Das Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 23.06.2026 (9 K 552/22 K) entschieden, dass eine Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG auch dann zu erfolgen hat, wenn die fiktiven nicht abziehbaren Betriebsausgaben funktional bei einer ausländischen Betriebsstätte angefallen wären, die nach einem DBA freigestellt ist.
Darum ging es im Streitfall
Die Klägerin ist eine inländische Kapitalgesellschaft, die an einer Vielzahl von Private-Equity-Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in verschiedenen ausländischen Staaten beteiligt ist. Streitbefangen sind diejenigen Gesellschaften, an denen die Klägerin die einzige inländische Gesellschafterin ist. Hierbei handelt es sich nach einer von den Beteiligten getroffenen tatsächlichen Verständigung um Personengesellschaften, von denen 25% vermögensverwaltend und 75% gewerblich über ausländische Betriebsstätten tätig sind.
Streit um die Hinzurechnung der Betriebsausgaben
Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte das Finanzamt zu der Erkenntnis, dass fiktive Betriebsausgaben hinzuzurechnen seien, soweit nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG steuerfreie Dividenden, Wertaufholungen und Veräußerungsgewinne angefallen seien.
Gegen die entsprechend geänderten Körperschaftsteuerbescheide wandte sich die Klägerin im Wesentlichen mit dem Argument, dass eine Hinzurechnung nur dann erfolgen dürfe, wenn der fingierte betriebliche Aufwand, falls er tatsächlich entstanden wäre, dem Besteuerungszugriff des deutschen Fiskus unterliegen würde. Dies sei aufgrund der Steuerfreistellung nach DBA nicht der Fall.
Kein Erfolg vor dem Finanzgericht
Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Auch soweit die Einkünfte nach den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen ausländischen Betriebsstätten originär gewerblich tätiger Private-Equity-Gesellschaften zuzuordnen seien, seien 5% der Dividenden, Wertaufholungen und Veräußerungsgewinne als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu fingieren. Dass § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG dem Grunde nach anwendbar ist, war unstreitig. Denn die Vorschrift unterscheidet nicht danach, aus welchem Grund die Bezüge außer Ansatz bleiben.
Tragend für die Abweisung war vielmehr, dass der fingierte Aufwand bei tatsächlichem Anfall in einer dem deutschen Besteuerungszugriff unterliegenden Gewinnermittlung zu berücksichtigen wäre. Dieser Zugriff meine nicht das abkommensrechtliche Besteuerungsrecht, sondern die innerstaatliche Entscheidung, einen Sachverhalt der Besteuerung zu unterwerfen. Die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 KStG stelle den hinreichenden Inlandsbezug her, den die DBA-Freistellung dem Grunde nach unberührt lasse. Auf die funktionale Zuordnung des Aufwands zu den ausländischen Betriebsstätten komme es darüber hinaus nicht an, weil § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KStG pauschalieren und den Nachweis geringerer Aufwendungen ausschließen.

