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07.08.2026

Betriebswirtschaft, Meldung

Ertragsteuerinformationsbericht: Neue Prüfpflicht ab 2026

Für gesetzliche Abschlussprüfungen des Geschäftsjahres 2026 gewinnt die in § 317 Abs. 3b HGB geregelte Beurteilungspflicht des Abschlussprüfers im Zusammenhang mit der Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts erstmals praktische Bedeutung. Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) informiert.

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© Bacho Foto/fotolia.com

Bestimmte multinationale Unternehmen und Konzerne, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren (konsolidierte) Umsatzerlöse von jeweils mehr als 750 Mio. € erzielt haben, sind verpflichtet, einen Ertragsteuerinformationsbericht aufzustellen und offenzulegen (§§ 342 ff. HGB).

Die entsprechenden Vorschriften wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen eingeführt und traten bereits im Juni 2023 in Kraft.

Beurteilung und Berichterstattung des Abschlussprüfers

Nach § 317 Abs. 3b HGB hat der Abschlussprüfer im Rahmen der gesetzlichen Abschlussprüfung zu beurteilen,

  • ob das geprüfte Unternehmen für das dem Prüfungsjahr vorausgehende Geschäftsjahr zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts gem. § 342m Abs. 1 oder 2 HGB verpflichtet war und
  • ob diese Verpflichtung erfüllt wurde.

Über das Ergebnis dieser Beurteilung hat der Abschlussprüfer gem. § 322 Abs. 1 Satz 4 HGB in einem gesonderten Abschnitt des Bestätigungsvermerks zu berichten. Die Berichterstattungspflicht besteht für jede gesetzliche Abschlussprüfung, unabhängig davon, ob das geprüfte Unternehmen tatsächlich zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet ist.

Eine inhaltliche Prüfung der enthaltenen Angaben ist hingegen nicht erforderlich.

Erstmalige Anwendung

Die Pflichten des Abschlussprüfers gelten erstmals für die Prüfung von Geschäftsjahren, die dem Geschäftsjahr folgen, das nach dem 21.06.2024 beginnt (Art. 90 Abs. 1 EGHGB).

Dies entspricht im Regelfall bei vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahren einer erstmaligen Geltung für die Prüfung von Geschäftsjahren, die am 30.06.2026 enden. Bei kalenderjahrgleichen Geschäftsjahren finden die Regelungen erstmals auf die Prüfung des zum 31.12.2026 endenden Geschäftsjahres Anwendung.


WPK vom 06.08.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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