Wer eine energetische Sanierung allein bezahlt, kann die Steuerermäßigung nach § 35c EStG trotzdem nicht zwingend für sämtliche Kosten beanspruchen. Das Finanzgericht Münster entschied mit Urteil vom 23.06.2026 (6 K 1431/23 E), dass bei mehreren Eigentümern grundsätzlich der jeweilige Miteigentumsanteil maßgeblich ist.
Darum ging es im Streitfall
Ein Steuerpflichtiger hatte im Jahr 2020 auf eigene Kosten eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in einem von ihm und seiner Mutter bewohnten Haus einbauen lassen. Ihm gehörte allerdings lediglich ein Viertel der Immobilie. In der Steuererklärung waren die Angaben zu weiteren Miteigentümern nicht ausgefüllt worden. Das Finanzamt gewährte zunächst die Steuerermäßigung nach § 35c EStG auf Grundlage der gesamten Aufwendungen.
Nachdem die Eigentumsverhältnisse später bekannt geworden waren, änderte das Finanzamt den bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid.
Nur ein Viertel der Sanierungskosten begünstigt
Das Finanzgericht Münster hielt dies nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO für zulässig. Die zuständige Veranlagungsstelle habe bei Erlass des ursprünglichen Bescheids keine Kenntnis von dem Miteigentumsanteil gehabt. Wissen einer anderen Stelle innerhalb des Finanzamts, etwa der Grundstücksstelle, müsse ihr grundsätzlich nicht zugerechnet werden.
Miteigentum kann Förderung begrenzen
Auch in der Sache bestätigte das Gericht die Kürzung. Der Kläger könne die Aufwendungen für die energetische Maßnahme nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil von 25% berücksichtigen.
Zwar regelt der Wortlaut des § 35c EStG den Aufteilungsmaßstab nicht ausdrücklich. Nach Auffassung des Gerichts sprechen jedoch insbesondere die Entstehungsgeschichte und die Systematik der Vorschrift für eine Verteilung nach Eigentumsquoten. Dass der Kläger die gesamten Kosten tatsächlich allein getragen hatte, änderte daran nichts.
Da die Frage der Aufteilung von Sanierungsaufwendungen unter Miteigentümern bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, ließ das Finanzgericht die Revision zu.

