I. Sachverhalt
Der Kläger und seine damalige Ehefrau lebten ohne Ehevertrag im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Während der Ehe erwarben sie im Jahr 2011 ein Mehrfamilienhaus und im Jahr 2012 zwei Eigentumswohnungen jeweils zu hälftigem Miteigentum. Die Objekte waren damit im Zeitpunkt der späteren Übertragung noch innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Nach der Trennung leitete die Ehefrau im Jahr 2016 das Scheidungsverfahren ein. Neben der Scheidung waren Verfahren zum Versorgungsausgleich und zum Zugewinnausgleich anhängig; zudem bestanden Fragen des Trennungs- und nachehelichen Unterhalts. Im Rahmen einer Mediation vereinbarten die Ehegatten schließlich eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Der Kläger übertrug seine hälftigen Miteigentumsanteile am Mehrfamilienhaus und an den Eigentumswohnungen auf die Ehefrau. Zugleich vereinbarten die Ehegatten einen wechselseitigen Verzicht auf Zugewinnausgleich, Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt.
Das Finanzamt behandelte die Übertragungen als entgeltliche private Veräußerungsgeschäfte und ermittelte die Gegenleistung auf Grundlage der Verkehrswerte der Immobilien. Der Kläger vertrat demgegenüber die Auffassung, die Übertragungen seien Teil eines gegenständlichen Zugewinnausgleichs und deshalb nicht als steuerpflichtige Veräußerung einzuordnen.
II. Entscheidung des FG Münster
Das FG Münster wies die Klage ab. Es bejahte Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Übertragung der Miteigentumsanteile sei entgeltlich erfolgt, weil sie der Abgeltung der im Zusammenhang mit der Scheidung bestehenden Ansprüche der Ehefrau gedient habe. Der vereinbarte Verzicht auf Zugewinnausgleich sowie auf Trennungs- und nachehelichen Unterhalt bilde die Gegenleistung für die Immobilienübertragungen.
Ausgangspunkt der Entscheidung ist die zivilrechtliche Struktur des gesetzlichen Zugewinnausgleichs: Der Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1378 BGB ist grundsätzlich auf Geldzahlung gerichtet. Wird zur Erfüllung dieses Anspruchs ein Grundstück oder ein sonstiger Vermögensgegenstand übertragen, liegt darin ertragsteuerlich eine Leistung an Erfüllungs statt. Der Übertragende veräußert den Sachwert, der ausgleichsberechtigte Ehegatte erbringt die Gegenleistung durch Aufgabe oder Erfüllung seines Geldanspruchs. Die familienrechtliche Veranlassung des Vorgangs steht der Entgeltlichkeit nach Auffassung des FG nicht entgegen.
Maßgeblich für die Entscheidung war, dass die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen hatten, durch den der Ausgleichsanspruch von vornherein gegenständlich ausgestaltet worden wäre. Die konkrete Verpflichtung zur Übertragung der Immobilien wurde vielmehr erst im Rahmen der auf die konkrete Scheidung bezogenen Scheidungsfolgenvereinbarung begründet. Das FG wertete diese Vereinbarung deshalb nicht als originär gegenständlichen Zugewinnausgleich, sondern als entgeltliche Erfüllung der im Scheidungszusammenhang bestehenden Geldforderungen durch Übertragung der Miteigentumsanteile.
III. Einordnung
Die Entscheidung fügt sich in die ertragsteuerliche Grundlinie ein, nach der die Verwendung eines Sachwerts zur Tilgung eines Geldanspruchs ein entgeltliches Geschäft sein kann (OFD München vom 26.06.2001 – S 2256 – 17 St 41, DB 2001 S. 1533). Für § 23 EStG kommt es nicht darauf an, ob die Beteiligten die Übertragung als Teil ihrer familienrechtlichen Vermögensauseinandersetzung verstehen. Maßgeblich ist vielmehr, ob der übertragene Vermögensgegenstand wirtschaftlich die Gegenleistung für einen Anspruch des anderen Ehegatten bildet.
