In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Köln hatte die Klägerin aus monatlichen Abrechnungen eines Geschäftspartners Vorsteuer geltend gemacht. Die Dokumente enthielten zwar Beträge, Umsatzsteuer und den Hinweis „Umsatzbeteiligung 32%“, ließen aber nicht erkennen, welche konkrete Leistung abgerechnet wurde. Erst während einer Außenprüfung im Jahr 2012 wurden ergänzte Rechnungen mit der Beschreibung „Umsatzprovision 32% wegen Lieferung“ vorgelegt. Für 2012 gewährte das Finanzamt daraufhin den Vorsteuerabzug. Die Klägerin wollte jedoch erreichen, dass die korrigierten Rechnungen auch auf die Jahre 2005 und 2006 zurückwirken.
Keine rückwirkende Berichtigung
Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 15.11.2024 (9 K 1891/22) entschieden, dass unvollständige Abrechnungen nicht rückwirkend berichtigt werden können, wenn sie die erbrachte Leistung nicht hinreichend erkennen lassen.
Eine Rechnung könne nur dann rückwirkend berichtigt werden, wenn das ursprüngliche Dokument bereits Mindestangaben zum Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Entgelt, zur Umsatzsteuer und insbesondere zur Art der Leistung enthalte. Genau daran fehlte es hier. Der Begriff „Umsatzbeteiligung“ sage lediglich etwas über die Berechnung des Entgelts aus, nicht aber darüber, wofür dieses gezahlt wurde. Aus den Abrechnungen ergab sich weder eine Vertriebsleistung noch eine Lieferung oder eine sonstige konkrete Tätigkeit.
BFH wird das letzte Wort haben
Die im Jahr 2012 vorgelegten Dokumente waren nach Auffassung des Gerichts keine bloßen Berichtigungen, sondern erstmalige Rechnungen. Ein Vorsteuerabzug in den Jahren 2005 und 2006 kam deshalb nicht in Betracht. Die Klage wurde abgewiesen; das Urteil ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen V R 6/26 anhängig.

