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09.07.2026

Meldung, Steuerrecht

BFH begrenzt die Konzernklausel bei Familienbeteiligungen

Werden Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften innerhalb einer Familie gebündelt, kann Grunderwerbsteuer entstehen. Mehrere natürliche Personen gelten aber nur dann gemeinsam als herrschendes Unternehmen, wenn sie in einem rechtlich selbstständigen Rechtsträger zusammengeschlossen sind.

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 08.04.2026 (II R 2/23) entschieden, dass eine bloße Gruppe natürlicher Personen kein herrschendes Unternehmen im Sinne der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel sein kann. Die Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG setzt einen rechtlich selbstständigen Rechtsträger voraus.

Darum ging es im Streitfall 

Drei Erben brachten ihre Anteile an zwei grundbesitzenden GmbHs in eine neu gegründete GmbH & Co. KG ein. Dadurch wurden sämtliche Anteile an den GmbHs erstmals in der Hand der KG vereinigt. Der BFH bestätigte, dass diese Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Erben beziehungsweise die zuvor bestehende Erbengemeinschaft seien als herrschendes Unternehmen anzusehen. Deshalb müsse die Steuervergünstigung für konzerninterne Umstrukturierungen nach § 6a GrEStG gewährt werden.

Erben bilden nicht automatisch einen Rechtsträger

Nach Auffassung des BFH waren die Voraussetzungen der Steuervergünstigung nicht erfüllt. Eine Gruppe natürlicher Personen ist nur dann ein eigenständiger Rechtsträger, wenn sie sich etwa in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft zusammengeschlossen hat. Ein bloß gemeinsames Halten von Gesellschaftsanteilen genügt nicht. Auch die einzelnen Erben konnten nicht als herrschende Unternehmen behandelt werden, da keiner von ihnen zu mindestens 95 % an der neu gegründeten KG beteiligt war. Eine Zusammenrechnung ihrer Beteiligungen sieht § 6a GrEStG nicht vor.

Die Erbengemeinschaft konnte ebenfalls keine Steuervergünstigung vermitteln. Sie war durch die notarielle Erbauseinandersetzung bereits vor der Einbringung der GmbH-Anteile beendet worden. Zudem hielt sie zuvor lediglich 50 % an der einen und 25 % an der anderen GmbH und erfüllte damit nicht die erforderliche Beteiligungsquote von mindestens 95 %.

Die Revision blieb daher ohne Erfolg. Die festgesetzte Grunderwerbsteuer und die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen waren rechtmäßig.


BFH vom 09.07.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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