Der gesetzliche Zugewinnausgleich ist nämlich gerade nicht auf die Übertragung einzelner Vermögensgegenstände gerichtet. Er verschafft dem ausgleichsberechtigten Ehegatten grundsätzlich nur einen Zahlungsanspruch. Überträgt der Ausgleichspflichtige statt Geld etwa Grundstücke, GmbH-Anteile oder Wertpapiere, wird der Sachwert zur Befriedigung dieses Anspruchs eingesetzt. Darin liegt die für die Entgeltlichkeit notwendige Austauschbeziehung.
Das FG Niedersachsen hat diese Betrachtung jüngst über den klassischen Scheidungsfall hinausgeführt. Mit Urteil vom 16.03.2026 – 9 K 170/24 (Revision anhängig beim BFH unter Az. IX R 4/26) entschied es, dass die Übertragung von Grundstücken unter Anrechnung auf einen gegenwärtigen oder künftigen Zugewinnausgleichsanspruch eine Anschaffung darstellen kann. Dies gelte auch bei einem vorzeitigen Zugewinnausgleich sowie dann, wenn der Anspruch noch nicht tituliert sei oder lediglich vorbereitet beziehungsweise vorweggenommen werde. Maßgeblich sei allein, dass die Übertragung zur Abgeltung oder Anrechnung auf einen gegenwärtigen oder künftigen Zugewinnausgleichsanspruch vereinbart werde.
Für die Beratungspraxis folgt daraus, dass die steuerliche Prüfung nicht erst mit der Scheidung beginnt. Auch ein Güterstandswechsel, ein vorzeitiger Zugewinnausgleich oder eine Vereinbarung über die Anrechnung auf künftig entstehende Ausgleichsansprüche kann ertragsteuerlich eine entgeltliche Übertragung auslösen.
IV. Gegenständlicher Zugewinnausgleich: Kein nachträgliches „Heilmittel“
Besondere Aufmerksamkeit verdient die vom FG Münster angesprochene Abgrenzung zu einem originär gegenständlichen Zugewinnausgleich. Ein anderer Befund kann in Betracht kommen, wenn die Ehegatten bereits während des fortbestehenden Güterstands durch Ehevertrag verbindlich vereinbaren, dass der Ausgleichsanspruch auf die Übertragung eines konkret bestimmten Vermögensgegenstands gerichtet sein soll. Der Gegenstand wäre dann nicht erst zur Erfüllung eines weiterhin bestehenden Geldanspruchs ausgewählt, sondern von Beginn an selbst geschuldete Ausgleichsleistung.
Die Abgrenzung ist jedoch eng. Eine im Trennungs- oder Scheidungsstadium geschlossene Scheidungsfolgenvereinbarung, welche erstmals die Verpflichtung zur Übertragung bestimmter Immobilien begründet, genügt nach der Argumentation des FG Münster gerade nicht. Sie kann vielmehr die Erfüllung eines bereits bestehenden gesetzlichen oder scheidungsbezogenen Geldanspruchs durch Sachwerte regeln und damit eine Leistung an Erfüllungs statt darstellen.
Für eine gegenständliche Ausgleichsregelung, die sich möglicherweise außerhalb eines entgeltlichen Veräußerungsvorgangs bewegt, spricht daher vor allem, wenn:
- die Vereinbarung während des fortbestehenden Güterstands und nicht erst im konkreten Scheidungsstadium getroffen wird;
- der zu übertragende Vermögensgegenstand hinreichend individualisiert ist;
- der Anspruch unabhängig von einer bloß wertmäßigen Anrechnung auf einen weiterhin bestehenden Geldanspruch auf die Übertragung des bestimmten Gegenstands gerichtet ist;
- die spätere Übertragung erkennbar nur die Umsetzung der vorbestehenden ehevertraglichen Regelung darstellt.
