Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 25.06.2026 (6 AZR 7/26) entschieden, dass eine Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung nicht automatisch unwirksam ist, wenn die Anzeige bei der Agentur für Arbeit geringfügige Fehler enthält. Entscheidend ist, ob der Fehler den Zweck des Anzeigeverfahrens beeinträchtigt.
Streit um die Zahl der Entlassungen
Der Kläger war bei einem Schlüsselhersteller und Maschinenbauer beschäftigt, über dessen Vermögen im November 2024 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der beklagte Insolvenzverwalter plante die Stilllegung des Betriebs und die Entlassung der verbliebenen Arbeitnehmer. Nach Unterrichtung des Betriebsrats und Abschluss eines Interessenausgleichs erstattete er eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit und kündigte anschließend das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.05.2025.
In der Anzeige gab der Insolvenzverwalter an, 34 Kündigungen zu beabsichtigen. Tatsächlich wurden jedoch nur 31 oder 32 Kündigungen ausgesprochen. Der Kläger hielt die Kündigung deshalb für unwirksam. Er verwies auf widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben gegenüber Betriebsrat und Arbeitsagentur.
Zweck der Anzeige bleibt entscheidend
Das BAG sah dies anders. Das Anzeigeverfahren vor einer Massenentlassung soll der Agentur für Arbeit ermöglichen, innerhalb der gesetzlichen Frist auf die bevorstehenden Entlassungen zu reagieren, Vermittlungsbemühungen vorzubereiten und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zu prüfen. Ein Fehler in der Anzeige führt nach Auffassung des Gerichts nicht zwingend zur Unwirksamkeit der Kündigungen. Maßgeblich ist, ob der Fehler die Arbeitsverwaltung daran hindert, ihre Aufgaben sinnvoll zu erfüllen. Eine geringfügig zu hoch angegebene Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer beeinträchtige diese Aufgabe nicht. Die Agentur könne sich weiterhin auf die betroffenen Beschäftigten einstellen.
Kündigung beendete das Arbeitsverhältnis
Da auch das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat ordnungsgemäß durchgeführt und vor Erstattung der Anzeige abgeschlossen war, blieb die Kündigung wirksam. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete daher mit Ablauf der Kündigungsfrist am 31.05.2025.

