• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Ertragsteuerinformationsbericht: Neue Prüfpflicht ab 2026

07.08.2026

Betriebswirtschaft, Meldung

Ertragsteuerinformationsbericht: Neue Prüfpflicht ab 2026

Für gesetzliche Abschlussprüfungen des Geschäftsjahres 2026 gewinnt die in § 317 Abs. 3b HGB geregelte Beurteilungspflicht des Abschlussprüfers im Zusammenhang mit der Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts erstmals praktische Bedeutung. Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) informiert.

Beitrag mit Bild

© Bacho Foto/fotolia.com

Bestimmte multinationale Unternehmen und Konzerne, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren (konsolidierte) Umsatzerlöse von jeweils mehr als 750 Mio. € erzielt haben, sind verpflichtet, einen Ertragsteuerinformationsbericht aufzustellen und offenzulegen (§§ 342 ff. HGB).

Die entsprechenden Vorschriften wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen eingeführt und traten bereits im Juni 2023 in Kraft.

Beurteilung und Berichterstattung des Abschlussprüfers

Nach § 317 Abs. 3b HGB hat der Abschlussprüfer im Rahmen der gesetzlichen Abschlussprüfung zu beurteilen,

  • ob das geprüfte Unternehmen für das dem Prüfungsjahr vorausgehende Geschäftsjahr zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts gem. § 342m Abs. 1 oder 2 HGB verpflichtet war und
  • ob diese Verpflichtung erfüllt wurde.

Über das Ergebnis dieser Beurteilung hat der Abschlussprüfer gem. § 322 Abs. 1 Satz 4 HGB in einem gesonderten Abschnitt des Bestätigungsvermerks zu berichten. Die Berichterstattungspflicht besteht für jede gesetzliche Abschlussprüfung, unabhängig davon, ob das geprüfte Unternehmen tatsächlich zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet ist.

Eine inhaltliche Prüfung der enthaltenen Angaben ist hingegen nicht erforderlich.

Erstmalige Anwendung

Die Pflichten des Abschlussprüfers gelten erstmals für die Prüfung von Geschäftsjahren, die dem Geschäftsjahr folgen, das nach dem 21.06.2024 beginnt (Art. 90 Abs. 1 EGHGB).

Dies entspricht im Regelfall bei vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahren einer erstmaligen Geltung für die Prüfung von Geschäftsjahren, die am 30.06.2026 enden. Bei kalenderjahrgleichen Geschäftsjahren finden die Regelungen erstmals auf die Prüfung des zum 31.12.2026 endenden Geschäftsjahres Anwendung.


WPK vom 06.08.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Steuerboard

Raphael Baumgartner


22.09.2026

Aktuelle Praxiserfahrungen zur Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG

Seit dem 01.01.2023 kann eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr von allen Körperschaften oder Personenvereinigungen erbracht werden, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegen, wenn sie Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr, 1 oder 9 EStG gewähren können.

weiterlesen
Aktuelle Praxiserfahrungen zur Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG

Meldung

©limbi007/123rf.com


22.09.2026

Corona-Hilfen: Strafrechtliche Risiken für Antragsteller und prüfende Dritte

Die Abrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen bleibt für Unternehmen und Berater ein rechtlich sensibles Compliance-Thema.

weiterlesen
Corona-Hilfen: Strafrechtliche Risiken für Antragsteller und prüfende Dritte

Meldung

©stadtratte/fotolia.com


22.09.2026

Gehaltsbudgets 2026 unter Druck

Gehaltserhöhungen bleiben moderat, während Unternehmen ihre Gehaltsbudgets zunehmend nach Leistung und strategischer Bedeutung verteilen.

weiterlesen
Gehaltsbudgets 2026 unter Druck
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht