Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Urteil vom 03.06.2026 (X R 2/24) klargestellt, dass ein Vermögensstock-Spendenvortrag nur berücksichtigt werden kann, wenn die Spende bereits im Steuerbescheid des Zuwendungsjahres entsprechend erfasst ist. Wer den Abzug auf spätere Jahre verteilen will, muss deshalb rechtzeitig die Grundlage dafür schaffen.
Drei Millionen Euro an eine Stiftung
Die Steuerpflichtige hatte 2016 drei Mio. € in den Vermögensstock einer Stiftung eingezahlt, die Spende in ihrer Einkommensteuererklärung aber zunächst nicht angegeben. Erst 2019 beantragte sie, Teile der Zuwendung für 2016 und 2017 steuerlich zu berücksichtigen und zum 31.12.2016 einen verbleibenden Spendenvortrag festzustellen.
Das Finanzamt lehnte dies weitgehend ab. Im Steuerbescheid 2016 konnte später nur ein Betrag von 552 € berücksichtigt werden. Die Steuerpflichtige verlangte dennoch einen Spendenvortrag von 999.448 € und für 2017 einen weiteren Sonderausgabenabzug von 400.000 €.
Steuerbescheid bindet spätere Feststellung
Der BFH entschied, dass für den Vermögensstock-Spendenvortrag die Regeln des Verlustvortrags entsprechend gelten. Maßgeblich ist daher, in welcher Höhe die Spende im Steuerbescheid des Zuwendungsjahres als abziehbare Sonderausgabe ausgewiesen wurde. Eine eigenständige Prüfung im späteren Feststellungsverfahren findet grundsätzlich nicht statt.
Eine abweichende Feststellung kommt nur in Betracht, wenn eine Änderung des Steuerbescheids allein deshalb unterbleibt, weil sie keine steuerliche Auswirkung hätte. Fehlt dagegen bereits eine verfahrensrechtliche Grundlage für eine Änderung, kann die Spende nicht nachträglich in den Vortrag einbezogen werden.
Kein Abzug im Folgejahr
Da für den 31.12.2016 kein entsprechender Spendenvortrag festzustellen war, scheiterte auch der begehrte Abzug von 400.000 € im Jahr 2017. Der BFH bestätigte damit im Ergebnis die Abweisung der Klage.

