• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Nord-FM zur Erbschaftsteuer: Reformsignal mit praktischer Sprengkraft

21.07.2026

Steuerboard

Nord-FM zur Erbschaftsteuer: Reformsignal mit praktischer Sprengkraft

Die Erbschaftsteuer bleibt politisch und verfassungsrechtlich unter Druck. Neben dem SPD-Konzept „FairErben“ (vgl. dazu Liebernickel/Tegge, Steuerboard vom 29.01.2026, DB1483800) liegt nun auch ein Positionspapier der Finanzministerin und Finanzminister der Nordländer vom 19.06.2026 zur Weiterentwicklung der Erbschaftsteuer vor. Es ist kein ausformulierter Gesetzentwurf. Gleichwohl markiert es steuerpolitisch einen wichtigen Punkt: Die Debatte verschiebt sich von der Frage, ob das geltende Erbschaftsteuerrecht reformbedürftig ist, hin zu der Frage, wie tief der Gesetzgeber in die Verschonung von Betriebs- und Immobilienvermögen eingreifen soll. Die Nord-FM bekennen sich ausdrücklich zu einer verfassungsfesten, mindestens aufkommensstabilen und administrativ praktikablen Erbschaftsteuer. Sie lehnen sowohl eine Abschaffung der Erbschaftsteuer als auch eine Regionalisierung ab. Die Steuer sei keine Doppelbesteuerung, weil sie nicht das vom Erblasser erarbeitete Vermögen, sondern den beim Erwerber eintretenden unentgeltlichen Vermögenszuwachs erfasse. Zugleich soll sie den Erhalt leistungsfähiger Unternehmen und Arbeitsplätze sichern, aber große Vermögensübertragungen angemessen zur Finanzierung des Gemeinwesens heranziehen. Damit positioniert sich das Papier in unmittelbarer Nähe zu den derzeit anhängigen verfassungsgerichtlichen Verfahren. Die Nord-FM verweisen ausdrücklich auf die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 804/22 sowie das Normenkontrollverfahren 1 BvF 1/23 und machen deutlich, dass deren Ausgang für die konkrete Ausgestaltung einer Reform maßgeblich sein wird.

Nachhaltigkeitsbericht: Die Herausforderung erfolgreich meistern

RA/StB Dr. Martin Liebernickel
ist Partner bei SKW Schwarz in Frankfurt/M.

Kritik am Status quo

Ausgangspunkt des Positionspapiers ist die Diagnose, dass das geltende Erbschaftsteuerrecht in zentralen Bereichen Abgrenzungsprobleme, ungleich verteilte Gestaltungsmöglichkeiten und verteilungspolitische Schieflagen aufweist. Damit greifen die Nord-FM eine Kritik auf, die auch das SPD-Konzept „FairErben“ prägt: Große Vermögen könnten durch Verschonungsregelungen, Bewertungsfragen und rechtliche Strukturierungsmöglichkeiten teilweise erheblich günstiger übertragen werden als weniger gestaltbare Privatvermögen.

Anders als das SPD-Papier formulieren die Nord-FM allerdings kein umfassendes neues Steuermodell mit konkreten Freibeträgen, Steuersätzen oder Stundungsregeln. Ihr Papier ist stärker als Reformagenda angelegt. Es benennt Problemfelder, verfassungsrechtliche Leitplanken und mögliche Stellschrauben.

Betriebsvermögen: Mindestbesteuerung statt weitgehender Verschonung?

Der Schwerpunkt des Papiers liegt bei den Verschonungsregelungen für Unternehmensvermögen. Die Nord-FM sehen die derzeitige Ausgestaltung als nicht hinreichend zielgenau und gestaltungsanfällig an. In der Praxis könnten die Regelungen dazu führen, dass sehr große Betriebsvermögen weitgehend steuerfrei übertragen werden. Reformbedarf sehen sie insbesondere bei sehr großen Erwerbsfällen, um Überprivilegierungen zu vermeiden und Belastungsgleichheit herzustellen.

Besonders deutlich wird dies bei der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG. Nach den im Positionspapier genannten Zahlen wurden im Jahr 2024 in 45 Fällen bundesweit Steuern i.H.v. insgesamt 3,4 Mrd. € erlassen, obwohl zunächst 3,6 Mrd. € festgesetzt worden waren. Das entspricht einem Erlass von rund 95%. Diese Zahlen dienen den Nord-FM als Beleg dafür, dass die derzeitigen Erlassmöglichkeiten auf den Prüfstand gehören.

