Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.02.2026 (VII R 34/24) entschieden, dass ein einfach signierter anwaltlicher Schriftsatz den Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entspricht, wenn er nicht auf einem dort vorgegebenen Übermittlungsweg an das Gericht übermittelt wird. Im Fall der versäumten Klagefrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig von einem Verschulden des Klägers zu gewähren sein, wenn das Gericht seine Fürsorgepflicht verletzt hat.
Darum ging es im Streitfall
Die Klägerin hatte sich für ihr Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) anwaltlich vertreten lassen. Die Klageschrift wurde gefertigt, aber nicht über das persönliche besondere elektronische Anwaltspostfach, sondern als nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument elektronisch über das EGVP an das FG versandt. Dort wurde die Klageschrift dem Senatsvorsitzenden vorgelegt, der den Eingang der Klage bestätigte und die Klägerin zur Begründung ihrer Klage aufforderte.
Dies übernahm der Rechtsanwalt, der auch die Klageschrift unterzeichnet hatte, und übermittelte die Klagebegründung fristgerecht aus seinem persönlichen besonderen elektronischen Anwaltspostfach. Ein gerichtlicher Hinweis, dass im Hinblick auf die Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 FGO Zweifel an der wirksamen Einreichung der Klage bestehen, wurde erst weit nach Ablauf der Klagefrist erteilt. Das FG wies die Klage als unzulässig ab.
Gericht muss erkennbare Übermittlungsfehler rechtzeitig rügen
Der BFH hielt die Revision der Klägerin für begründet. Die Klage vor dem FG war zwar nicht innerhalb der Klagefrist wirksam erhoben worden, weil die elektronische Übermittlung der Klageschrift mittels EGVP keinem der von § 52a Abs. 3 FGO zugelassenen Übermittlungsweg entsprach. Allerdings war dies nicht allein auf ein Verschulden der Klägerin oder ihres Rechtsanwalts zurückzuführen, weil das FG seine prozessuale Fürsorgepflicht verletzt hatte.
Auch wenn es in der Verantwortung des Prozessbevollmächtigten liegt, die Klageschrift formgerecht an das Gericht zu übermitteln, bestand im Streitfall die Besonderheit, dass der Senatsvorsitzende deren Eingang tatsächlich geprüft hatte und bis zum Ablauf der Klagefrist noch ausreichend Zeit war, den Prozessbevollmächtigten auf die – leicht zu erkennende – fehlerhafte Übermittlung hinzuweisen. Aus diesem Grund war der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

