Bei der Berechnung einer tariflichen Überlastquote können auch Arbeitnehmer berücksichtigt werden, die nicht in den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Urteil vom 25.08.2026 (9 AZR 162/25), dass es auf die Auslegung der konkreten Tarifregelung ankommt.
Streit um die Überlastquote
Der Kläger ist seit April 1995 bei einem Unternehmen der Lebensmittelindustrie beschäftigt und Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG). Nach einem zwischen Arbeitgeber und NGG am 15.03.2021 geschlossenen Altersteilzeit-Haustarifvertrag können Gewerkschaftsmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen den Abschluss eines Altersteilzeitvertrags verlangen. Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn mindestens 2,5 % der Arbeitnehmer des jeweiligen Betriebs bereits von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen. Der Kläger beantragte Altersteilzeit vom 01.09.2023 bis zum 31.08.2029. Der Arbeitgeber lehnte dies mit Verweis auf die erreichte Überlastquote ab.
Der Kläger argumentierte, bei der Berechnung dürften ausschließlich Beschäftigte berücksichtigt werden, die selbst unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen.
Kein Anspruch auf Altersteilzeit
Das BAG folgte dieser Auffassung nicht. Nach der Auslegung des Tarifvertrags sind auch Arbeitnehmer einzubeziehen, die nicht tarifgebunden sind, aber Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für Beschäftigte, deren Altersteilzeitvertrag nicht auf Grundlage des Haustarifvertrags geschlossen wurde.
Damit war die tarifliche Überlastquote erreicht. Der Kläger hatte deshalb keinen Anspruch auf Abschluss des gewünschten Altersteilzeitvertrags. Seine Revision gegen die klageabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts blieb erfolglos.
Fazit
Für die Berechnung einer tariflichen Überlastquote kommt es maßgeblich auf die konkrete Formulierung und Auslegung des Tarifvertrags an. Erfasst die Regelung sämtliche Arbeitnehmer des Betriebs, können auch Altersteilzeitfälle außerhalb des persönlichen Tarifgeltungsbereichs mitzählen. Dadurch kann ein grundsätzlich bestehender Anspruch auf Altersteilzeit ausgeschlossen sein.