Als besonders problematisch benennen die Nord-FM Gestaltungen über Familienstiftungen. Sie verweisen darauf, dass solche Modelle offen als Möglichkeit beworben würden, sich im Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung „mittellos“ zu rechnen. Das habe mit der ursprünglichen Zielrichtung der Verschonungsregelungen — der Sicherung der mit dem Betriebsvermögen verbundenen Arbeitsplätze — nichts mehr zu tun. Ziel müsse eine Art Mindestbesteuerung bei der Vererbung von Betriebsvermögen sein, ohne die Fortführung des Betriebs zu gefährden.

Als mögliche Stellschrauben nennen die Nord-FM unter anderem die Streichung oder Reduktion von Verschonungsabschlägen, Regelungen zur Einschränkung von Familienstiftungsmodellen und eine Reform der Verschonungsbedarfsprüfung. Für die Praxis ist dies der zentrale Punkt des Papiers: Wer Unternehmensnachfolgen, Poolstrukturen, Familiengesellschaften oder stiftungsnahe Gestaltungen berät, weiß, dass gerade diese Strukturen schon jetzt kritisch und streng geprüft werden. Sollte dieses Papier umgesetzt werden, wird dies deutliche negative Auswirkungen auf die Unternehmensnachfolge haben.

Immobilien: Unternehmerische Tätigkeit oder Vermögensverwaltung?

Ein zweiter Reformbereich betrifft die Steuerbefreiungen im Immobilienbereich. Die Nord-FM fordern eine klarere Abgrenzung zwischen echter unternehmerischer Tätigkeit und bloßer Vermögensverwaltung. Begünstigt werden soll nur die unternehmerische Tätigkeit; reine Vermögensverwaltung soll eindeutig dem Verwaltungsvermögen zugeordnet werden. Zugleich soll eine bundesweit einheitliche Vollzugspraxis ermöglicht werden.

Besonders im Blick steht die Begünstigung von Wohnungsunternehmen. Die Nord-FM wollen diese auch im Lichte wohnungspolitischer Zielsetzungen und der bisherigen Rechtsprechung einer generellen Überprüfung unterziehen. Für immobilienhaltende Familiengesellschaften, Wohnungsbestände in Betriebsvermögen und gemischt strukturierte Unternehmensgruppen ist das ein deutliches Warnsignal. Der in der Praxis tätige Berater weiß allerdings, dass die Übergabe eines Wohnungsunternehmens schon jetzt kaum rechtssicher umsetzbar ist. Dies liegt an dem unterschiedlichen Verständnis von Finanzverwaltung und Finanz-Rechtsprechung, wann von einem begünstigten Wohnungsunternehmen auszugehen ist. Die Finanzverwaltung geht grundsätzlich von einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aus, wenn mehr als 300 Wohneinheiten gehalten und vermietet werden (R E 13b.17 ErbStR 2019). Die dies ablehnende und eigene Kriterien aufstellende BFH-Entscheidung vom 24.10.2017 (II R 44/15, DB 2018 S. 487) wurde mit einem Nichtanwendungserlass belegt (GLE vom 23.04.2018; DB 2018 S. 1186). Aktuell ist die Revision gegen ein Urteil des FG Münster vom 25.06.2020 beim BFH anhängig (II R 20/20; vgl. Grzella, Steuerboard vom 09.10.2020, DB1440789) Im Ergebnis lässt sich die Übertragung eines Wohnungsunternehmens damit nur noch nach Einholung einer positiven verbindlichen Auskunft gestalten, die aber bundesweit kaum noch erteilt wird.

Freibeträge und Tarif: Entlastung unten, Verbreiterung oben

Die Nord-FM verbinden eine stärkere Belastung hoher Vermögen mit der Option, weniger vermögende Erbinnen und Erben zu entlasten. Wenn durch eine Reform der Betriebsvermögensverschonung fiskalische Spielräume entstehen, könnten diese genutzt werden, um Freibeträge anzupassen und das Tarifsystem zu vereinfachen. Dadurch könnte auch die Zahl der tatsächlichen Steuerfälle sinken.

