Wer nach einer unwirksamen Kündigung Annahmeverzugsvergütung verlangt, muss sich unter Umständen vorhalten lassen, anderweitigen Verdienst böswillig nicht erzielt zu haben. Der Arbeitgeber darf deshalb bestimmte Informationen verlangen; ein umfassender Auskunftsanspruch über Bewerbungen besteht jedoch nicht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 26.08.2026 (5 AZR 37/25) klargestellt.
Auskunft nur über Vermittlungsvorschläge
Im Streitfall verlangte der Arbeitnehmer nach einer unwirksamen Kündigung Annahmeverzugsvergütung. Der Arbeitgeber wandte ein, der Kläger habe es im Sinne von § 11 Nr. 2 KSchG böswillig unterlassen, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Er wollte deshalb unter anderem wissen, welche Stellenangebote die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter vermittelt hatten und wie sich der Arbeitnehmer darauf beworben hatte.
Keine Auskunft über Bewerbungen und Eigenbemühungen
Nach § 242 BGB kann der Arbeitgeber Auskunft darüber verlangen, welche Vermittlungsvorschläge der Arbeitnehmer erhalten hat und welchen Inhalt diese hatten, so das BAG. Dazu gehören insbesondere Angaben zu Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Vergütung. Diese Informationen benötigt der Arbeitgeber, um konkrete zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten darlegen zu können.
Weiter reicht der Anspruch nicht. Der Arbeitgeber kann nicht selbständig einklagen, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf vermittelte Stellen beworben hat. Auch über eigene Bemühungen um eine andere Beschäftigung muss der Arbeitnehmer nicht vorab Auskunft erteilen.
Solche Angaben muss er erst im Annahmeverzugsprozess im Rahmen seiner sogenannten sekundären Darlegungslast machen, wenn der Arbeitgeber konkrete Beschäftigungsmöglichkeiten aufgezeigt hat.
Teilurteil aufgehoben
Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts aus prozessualen Gründen auf, weil die Widerklage unter einer unzulässigen Bedingung erhoben worden war, und verwies die Sache zurück.

