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29.06.2026

Meldung, Steuerrecht

DStV warnt vor neuen Risiken im Jahressteuergesetz 2026

Der DStV kritisiert am Jahressteuergesetz 2026, dass es keine spürbaren strukturellen Entlastungen bringt und zugleich bei wichtigen Einzelregelungen neue Rechtsunsicherheiten, Streitfragen und Fristfallen entstehen können.

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Ein steuerpolitischer Entlastungs- oder Modernisierungsentwurf ist das JStG 2026 aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) leider nicht. Es bleibt überwiegend bei punktuellen Anpassungen. Umso wichtiger, dass diese Einzelmaßnahmen präzise ausgestaltet werden. In seiner Stellungnahme S 06/26 zum Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026) kritisiert der DStV im Vorfeld vor allem, dass der Entwurf die Chance auf wirksame strukturelle Entlastungen verpasst. Insbesondere fehle es an Impulsen, die Unternehmen spürbar entlasten und zur Bewältigung der angespannten wirtschaftlichen Lage beitragen könnten.

Im weiteren Verlauf greift der DStV ausgewählte Regelungsvorschläge auf, bei denen aus seiner Sicht besonderer Anpassungs- und Klarstellungsbedarf besteht. Hierzu zählen u. a. die folgenden Aspekte.

Kaufpreisaufteilung: Gut gemeint, aber streitanfällig

Der DStV begrüßt die gesetzlichen Pläne zur Kaufpreisaufteilung für bebaute Grundstücke. Den vorgesehenen Vorrang der vertraglich vereinbarten Kaufpreisaufteilung bewertet er positiv, warnt jedoch zugleich vor Auslegungsspielräumen. Insbesondere die Voraussetzung, dass die vertragliche Aufteilung nur dann anzuerkennen ist, wenn sie die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich haltbar erscheint, kann nach Auffassung des DStV neue Streitfragen eröffnen. Er fordert daher eine Konkretisierung im Lichte der BFH-Rechtsprechung.

Ebenfalls kritisch sieht der DStV die geplante, verpflichtende Anwendung der Immobilienwertermittlungsverordnung, wenn keine vertragliche Kaufpreisaufteilung vorliegt. Diese ist fachlich anspruchsvoll und oftmals nur mit kostenintensiven Gutachten umsetzbar. Auch die Anforderungen an den Nachweis einer von der BMF-Arbeitshilfe abweichenden Aufteilung sollten praxisnäher gefasst werden. Praktikabler wäre, den Kreis der zulässigen Gutachter zu erweitern und auch Wertgutachten von Banken als Nachweis zuzulassen. So würde auch Bürokratie abgebaut.

Nachbesserungen bei umsatzsteuerlicher Organschaft

Der DStV begrüßt die geplante Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft grundsätzlich. Das im Entwurf vorgesehene Erklärungserfordernis kann dazu beitragen, unerkannte Organschaften zu vermeiden. Auch die gesetzliche Einbeziehung von Personengesellschaften schafft dringend benötigte Rechtssicherheit.

Gleichwohl bleibt der Entwurf aus Sicht des DStV hinter dem Ziel umfassender Rechtsklarheit zurück. Insbesondere fehlerhaft angenommene Organschaften können auch zukünftig erhebliche Rückabwicklungs-, Zins- und Haftungsrisiken auslösen. Der DStV regt daher ein Antragsverfahren mit Prüfung durch die Finanzverwaltung und feststellendem Bescheid an. Hilfsweise sollte der Wegfall der Organschaft nur mit Wirkung für die Zukunft eintreten. Darüber hinaus spricht sich der DStV für ein gesetzlich verankertes Widerrufsrecht aus und empfiehlt die Übergangsregelungen für bestehende Organschaften klar zu fassen.

Fristfallen bei digitalen Steuerbescheiden

Der DStV unterstützt den Ausbau der digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden, da er Verfahren beschleunigen und Medienbrüche reduzieren kann. Dennoch bleiben im Entwurf zahlreiche praxisrelevante Fragen offen.

Kritisch sieht der DStV vor allem die im Entwurf angelegte Wirksamkeitsfiktion. Danach sollen Steuerbescheide auch dann wirksam sein, wenn sie auf einem anderen Weg bekannt gegeben werden als gesetzlich vorgesehen oder wirksam beantragt. So sollen elektronische Bescheide auch dann wirksam sein, wenn eine postalische Bekanntgabe beantragt wurde. Umgekehrt sollen auch Papierbescheide wirksam sein, obwohl gesetzlich eine elektronische Bekanntgabe vorgesehen wäre.

Dies lehnt der DStV ab. Steuerpflichtige und Beraterschaft müssen sich auf den gewählten Bekanntgabeweg verlassen können. Andernfalls drohen versäumte Einspruchs- und Zahlungsfristen, Säumniszuschläge und zusätzlicher Kontrollaufwand in den Kanzleien.


DStV vom 26.06.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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