I. Hintergrund
Sowohl die unentgeltliche Übertragung von Versicherungsleistungen als auch der Nießbrauchsvorbehalt stellen in der Beratungspraxis – isoliert betrachtet – relevante Gestaltungsinstrumente dar. Die unentgeltliche Übertragung von kapitalbildenden Lebensversicherungen kann in der Nachfolgeplanung genutzt werden, um ursprünglich liquides Vermögen auf die nächsten Generationen zu übertragen und bei frühzeitiger unentgeltlicher Vertragsübertragung die Wertsteigerungen des Vermögens bereits beim Beschenkten entstehen lassen. Der Nießbrauchsvorbehalt begegnet einem in der Nachfolgeberatung dagegen häufiger bei der Übertragung von Immobilien oder Anteilen an Familienunternehmen.
Exkurs: Lebensversicherungen lassen sich vereinfacht in zwei für die Nachfolgepraxis bedeutsame Grundtypen unterscheiden. Die Kapitallebensversicherung verbindet einen Sparvorgang mit einer Leistung im Todes- oder Erlebensfall und kann regelmäßig gegen Auszahlung des Rückkaufswerts gekündigt werden. Die Rentenversicherung ist demgegenüber auf laufende Rentenzahlungen gerichtet und kann – etwa als Sofortrente – unmittelbar nach Vertragsschluss Leistungen erbringen. Für beide Versicherungstypen bestimmt § 12 Abs. 4 BewG grundsätzlich eine Bewertung anhand des Rückkaufswerts im Zeitpunkt der Übertragung des Anspruchs.
In dem vom BFH zu entscheidenden Fall wurden beide Gestaltungsinstrumente kombiniert. Der Schenker hatte seine gesamte Stellung als Versicherungsnehmer – mit Zustimmung des Versicherers – auf den Beschenkten übertragen (Vertragsübernahme) und sich dabei einen Nießbrauch an der im Kündigungsfall entstehenden Rückkaufsleistung vorbehalten.
Schenkungsteuerrechtlich stellen sich in dieser Konstellation mehrere voneinander zu trennende Fragen: Zum einen die der (i.) Steuerentstehung dem Grunde nach, zum anderen die der (ii.) Bewertung der (Kapital-)Lebensversicherung und schließlich die Frage nach der (iii.) Abziehbarkeit des Nießbrauchs als Last.
Der BFH hat sich zu allen drei Fragen geäußert.
II. Sachverhalt des BFH-Urteils
Die Mutter des Klägers (Schenkerin) schloss zunächst eine Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit von 49 Jahren gegen einmalige Beitragszahlung (2,5 Mio. €) ab. Versicherte Person auf ihren Todesfall sollte ihr Sohn (Erwerber und späterer Kläger) sein; im Erlebensfall, d.h. nach 49 Jahren, sollte ihr selbst ein Wahlrecht zwischen Kapitalabfindung und lebenslanger Rente zustehen. Der Vertrag konnte jederzeit ganz oder teilweise gegen Auszahlung des anteiligen Rückkaufswerts gekündigt werden.
Im Jahr 2017 übertrug die Schenkerin den Versicherungsvertrag unentgeltlich im Wege der Vertragsübernahme (mit Zustimmung des Versicherers) auf den Erwerber und behielt sich den Nießbrauch an der Rückkaufsleistung vor, die ihr im Kündigungsfall zustehen sollte; zugleich war sie verpflichtet, dem Kläger zum Ablaufdatum bzw., falls sie früher verstirbt, an ihrem Todestag den Nominalwert des Rückkaufswerts zum Schenkungsstichtag zu erstatten. Das Kündigungsrecht stand beiden Parteien zu.
Daraufhin setzte das Finanzamt Schenkungsteuer i.H.v. 391.400 € fest, indem es den Wert der Rückkaufleistung als Bereicherung zugrunde legte, jedoch den Nießbrauchsabzug versagte. Dagegen wandte sich der Kläger vor dem FG Münster mit dem Einwand, dass er zum Zeitpunkt der Vertragsübernahme noch nicht bereichert war, weil die Ansprüche auf die Versicherungsleistung erst künftig entstehen. Diesem Einwand folgte das erstinstanzliche Gericht nicht und stellte ebenfalls eine Schenkung fest, die es in Höhe des mitgeteilten Rückkaufswerts zum Bewertungsstichtag mit 2.460.093,12 € bewertet; es berücksichtigte jedoch den Abzug des Nießbrauchs in Höhe des Kapitalwerts des Nutzungsrechts unter Zugrundelegung des Lebensalters der Schenkerin (1.829.463 €).
III. Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigt die Entscheidung des FG Münster, soweit sie die Steuerentstehung und die Bewertung der (Kapital-)Lebensversicherung betrifft – nicht jedoch, soweit es den Nießbrauch für abzugsfähig erklärt.
- Die Schenkungsteuer dem Grunde nach entstehe mit der Vertragsübernahme (§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Der Beschenkte sei bereits mit dem Einrücken in die Stellung als Versicherungsnehmer bereichert. Der Kläger hatte zwar erneut eingewandt, dass es sich bei dem Anspruch auf die jeweilige Versicherungsleistung im Erlebens-/Todes- und Kündigungsfall um einen aufschiebend bedingten und damit erst mit Eintritt des Ereignisses zu besteuernden Anspruch handle. Dem begegnet das Gericht jedoch mit dem Verweis auf das bereits zum Zeitpunkt der Vertragsübernahme eingeräumte „umfassende Dispositionsrecht“ über diese Versicherungsansprüche, denen ein Wert beizumessen sei.