Besonders praxisrelevant ist der Prüfauftrag zur Einführung eines einmaligen Lebensfreibetrags in Höhe von 1 Mio. €. Dieser soll mehrfach steuerfreie Vermögensübertragungen begrenzen. Warum eigentlich? Ein Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung wäre dies sicher nicht, da z.B. in einem Erbfall geprüft werden müsste, welche Zuwendungen der Erbe in seinem ganzen Leben (sic!) von wem, wann und mit welchem Wert erhalten hat. Zudem lässt sich durch einfache Addition schnell erkennen, dass der diskutierte Lebensfreibetrag für alle Steuerpflichtigen eine Steuerverschärfung bedeutet (vgl. die Beispiele bei Liebernickel/Tegge, Steuerboard vom 29.01.2026, DB1483800).

Im Gegensatz zum SPD-Vorschlag bleiben die Nord-FM zurückhaltend. Sie nennen keine konkreten Beträge und keine ausformulierten Tarifstufen. Vielmehr betonen sie, dass Verteilungseffekte, Administrierbarkeit und fiskalische Auswirkungen in eine Gesamtabwägung einzubeziehen seien. Auch der Hinweis auf eine DIW-Studie zeigt, dass vermeintlich einfache Modelle — etwa eine Flat Tax — erhebliche Verteilungswirkungen haben können und weniger große Erbschaften gegenüber dem Status quo sogar schlechter stellen könnten, wenn das Aufkommen stabil bleiben soll.

Bewertung

Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 17.12.2014 (DB 2015 S. 42) Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen nicht schlechthin ausgeschlossen. Sie bedürfen aber einer tragfähigen Rechtfertigung. Je größer der Erwerb und je weiter die steuerliche Entlastung reicht, desto stärker wird die Frage, ob Arbeitsplatzsicherung und Unternehmensfortführung eine weitgehende Steuerbefreiung noch rechtfertigen können.

Ob eine Mindestbesteuerung großer Betriebsvermögen daher aus Sicht der Belastungsgleichheit folgerichtig wäre, soll hier nicht weiter geprüft werden — praktisch wäre sie für größere Familienunternehmen jedoch einschneidend.

Gerade im Bereich der Unternehmensnachfolge liegt die Spannung offen zutage. Einerseits ist es schwer vermittelbar, wenn große Unternehmensvermögen faktisch nahezu steuerfrei übertragen werden können. Andererseits kann eine zu starre Mindestbesteuerung Liquidität binden, Investitionen erschweren und Nachfolgeprozesse belasten. Die eigentliche gesetzgeberische Herausforderung liegt daher nicht in der politischen Formel „mehr Gleichheit“, sondern in der präzisen Abgrenzung zwischen schutzwürdigem produktivem Betriebsvermögen und steuerlich motivierter Strukturierung.

Die Gegenposition ist allerdings ebenfalls deutlich artikuliert. Die DIHK (https://fmos.link/30740, Abruf: 21.07.2026) hält am vom BVerfG 2014 im Grundsatz bestätigten Verschonungskonzept fest und warnt davor, dass eine zusätzliche Belastung von Betriebsvermögen gerade mittelständische Familienunternehmen in ihrer Nachfolgefähigkeit beeinträchtigen könne. Interessant ist dabei weniger die erwartbare Verteidigung der Verschonung als solche, sondern der gemeinsame Ausgangspunkt: Auch die DIHK kritisiert die Komplexität und Vollziehbarkeit des ErbStG. Sie zieht daraus jedoch nicht den Schluss einer Mindestbesteuerung großer Unternehmensvermögen, sondern fordert technische Korrekturen, mehr Normenklarheit und den Erhalt weitgehender Verschonungen. Für die Beratungspraxis zeigt gerade dieser Gegensatz: Die politische Debatte wird weniger um das „Ob“ einer Reform als um deren Richtung geführt.

Noch deutlicher wird dies bei Familienstiftungen. Die Nord-FM greifen nicht die Stiftung als solche an, sondern deren Einsatz als Gestaltungsmittel zur Reduzierung der erbschaftsteuerlichen Belastung. Für Berater bedeutet dies, dass stiftungsbezogene Nachfolgemodelle künftig stärker auf ihre außersteuerlichen Motive, Governance-Struktur und wirtschaftliche Tragfähigkeit hin dokumentiert und begründet werden müssen. Reine Belastungsoptimierung dürfte politisch und administrativ zunehmend angreifbar werden.

Was lässt sich für die Praxis erahnen?

