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31.08.2026

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Gegenstandsbezogener Zugewinnausgleich kann einkommensteuerpflichtigen Vorgang vermeiden

Viele Ehepaare heiraten, ohne einen Ehevertrag zu schließen. Sie leben dann automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Endet die Ehe – bspw. durch Scheidung oder einen späteren Ehevertrag (Güterstandswechsel) – hat derjenige Ehegatte, der während der Ehe weniger Vermögen aufgebaut hat, einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen. Dieser Zugewinnausgleich ist vom Gesetz als Geldanspruch ausgestaltet. Was sich zunächst einfach anhört, kann in der Praxis zu einem erheblichen Liquiditäts- und Steuerproblem werden – nämlich dann, wenn das Vermögen nicht in Geld, sondern in Immo-bilien, Unternehmensbeteiligungen oder Wertpapieren steckt. Ein aktuelles Urteil des FG Münster vom 18.06.2026 (8 K 901/23 E) zeigt für solche Situationen einen praxisrelevanten Gestaltungsansatz auf.

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RA/StB Dr. Marcus Niermann
ist Partner bei POELLATH in Berlin

RAin Dr. Katharina Pichler
ist Senior Associate bei POELLATH in Frankfurt/M.

I. Hintergrund

Insbesondere bei vermögenden Ehepaaren fehlt es in der Praxis häufig an der nötigen Liquidität, um den Zugewinnausgleich schlicht in bar auszuzahlen. Das gilt besonders dann, wenn das Familienvermögen aus Immobilien, Unternehmensanteilen oder einem Wertpapierdepot besteht. In solchen Fällen liegt es nahe, den Ausgleich nicht in Geld, sondern durch Übertragung solcher Vermögensgegenstände zu leisten.

Was wirtschaftlich sinnvoll erscheint, kann steuerlich teuer werden. Denn überträgt der ausgleichspflichtige Ehegatte zur Erfüllung des Zugewinnausgleichs eine Immobilie oder ein anderes steuerverstricktes Wirtschaftsgut mit aufgelaufenen Wertzuwächsen (sog. stille Reserven), kann das Finanzamt darin einen einkommensteuerpflichtigen Verkauf sehen. Wer bspw. eine Immobilie, die er weniger als zehn Jahre hält, zur Begleichung einer Geldschuld überträgt, kann Einkommensteuer in Höhe des vollen persönlichen Einkommensteuersatzes (plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) auf die Wertsteigerung schulden – obwohl er wirtschaftlich betrachtet gar nichts verkauft, sondern lediglich Vermögen auf den Ehepartner umschichtet. Dieser Steuerzugriff kann den beabsichtigten Ausgleich erheblich verteuern.

II. FG Münster – Grundstücksübertragung im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft

In dem vom FG Münster entschiedenen Fall lebte ein Ehepaar ohne Ehevertrag im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Nachdem die Ehefrau die Scheidung beantragt hatte, wurden parallel zum Scheidungsverfahren Streitigkeiten über den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich und den Trennungsunterhalt geführt. Im Rahmen eines gerichtlichen Güterichterverfahrens schlossen die Eheleute noch vor der rechtskräftigen Scheidung einen umfassenden Vergleich: Der Ehemann verpflichtete sich, seine hälftigen Miteigentumsanteile an mehreren Immobilien auf seine Frau zu übertragen. Im Gegenzug verzichteten beide auf weitergehende Ansprüche aus Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Trennungsunterhalt.

Einige Monate später wurde die Scheidung rechtskräftig; die Immobilienübertragungen wurden anschließend notariell vollzogen. Das Finanzamt behandelte die Grundstücksübertragungen als steuerpflichtige Veräußerungsgeschäfte und setzte Einkommensteuer gegen den Ehemann fest. Dieser war der Ansicht, es habe zu keinem Zeitpunkt eine auf Geld gerichtete Zugewinnausgleichsforderung bestanden, die durch Sachübertragung erfüllt worden sei.

Das FG wies die Klage ab – lieferte dabei aber gleichzeitig wichtige Hinweise für die Gestaltungspraxis.

III. Warum war die Übertragung steuerpflichtig?

Das Gericht stellte klar, dass der gesetzliche Zugewinnausgleichsanspruch auf Geld gerichtet ist. Wird stattdessen ein Vermögensgegenstand übertragen, tilgt der Ehemann damit eine Geldforderung durch eine Sachleistung. Das gilt nach gefestigter Rechtsprechung (z.B. BFH vom 31.07.2002 – X R 48/99, BStBl. II 2003 S. 282 = DB 2003 S. 530) als entgeltlicher Vorgang, mit der Folge, dass Einkommensteuer auf aufgelaufene Wertzuwächse anfallen kann.

Der vor der Scheidung geschlossene Vergleich änderte daran nichts. Das Gericht sah darin keine grundlegende Umgestaltung des Zugewinnausgleichs, sondern lediglich eine Scheidungsfolgenvereinbarung, also eine Regelung darüber, wie bereits entstandene oder zu erwartende Ansprüche abgewickelt werden sollten. Der bloße Umstand, dass eine Immobilie wertmäßig auf den Ausgleich angerechnet wird, genügt nicht.

IV. Der entscheidende Gestaltungsansatz: gegenstandsbezogener Zugewinnausgleich

Das FG hat in seiner Entscheidung aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieses Ergebnis bei entsprechender Vorausplanung vermeidbar ist.