Die Ertragsteuerproblematik ist nicht auf Grundstücke beschränkt. Dogmatischer Ausgangspunkt ist nicht die besondere Natur der Immobilie, sondern die Tilgung eines Geldanspruchs durch Übertragung eines Sachwerts. Dies kann ebenso Aktien, GmbH-Anteile und andere steuerverstrickte Wirtschaftsgüter erfassen (siehe hierzu Fiedler, DB Steuerboard vom 19.08.2026, DB1490647).
V. Entgeltlichkeit kann bewusst gewollt sein: Neue AfA-Bemessungsgrundlage
Die Entgeltlichkeit der Übertragung ist nicht ausschließlich ein steuerliches Risiko, sondern auch eine Chance zur Gestaltung und Optimierung. Sie kann bei nicht mehr steuerverstrickten Vermietungsimmobilien bewusst in Kauf genommen oder sogar gezielt genutzt werden. Überträgt ein Ehegatte ein vermietetes Grundstück entgeltlich zur Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs, kann der erwerbende Ehegatte Anschaffungskosten generieren. Soweit diese auf den Gebäudeanteil entfallen und das Objekt zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt wird, können sie eine neue AfA-Bemessungsgrundlage begründen. Maßgeblich ist dabei nicht schematisch der Verkehrswert des übertragenen Grundstücks, sondern grundsätzlich der Wert der Gegenleistung, die der erwerbende Ehegatte für den Erwerb erbringt (im Rahmen des Verzichts auf die Zugewinnausgleichsforderung beispielsweise die Höhe der Forderung). Dieser ist belastbar zu ermitteln und – soweit es um vermieteten Grundbesitz geht – sachgerecht auf Grund und Boden sowie Gebäude aufzuteilen.
Der wirtschaftliche Reiz liegt auf der Hand: Ist die zehnjährige Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG beim übertragenden Ehegatten bereits abgelaufen, kann dessen Veräußerung grundsätzlich ohne privaten Veräußerungsgewinn erfolgen. Zugleich entsteht beim erwerbenden Ehegatten ein neuer Anschaffungsaufwand. Wirtschaftlich ist diese Gestaltung dann sinnvoll, wenn die Immobilie langfristig zur Einkünfteerzielung dient und das Anschaffungsvolumen auch tatsächlich genutzt werden kann. Auch eine Übertragung innerhalb der Veräußerungsfrist kann bei Beachtung dieser Parameter ggf. wirtschaftlich sinnvoll sein.
VI. Fazit und Praxishinweise
Das FG Münster bestätigt eine für die Nachfolge- und Familienvermögensberatung bedeutsame Grundlinie: Wird ein auf Geld gerichteter Zugewinnausgleichs- oder Unterhaltsanspruch durch Übertragung steuerverstrickter Immobilien erfüllt, liegt regelmäßig ein entgeltlicher Veräußerungsvorgang vor. Der Umstand, dass die Übertragung familienrechtlich veranlasst ist und in eine Scheidungsfolgenvereinbarung eingebettet wird, führt nicht zur Steuerneutralität.
Sie eröffnet aber zugleich eine wichtige Gestaltungsmöglichkeit: Sieht ein etwaiger Ehevertrag bereits die Möglichkeit des gegenständlichen Zugewinnausgleichs vor, lässt sich ein ertragsteuerpflichtiger Veräußerungsvorgang vermeiden. Das heißt, die ehevertragliche Ausgleichsregelung ist von einer späteren Leistung an Erfüllungs statt streng zu unterscheiden. Dementsprechend ist diese Möglichkeit bereits beim Entwurf eines Ehevertrages zu bedenken.
Die Revision wurde vom FG Münster zugelassen und ist inzwischen beim BFH unter Az. IX R 10/26 anhängig. Es bleibt also abzuwarten, ob die Linie des FG Münster bestätigt wird. In vergleichbaren Konstellationen sollten jedenfalls bis zur Entscheidung des BFH Einsprüche erwogen werden.