- Zur Ermittlung dieses Wertes stellt der BFH auf die Vorschrift des § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 4 BewG ab, der besagt, dass Ansprüche aus Lebens- und Kapitalversicherungen – ungeachtet des Zeitpunkts ihrer Fälligkeit – mit dem Rückkaufswert zum Zeitpunkt der Übertragung des Anspruchs anzusetzen seien.
- Von diesem Wert könne der vorbehaltene Nießbrauch allerdings nicht abgezogen werden. Der BFH erkennt zwar die Abzugsfähigkeit des Nießbrauchs dem Grunde nach auch für Nießbräuche an Ansprüchen aus Kapitallebensversicherungen an. Allerdings entstehe das Recht auf die Nießbrauchsleistung im Einzelfall erst mit Ausübung des Kündigungsrechts. Der Anspruch auf den Rückkaufswert sei damit aufschiebend bedingt und als aufschiebend bedingte Last zum Schenkungszeitpunkt nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen.
IV. Einordnung
Die Entscheidung überzeugt im Ergebnis und in ihrer Herleitung.
Mit der Vertragsübernahme erlangt der Beschenkte ein umfassendes Dispositionsrecht über die Versicherungsleistung und damit eine Rechtsposition (Anwartschaft), die die Schenkerin nicht mehr einseitig vereiteln kann. Dabei mag die Besteuerung ohne Liquiditätszufluss für den Steuerpflichtigen zwar belastend sein. Diese Belastungsentscheidung ist dem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht allerdings immanent. Das Gesetz knüpft für die Bestimmung einer Bereicherung gerade an eine substantiellen Vermögensverschiebung und nicht an einen Geldzufluss an. Im vorliegenden Fall erfolgt diese Verschiebung durch die Vertragsübernahme. Sie wird zu diesem Zeitpunkt definitiv, auch wenn einzelne Leistungsansprüche erst künftig entstehen bzw. fällig werden.
Aus demselben Ansatz folgt konsequent auch die Versagung des Nießbrauchsabzugs. Der vorbehaltene Nießbrauch bezieht sich – anders als die Anwartschaft auf die Versicherungsleistungen – auf einen Anspruch, der erst künftig entsteht und derzeit nicht werthaltig ist. Die Schenkerin behält sich durch den Nießbrauchsvorbehalt auch keine vergleichbare Rechtsposition vor. Ihr verbleibt zwar die Möglichkeit, den Rückkaufsfall und damit den Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswert herbeizuführen – sie bleibt allerdings zugleich vertraglich verpflichtet, dem Erwerber den Nominalwert des Rückkaufswerts zum Schenkungsstichtag zu erstatten. Der vorbehaltene Nießbrauch relativiert daher die bereits vollzogene Vermögensverschiebung nicht.
Entscheidend für die Beratungspraxis dürfte daher sein, an welchen Anspruch der Nießbrauch anknüpft. Bezieht er sich – wie im Streitfall – auf einen künftigen zum maßgeblichen Stichtag nicht werthaltigen Anspruch, scheidet ein steuermindernder Abzug aus. Knüpft er dagegen an bereits bestehende und laufend entstehende Ansprüche – wie hier an das umfassende Dispositionsrecht über die Versicherungsleistungen – an, kann eine andere Beurteilung geboten sein.
Folgende Beispielfälle sollen in Abgrenzung zum streitgegenständlichen Fall für die Beratungspraxis mögliche bereicherungsmindernde Gestaltungen aufzeigen:
- Rentenversicherung mit Nießbrauchsvorbehalt: Wird nicht eine Kapitallebensversicherung, sondern eine Rentenversicherung (mit Sofortrente) übertragen, bei der der Schenker sich den Nießbrauch an den laufenden monatlichen Rentenleistungen vorbehält, stellt sich die Abzugsfrage anders als im BFH-Fall. Denn die Rentenleistungen entstehen in diesem Fall sofort und unbedingt mit der Übertragung der Versicherungsnehmerstellung. Da der Nießbrauch damit an eine bereits fällige, unbedingte Forderung anknüpft, ist dieser schenkungsteuermindernd zu berücksichtigen. Genau dies hat das FG Köln (Urteil vom 04.09.2025 – 7 K 330/22) bestätigt.
- Sofort-Rente ohne Kündigungsrecht: Eine Bereicherungsminderung lässt sich ferner durch die schenkweise Übertragung eines Rentenversicherungsvertrags mit Sofort-Rente erreichen, wenn eine Kündigung und damit die Kapitalrückzahlung an den Beschenkten ausgeschlossen ist. Bei dieser Art der Übertragung bemisst sich die schenkungsteuerliche Bereicherung in diesem Fall nach dem bewertungsrechtlichen Barwert der künftigen Rente – nicht nach dem Wert der Kapitalrückzahlung. Aufgrund des Diskontierungsfaktors von 5,5% und des gegebenenfalls noch jungen Alters des Beschenkten kann die Bereicherung dadurch deutlich gemindert werden. Diese Minderung setzt jedoch zwingend voraus, dass eine Kündigung des Versicherungsvertrags und damit eine Kapitalrückzahlung – sei es im Versicherungsvertrag selbst oder auch im Schenkungsvertrag – ausgeschlossen ist (ebenfalls FG Köln vom 04.09.2025 – 7 K 330/22); andernfalls dürfte auch hier der ungeminderte Rückkaufswert angesetzt werden.
V. Fazit
Malena AnthoferFür die Beratungspraxis verdeutlicht das Urteil, dass bereits die Einräumung eines uneingeschränkten Dispositionsrechts eine Bereicherung beim Beschenkten darstellen kann und die bereicherungsmindernde Wirkung des Nießbrauchsvorbehalts an Lebensversicherungen stark von der Ausgestaltung des Versicherungsvertrags und der Vertragsübernahmevereinbarung abhängt. Am Ende wird es – wie so häufig – auf die Bedürfnisse und Interessen der Familien ankommen.

