beziehungen zwischen den Beteiligten begründet werden. Betroffene Unternehmen und Stiftungen werden daher eine vertiefte Überprüfung ihrer Beteiligungsstrukturen und eine umfassende Analyse ihrer Meldepflichten vornehmen müssen.

III. Neuerungen für Stiftungen, Trusts und deren Tochtergesellschaften

Stiftungen und Trusts fungieren häufig als oberste Rechtsträger in mehrstufigen Beteiligungsketten. Die GwVO setzt sowohl für die Stiftungen und Trusts selbst als auch für die von ihnen gehaltenen Gesellschaften neue Maßstäbe bei der Ermittlung wirtschaftlicher Eigentümer an und erweitert die Meldepflichten damit gleich auf mehreren Ebenen.

1. Ebene der Stiftung

Die wirtschaftlichen Eigentümer auf Ebene der Stiftung werden künftig neu bestimmt. Der Grundmechanismus eines gesetzlich definierten Personenkreises bleibt zwar erhalten, wird gegenüber der bisherigen Regelung jedoch erheblich erweitert: Waren bislang grundsätzlich nur die Vorstandsmitglieder und die Begünstigten meldepflichtig, während der Stifter sowie Mitglieder von Aufsichtsorganen nur bei beherrschendem Einfluss erfasst wurden, so sind nach der Neuregelung künftig stets auch der Stifter („Gründer“) sowie die Mitglieder eines Kuratoriums oder eines ähnlichen Aufsichtsorgans („Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion“) einzutragen (Art. 57 GwVO).

2. Ebene der Tochtergesellschaften

Die weitreichendste Änderung betrifft indes die Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer bei von Stiftungen und Trusts gehaltenen Gesellschaften. War bisher ein beherrschender Einfluss auf die Stiftung bzw. den Trust erforderlich, um als wirtschaftlich Berechtigter der nachgelagerten Gesellschaften zu gelten, greift künftig ein Automatismus: Alle wirtschaftlichen Eigentümer der Stiftung bzw. des Trusts sind zugleich auch wirtschaftliche Eigentümer sämtlicher Tochtergesellschaften, an denen die Stiftung bzw. der Trust durchgerechnet zu mindestens 25% beteiligt ist oder an denen ein entsprechendes Gewinnbezugsrecht besteht (Art. 55 GwVO).

IV. Zu meldende Daten

Neben dem erweiterten Personenkreis wächst auch der Umfang der eintragungspflichtigen Daten: Zusätzlich zu den bereits jetzt zu meldenden Angaben zu Namen, Geburtsdatum, Wohnort, Staatsangehörigkeiten und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (§ 19 Abs. 1 GwG) sind künftig auch der Geburtsort, die Nummer eines Ausweisdokuments sowie etwaige Identifikationsnummern zu übermitteln (Art. 62 Abs. 1 Unterabsatz 2 GwVO).

V. Ausblick

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die neuen Regelungen der GwVO führen zu einer erheblichen Ausweitung des Kreises wirtschaftlicher Eigentümer und damit zu einem substantiell erhöhten Ermittlungs- und Meldeaufwand für Gesellschaften, Trusts und Stiftungen gleichermaßen.

Die organisatorischen Herausforderungen werden sich dabei nicht auf mehrstufige Beteiligungsketten in Konzernen und Unternehmensgruppen beschränken. Auch im gemeinnützigen Sektor sowie in der privaten Nachfolgeplanung ist mit erhöhtem Erklärungs- und Beratungsbedarf zu rechnen.

Besonders deutlich zeigt sich der Compliance-Aufwand am Beispiel einer Unternehmensträgerstiftung mit einer Vielzahl von Begünstigten: Diese wären als wirtschaftliche Eigentümer aller Tochtergesellschaften einzutragen, an denen die Stiftung durchgerechnet zu mindestens 25 % beteiligt ist. Ändert sich etwa die personelle Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes oder der Wohnort eines Begünstigten, müsste nicht nur der Registereintrag der Stiftung selbst, sondern zugleich auch sämtliche Registereinträge der von ihr gehaltenen Tochtergesellschaften aktualisiert werden. Die Pflicht zur laufenden Aktualisierung ist dabei bußgeldbewehrt und trifft sämtliche betroffenen Rechtsträger gesondert.

In Vorbereitung auf die Neuregelungen wird Stiftungen, Trusts, Unternehmen und deren Berater vor allem die Frage beschäftigen, ob sich der drohende Compliance-Aufwand durch Umstrukturierungen und Anpassungen begrenzen lässt. Auf Ebene von Stiftungen und Trusts könnte beispielsweise eine Bündelung von Begünstigten oder Organmitgliedern in zwischengeschalteten Gesellschaften erwogen werden, um den Qualifikationsautomatismus zu durchbrechen, der greifen würde, wenn die betreffenden Personen unmittelbar die Begünstigten- oder Organstellung einnähmen. Die steuerlichen und zivilrechtlichen Implikationen solcher Gestaltungen bedürfen dabei einer sorgfältigen Einzelfallprüfung. Angesichts des bevorstehenden Inkrafttretens der GwVO am 10.07.2027 ist betroffenen Rechtsträgern zu empfehlen, ihre Beteiligungsstrukturen und Meldeprozesse bereits jetzt einer umfassenden Überprüfung zu unterziehen.

Weitere Autoreninformationen:


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Achim Braner / Lotte Blumhoff


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