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23.07.2026

Meldung, Wirtschaftsrecht

Cum-Ex-Fonds: Bank haftet nicht für Anlegerschäden

Anleger eines Luxemburger Fonds verlangten von einer finanzierenden Bank Schadenersatz in Millionenhöhe. Das LG München I wies die Klage jedoch ab, weil bereits die Abtretung der Ansprüche unwirksam war und zudem eine Pflichtverletzung mit ursächlichem Schaden nicht nachgewiesen werden konnte.

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©gguy/fotolia.com

Die unter anderem auf Bank- und Finanzsachen spezialisierte 40. Zivilkammer des Landgerichts München I hat eine gegen eine Bank gerichtete Klage auf Schadenersatz für Anleger mit Urteil vom 22.07.2026 (40 O 4474/18) abgewiesen. Der Streitwert lag bei rund 30,4 Millionen Euro.

Darum ging es im Streitfall

Die Klägerin hatte sich Ansprüche von 19 Anlegern, die sich durch einen Luxemburger-Fonds geschädigt fühlten, abtreten lassen. Dem Luxemburger-Fonds, bei dem die Anleger investiert hatten, lag eine verbotene Cum-Ex-Struktur zugrunde. Auf Grundlage dieser abgetretenen Ansprüche nahm die Klägerin die hier beklagte Bank auf Schadenersatz in Anspruch. Die beklagte Bank hatte Fremdkapital für die Aktiengeschäfte des Fonds zur Steigerung des Volumens der Geschäfte zur Verfügung gestellt.

Im Streit stand zwischen den Parteien zunächst, ob das angerufene Gericht international zuständig ist. Dazu gibt es bereits eine rechtskräftige Entscheidung des OLG München, die das LG München I als zuständig erklärt. Daran war das Landgericht gebunden und hatte darüber nicht mehr zu entscheiden.

LG München I weist Klage von Fondsanlegern ab

Die jetzt getroffene inhaltliche Entscheidung beruht auf deutschem, Schweizer und luxemburgischem Recht. In der weit überwiegenden Anzahl der abgetretenen Ansprüche scheiterte die Klage schon daran, dass das Gericht keine wirksame Abtretung an die Klägerin gesehen hat. Soweit ein wirksamer Übergang etwaiger Ansprüche auf die Klägerin vom Gericht angenommen worden ist, hat das Gericht entschieden, dass denkbare Anspruchsgrundlage nur eine deliktische Haftung der verklagten Bank sein könnte. Die Klägerin konnte die Erfüllung der einzelnen Tatbestandsmerkmale der in Frage kommenden Deliktsnormen nicht nachweisen. Es fehlte insbesondere auch an der erforderlichen Kausalität.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.


LG München I vom 22.07.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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