14.08.2026

Betriebswirtschaft, Meldung

Neues Verpackungsrecht in Kraft

Seit dem 12.08.2026 gilt in Deutschland ein neues Verpackungsrecht. Für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer bleiben dabei zahlreiche Prüfungs- und Bescheinigungsaufgaben bestehen, hinzu kommt eine neue Schulungspflicht. Darüber berichtet die WPK.

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Unternehmen, die Pflichten nach dem Verpackungsrecht erfüllen müssen, sollten dringend prüfen, ob sich durch das neue VerpackDG Änderungen bei ihren Nachweis-, Melde- oder Prüfungspflichten ergeben. Denn seit dem 12.08.2026 gilt das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG, BGBl. I Nr. 207 vom 17.07.2026), mit dem das deutsche Verpackungsrecht an die neue EU-Verpackungsverordnung angepasst wurde. Das bisherige Verpackungsgesetz trat am 11.08.2026 außer Kraft.

Das ändert sich für Prüfer

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat aus diesem Anlass Hinweise für die Prüfung der Vollständigkeitserklärungen des Jahres 2026 und auch für die neu eingeführte Schulungspflicht für alle WP/vBP-Prüfer veröffentlicht. Das Gesetz sieht nach wie vor an diversen Stellen Aufgaben und Regelungen für WP/vBP vor:

  • § 3 Abs. 12 VerpackDG-E: Definition der WP/vBP als Systemprüfer;
  • § 10 VerpackDG-E: Prüfung der Vollständigkeitserklärung;
  • § 21 Abs. 2 VerpackDE-E: Vorlage des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers eines Systems bei der zuständigen Landesbehörde;
  • § 21 Abs. 3 Satz 2 VerpackDG-E: Die zuständige Landesbehörde kann von dem System die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen, etwa die Vorlage geeigneter Unterlagen eines WP/vBP;
  • § 25 Abs. 2 Satz 3 VerpackDG: Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übermittelten Meldungen kann die ZSVR von den betroffenen Systemen die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen;
  • § 25 Abs. 5 Satz 1 VerpackDG-E: Vorlage des Prüfungsberichts eines Systems bei der ZSVR;
  • § 25 Abs. 5 Satz 3 VerpackDG-E: Die ZSVR kann von den Systemen die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen, insbesondere die Vorlage geeigneter Unterlagen eines WP/vBP;
  • § 50 Abs. 5 Satz 2 VerpackDG-E: Für die Genehmigung des Gesamtumlageaufkommens und dessen Nachkalkulation der Systeme und Betreiber von Branchenlösungen durch das Umweltbundesamt muss diesem von der ZSVR eine Bescheinigung eines WP/vBP über die ordnungsgemäße Ermittlung der Kosten und Ausgaben übergeben werden;
  • § 56 VerpackDG-E: Prüferregistrierung.

WPK vom 13.08.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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