Die Idee ist folgende: Statt den gesetzlichen Zugewinnausgleich erst in Geld entstehen zu lassen und ihn dann durch Übertragung einer Immobilie oder eines anderen Sachwerts zu bezahlen, können Eheleute durch einen Ehevertrag während der laufenden Zugewinngemeinschaft festlegen, dass der spätere Ausgleichsanspruch sich von vornherein unmittelbar auf einen konkreten Vermögensgegenstand richtet – und damit nicht auf einen Geldbetrag.

Ist das der Fall, entsteht nach Auffassung des Gerichts gerade keine Geldforderung, die durch Hingabe eines Wirtschaftsguts erfüllt wird. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt den Anspruch direkt auf den Vermögensgegenstand vielmehr bereits kraft Ehevertrags. Die spätere Übertragung ist dann keine Gegenleistung für eine Geldschuld, sondern schlicht die Erfüllung eines von Anfang an sachbezogenen Anspruchs.

Wichtig ist dabei: Es genügt nicht, nachträglich zu vereinbaren, dass eine Immobilie „wertmäßig auf den Zugewinnausgleich angerechnet“ wird. Erforderlich ist vielmehr, dass der Ehevertrag den Ausgleichsanspruch selbst – und zwar losgelöst vom konkreten Wert des Gegenstands – auf diesen konkreten Gegenstand richtet. Die zivilrechtliche Umgestaltung des Ausgleichsanspruchs selbst ist entscheidend.

V. Besondere Relevanz für sog. Güterstandsschaukeln

Diese Gestaltungsüberlegung ist nicht nur im Scheidungsfall relevant. Besondere praktische Bedeutung hat sie für sogenannte Güterstandsschaukeln. Dabei wechseln Eheleute durch Ehevertrag planmäßig in die Gütertrennung und lösen dadurch den Zugewinnausgleich aus. Meist folgt nach einiger Zeit die Rückkehr in die Zugewinngemeinschaft. Dieses durch Rechtsprechung und Finanzverwaltung anerkannte Vorgehen dient häufig dazu, eine gleichmäßige Vermögensteilhabe unter den Ehegatten herzustellen, und ist in der Beratungspraxis weit verbreitet.

Auch dort stellt sich regelmäßig die Frage, wie der Zugewinnausgleich erfüllt werden soll, wenn keine Barmittel vorhanden sind. Die Entscheidung des FG Münster stärkt die Argumentation für Gestaltungen, bei denen die Zugewinnausgleichsforderung bereits durch einen vorgelagerten Ehevertrag gegenstandsbezogen ausgestaltet wird – und schafft damit mehr Rechtssicherheit für ein Vorgehen, das bislang in der Praxis verbreitet, hinsichtlich der ertragsteuerlichen Folgen aber mit verbleibenden Unsicherheiten behaftet war.

Wichtig: Nicht immer ist die ertragsteuerneutrale Übertragung von Vermögensgegenständen steuerlich sinnvoll. Gerade bei Grundstücken, die bereits vor mehr als 10 Jahren angeschafft wurden und für die daher die ertragsteuerliche Haltefrist bereits abgelaufen ist, ist es meist anders. Eine ertragsteuerlich realisierende Übertragung bleibt dann steuerfrei, kann aber beim Erwerber zu neuem Abschreibungsvolumen führen, was von steuerpflichtigen Mieteinahmen abgezogen werden kann.

VI. Fazit

Die Entscheidung des FG Münster ist für die Beratungspraxis ein wichtiger Schritt zu mehr Rechtssicherheit. Im konkreten Fall wurde zwar eine Steuerpflicht bejaht, weil die Eheleute keinen entsprechenden Ehevertrag während der laufenden Zugewinngemeinschaft geschlossen hatten. Gleichzeitig hat das Gericht aber ausdrücklich anerkannt, dass die steuerliche Beurteilung anders ausfallen kann, wenn der Zugewinnausgleich frühzeitig und durch einen klar formulierten Ehevertrag gegenstandsbezogen ausgestaltet wird.

Für die Praxis bedeutet das: Wer absieht, dass eine Immobilie oder ein anderer steuerverstrickter Vermögensgegenstand einmal zur Erfüllung eines Zugewinnausgleichs dienen soll – ob im Scheidungsfall oder im Rahmen einer Güterstandsschaukel –, sollte frühzeitig Rat suchen und prüfen, ob ein entsprechend formulierter Ehevertrag sinnvoll ist. Nachträgliche Vereinbarungen genügen nicht. Gleiches gilt für Eheleute, für die eine Güterstandsschaukel ohnehin Sinn ergeben würde, die aber unsicher sind, ob das vorhandene Vermögen sich für einen (ertragsteueroptimalen) Ausgleich eignet.

Da das FG die Revision zum BFH zugelassen hat, bleibt abzuwarten, ob der BFH die vom FG aufgezeigten Grundsätze bestätigt. Schon jetzt bietet die Entscheidung aber eine solide Grundlage für die steuerlich sichere Gestaltung von Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich. Verbleibende Unsicherheiten können bspw. durch Rücktrittsklauseln abgesichert werden, die bei Rückabwicklung zum Erlöschen einer unerwünschten Einkommensteuerlast führen dürften (BFH vom 09.05.2025 – IX R 4/23, BStBl. II 2025 S. 733 = DB 2025 S. 2206).

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