Das Positionspapier ist kein Gesetzesentwurf. Es erlaubt aber eine belastbare Einschätzung der Reformrichtung. Besonders im Fokus stehen:

  • große Unternehmensvermögen, bei denen eine weitgehende oder vollständige Verschonung künftig politisch schwerer zu rechtfertigen sein wird;
  • Verschonungsbedarfsprüfungen nach § 28a ErbStG, insbesondere wenn erhebliche Erlasse bei sehr großen Erwerbsfällen entstehen;
  • Familienstiftungen und stiftungsnahe Gestaltungen, soweit sie primär der Reduzierung der Steuerbelastung dienen.

Für steuerliche Berater und Unternehmensjuristen folgt daraus kein Anlass zu hektischem Aktionismus. Wohl aber spricht vieles dafür, bestehende Nachfolgekonzepte zeitnah zu überprüfen. Wie die aktuelle Debatte zeigt, dürfen Berater und Steuerpflichtige davon ausgehen, dass sich das Erbschaftsteuerrecht ändern wird. Wer Unternehmensanteile, Immobilienbestände oder Familiengesellschaften übertragen will, sollte die aktuelle Rechtslage also nicht als dauerhaft gesichert unterstellen. Das geltende Recht bietet derzeit noch Gestaltungsmöglichkeiten, die in den diskutierten Reformmodellen entweder eingeschränkt, neu konditioniert oder durch Lebensfreibeträge strukturell verändert werden könnten.

Fazit

Das Nord-FM-Positionspapier ist kein fertiger Reformplan, aber ein ernst zu nehmendes Reformsignal. Es bündelt zentrale Kritikpunkte am geltenden Erbschaftsteuerrecht: weitreichende Verschonungen großer Betriebsvermögen, die Praxis der Verschonungsbedarfsprüfung, Familienstiftungsmodelle, Immobilienprivilegien sowie die wiederholte Nutzung persönlicher Freibeträge. Zugleich versucht es, die Erbschaftsteuer nicht nur verteilungspolitisch, sondern auch verfassungs- und vollzugsorientiert neu zu justieren.

Ob und wann daraus ein Gesetzgebungsverfahren wird, hängt maßgeblich von den anstehenden Entscheidungen des BVerfG, der Umsetzungsfrist für den Gesetzgeber und den politischen Mehrheiten ab. Für die Beratungspraxis ist die Richtung aber bereits erkennbar: Das momentan noch günstige Erbschaftsteuerrecht für die Unternehmensnachfolge wird sich verändern. Wer ohnehin übertragen will, sollte die Prüfung und Umsetzung tragfähiger Nachfolgelösungen daher nicht auf die lange Bank schieben, sondern möglichst bis Ende des Jahres 2027 abgeschlossen haben, denn wie in den letzten 30 Jahren heißt es wieder einmal: Das Zeitfenster schließt sich.

Weitere Autoreninformationen:


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Hans-Peter Löw


21.07.2026

Zielvereinbarung und Zielvorgabe – Neue Fallstricke für Arbeitgeber

Möchte der Arbeitgeber seine Mitarbeitenden durch die Zahlung eines Zielbonus zu mehr Leistung motivieren („Management by Objectives“), so wird er typischerweise in einem Rahmenvertrag die generellen Regelungen festhalten. Dies kann entweder im Arbeitsvertrag oder kollektivrechtlich in einer Betriebsvereinbarung geschehen. Dabei geht es häufig um viel Geld. Nicht zuletzt deshalb beschäftigen Bonussysteme immer öfter die Arbeitsgerichte. Dabei geht es in letzter Zeit immer mehr um das Verhältnis von Zielvereinbarungen und Zielvorgaben und um Störfälle im Prozess der Zielfestsetzung und der Messung der Zielerreichung.

weiterlesen
Zielvereinbarung und Zielvorgabe – Neue Fallstricke für Arbeitgeber

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


21.07.2026

Vollzeitlöhne steigen deutlich – Unterschiede bleiben

Vollzeitbeschäftigte verdienten 2025 mehr, doch regionale und persönliche Gehaltsunterschiede blieben weiterhin deutlich bestehen.

weiterlesen
Vollzeitlöhne steigen deutlich – Unterschiede bleiben

Meldung

© Coloures-pic/fotolia.com


21.07.2026

Digitale IFRS-Berichte: IASB legt Änderungen vor

Die geplanten Änderungen zeigen, dass die digitale Finanzberichterstattung fortlaufend an neue IFRS-Vorgaben angepasst werden muss.

weiterlesen
Digitale IFRS-Berichte: IASB legt Änderungen vor
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht