• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Altersteilzeit: Berechnung einer tariflichen Überlastquote

26.08.2026

Arbeitsrecht, Meldung

Altersteilzeit: Berechnung einer tariflichen Überlastquote

Ein tariflicher Anspruch auf Altersteilzeit kann an einer vereinbarten Überlastquote scheitern. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass bei deren Berechnung auch Beschäftigte berücksichtigt werden können, die selbst nicht in den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen.

Beitrag mit Bild

©stockWERK/fotolia.com

Bei der Berechnung einer tariflichen Überlastquote können auch Arbeitnehmer berücksichtigt werden, die nicht in den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Urteil vom 25.08.2026 (9 AZR 162/25), dass es auf die Auslegung der konkreten Tarifregelung ankommt.

Streit um die Überlastquote

Der Kläger ist seit April 1995 bei einem Unternehmen der Lebensmittelindustrie beschäftigt und Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG). Nach einem zwischen Arbeitgeber und NGG am 15.03.2021 geschlossenen Altersteilzeit-Haustarifvertrag können Gewerkschaftsmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags verlangen. Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn mindestens 2,5 % der Arbeitnehmer des jeweiligen Betriebs bereits von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen. Der Kläger beantragte Altersteilzeit vom 01.09.2023 bis zum 31.08.2029. Der Arbeitgeber lehnte dies mit Verweis auf die erreichte Überlastquote ab.

Der Kläger argumentierte, bei der Berechnung dürften ausschließlich Beschäftigte berücksichtigt werden, die selbst unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen.

Kein Anspruch auf Altersteilzeit

Das BAG folgte dieser Auffassung nicht. Nach der Auslegung des Tarifvertrags sind auch Arbeitnehmer einzubeziehen, die nicht tarifgebunden sind, aber Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für Beschäftigte, deren Altersteilzeitvertrag nicht auf Grundlage des Haustarifvertrags geschlossen wurde.

Damit war die tarifliche Überlastquote erreicht. Der Kläger hatte deshalb keinen Anspruch auf Abschluss des gewünschten Altersteilzeitvertrags. Seine Revision gegen die klageabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts blieb erfolglos.

Fazit

Für die Berechnung einer tariflichen Überlastquote kommt es maßgeblich auf die konkrete Formulierung und Auslegung des Tarifvertrags an. Erfasst die Regelung sämtliche Arbeitnehmer des Betriebs, können auch Altersteilzeitfälle außerhalb des persönlichen Tarifgeltungsbereichs mitzählen. Dadurch kann ein grundsätzlich bestehender Anspruch auf Altersteilzeit ausgeschlossen sein.


BAG vom 25.08.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Steuerboard

Hardy Fischer


26.08.2026

Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken – Gesetzliche Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2026 (§ 6f EStG-E)

Wird ein bebautes Grundstück zu einem Gesamtkaufpreis erworben, muss dieser für Zwecke der steuerlichen Abschreibung in einen Anteil für Grund und Boden sowie einen Anteil für das Gebäude aufgeteilt werden.

weiterlesen
Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken – Gesetzliche Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2026 (§ 6f EStG-E)

Meldung

©faithie/123rf.com


26.08.2026

Reporting-Kompass für freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Messewirtschaft

Auch ohne CSRD-Pflicht können KMU künftig verstärkt zur Bereitstellung standardisierter Nachhaltigkeitsdaten aufgefordert werden.

weiterlesen
Reporting-Kompass für freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Messewirtschaft

Steuerboard

Saskia Bardens / Michael Schwarz


25.08.2026

Zur verdeckten Gewinnausschüttung bei unentgeltlicher Übertragung eigener Anteile auf den Alleingesellschafter

Die unentgeltliche Übertragung eigener Geschäftsanteile einer GmbH auf ihren faktischen Alleingesellschafter wirft grundlegende Fragen im Bereich der vGA auf.

weiterlesen
Zur verdeckten Gewinnausschüttung bei unentgeltlicher Übertragung eigener Anteile auf den Alleingesellschafter
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht