24.06.2026

Interview

Barrierefreiheit wird zur Unternehmenspflicht

Bislang richtete sich das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) ausschließlich an den öffentlichen Sektor. Künftig werden auch private Unternehmen gefordert, ihre Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie für alle Menschen zugänglich und nutzbar sind.q

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Benjamin Onnis / Lena Grebe

Die geplante Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes nimmt erstmals auch private Unternehmen stärker in den Blick. Benjamin Onnis und Lena Grebe von FPS Law erklären, welche neuen Pflichten auf Anbieter öffentlich zugänglicher Güter und Dienstleistungen zukommen, wo die Grenzen der Zumutbarkeit liegen und warum Barrierefreiheit für Unternehmen künftig mehr sein dürfte als reine Compliance.

DB: Mit der Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes will die Bundesregierung die Barrierefreiheit verbessern. Warum ist diese Reform für Unternehmen mehr als ein sozialpolitisches Randthema?

Benjamin Onnis: Weil sie erstmals direkte Pflichten für private Anbieter begründet. Sie rückt Barrierefreiheit nicht nur als rechtliche, sondern auch als wirtschaftliche und gesellschaftliche Anforderung stärker in den Fokus. Bislang richtete sich das BGG ausschließlich an den öffentlichen Sektor. Nun sind auch private Unternehmen gefordert, ihre Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie für alle Menschen zugänglich und nutzbar sind. Dies stärkt nicht nur die Teilhabe der 13 Millionen Menschen mit einer Behinderung in diesem Land, sondern eröffnet auch für Unternehmen neue Marktpotenziale und steigert die Benutzerfreundlichkeit.

DB: Deutschland galt beim Thema Barrierefreiheit im Privatsektor lange als eher zurückhaltend. Was ändert sich mit der geplanten Reform?

Lena Grebe: Der Gesetzgeber benennt als Ziel, den Zugang zu privaten Gütern und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen spürbar und nachhaltig zu verbessern. Der Entwurf sieht eine grundlegende Überarbeitung zentraler Paragrafen vor. § 7 Abs. 2 führt ein Benachteiligungsverbot von Menschen mit Behinderungen für private Unternehmer ein.

Darüber hinaus werden bestehende Verpflichtungen im öffentlichen Sektor präzisiert und teilweise verschärft. Hier rückt die digitale Barrierefreiheit stärker in den Fokus; dazu gehören z.B. Angebote in Leichter Sprache.

DB: Welche Unternehmen sollten sich von der Reform unmittelbar angesprochen fühlen? Nur große Anbieter mit viel Publikumsverkehr oder praktisch jeder Dienstleister?

Benjamin Onnis: Im Grunde sollte sich jeder private Anbieter angesprochen fühlen, der seine Güter oder Dienstleistungen der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt. Die Reform ist nicht auf Großkonzerne beschränkt. Besonders betroffen sind Einzelhandel, Gastronomie, freie Berufe, das Gesundheitswesen sowie Filialen und Büros aus dem Finanz- und Freizeitsektor.

DB: Kern der Reform ist das Benachteiligungsverbot für private Anbieter öffentlich zugänglicher Güter und Dienstleistungen. Was bedeutet das in der Unternehmenspraxis konkret?

Benjamin Onnis: Wer sein Angebot der Öffentlichkeit zugänglich macht, darf Menschen mit Behinderungen den Zugang dazu nicht verwehren oder erschweren. Das klingt selbstverständlich, ist rechtlich aber neu. Bislang gab es für private Anbieter keine vergleichbare gesetzliche Verpflichtung.

Das Gesetz verlangt keine vollständige Umgestaltung des Betriebs, aber es verlangt, dass man es ernst nimmt, wenn jemand auf eine Barriere stößt und nach einer Lösung sucht. Wer eine Anfrage einfach ignoriert, riskiert ein Schlichtungsverfahren. Das ist der eigentliche Hebel dieser Regelung

DB: Der Entwurf setzt aber nicht nur auf detaillierte Barrierefreiheitsstandards, sondern auch auf „angemessene Vorkehrungen“. Ist das für Unternehmen eher hilfreich, weil es Flexibilität schafft, oder riskant, weil es Rechtsunsicherheit erzeugt?

Lena Grebe: Beides. Die „angemessenen Vorkehrungen“ beziehen sich auf den konkreten Einzelfall und greifen im Zweifel erst, wenn ein Bedarf tatsächlich angemeldet wird. Das schafft Flexibilität. Gleichzeitig führt diese Offenheit jedoch dazu, dass vielen Unternehmen eine klare Orientierung fehlt. Aus Unsicherheit besteht die Gefahr, dass sie entweder zu wenig unternehmen und sich damit rechtlichen Ansprüchen aussetzen oder aus übermäßiger Vorsicht unpassende Maßnahmen ergreifen, die mit vermeidbaren Kosten verbunden sind. Verbindliche Klarheit werden letztlich erst Schlichtungsentscheidungen und gerichtliche Urteile schaffen können.

DB: Was können typische „angemessene Vorkehrungen“ im Alltag sein, etwa im Einzelhandel, in der Gastronomie, bei Banken, Versicherungen, im Gesundheitsbereich oder bei digitalen Dienstleistungen?

Benjamin Onnis: Es geht um situationsbezogene und pragmatische Lösungen im Einzelfall, sobald im Alltag eine Barriere auftritt. Im Einzelhandel kann das so einfach sein, wie eine Ware vom Regal zu holen, sie zum Eingang zu bringen oder einen Kassenbereich zu wechseln, wenn der Rollstuhl nicht passt. In der Gastronomie etwa, Assistenzhunde in allen Bereichen zuzulassen, die Speisekarte mündlich zu erläutern oder Menschen mit sensorischen Beeinträchtigungen einen ruhigeren Platz anzubieten.

Lena Grebe: Bei Banken und Versicherungen kann es bedeuten, Vertragsunterlagen in einfacher Sprache zu erklären, Formulare gemeinsam auszufüllen oder ein Beratungsgespräch in einem barrierefreien Raum anzubieten. Im Gesundheitsbereich wäre denkbar, Befunde in verständlicher Sprache zu erläutern oder schlicht längere Terminslots einzuplanen. Die Gemeinsamkeit all dieser Beispiele: Es sind keine großen Umbauten, sondern die Bereitschaft zur Lösung.

DB: Das klingt so weit alles machbar. Wo verläuft die Grenze zwischen einer zumutbaren Anpassung und einer unverhältnismäßigen Belastung?

Benjamin Onnis: Veränderungen an Gebäuden sowie tiefgreifende Änderungen am Geschäftsmodell oder im Produktangebot sind ausdrücklich als unzumutbar eingestuft. Ein Unternehmen muss also nie in die Bausubstanz eingreifen und sein Kerngeschäft umstrukturieren. Unterhalb dieser Schwelle gibt es keine starre Grenzlinie. Die Verhältnismäßigkeit wird im Einzelfall anhand der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und des organisatorischen Aufwands bewertet. Dabei spielt die Unternehmensgröße durchaus eine Rolle. Allerdings gilt es immer zunächst zu fragen, ob eine Maßnahme überhaupt funktionell geeignet ist, die Barriere zu beseitigen. Erst wenn das bejaht wird, kann man sich die Zumutbarkeitsfrage stellen.

DB: Die Reform sieht offenbar keine Dokumentations- oder Berichtspflichten für Unternehmen vor. Würden Sie Unternehmen dennoch raten, interne Prüfungen und Entscheidungen zu dokumentieren?

Lena Grebe: Unbedingt. Wer im Streitfall nachweisen muss, dass er eine Vorkehrung ernsthaft geprüft und zu Recht als unverhältnismäßig bewertet hat, braucht Belege. Die Reform öffnet die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG ausdrücklich auch für Konflikte mit privaten Anbietern. Das Verfahren ist für Betroffene kostenlos und niedrigschwellig zugänglich. Eine freiwillige Dokumentation ist die wichtigste Absicherung.

DB: Diese Unverhältnismäßigkeitsklausel wirkt auf den ersten Blick wie eine Entlastung der Wirtschaft. Warum kann sie für Unternehmen trotzdem zum Risiko werden?

Benjamin Onnis: Weil sie kein Freifahrtschein ist. Wer eine Vorkehrung als unverhältnismäßig ablehnt, muss das im Zweifel auch belegen können. Und genau das wird schwierig. Solange die Begriffe nicht durch die Rechtspraxis konkretisiert sind, bedarf es einer eingehenden Prüfung durch die privaten Anbieter.

DB: Könnte es künftig vermehrt zu Schlichtungsverfahren oder Klagen kommen, weil Unternehmen und Betroffene unterschiedlich bewerten, was angemessen ist?

Lena Grebe: Damit ist fest zu rechnen. Die mangelnde Konturierung der unbestimmten Rechtsbegriffe birgt erhebliches Konfliktpotenzial. Was aus Sicht des Kunden noch angemessen erscheint, mag der Anbieter völlig anders beurteilen.

DB: Behindertenverbände und die Antidiskriminierungsbeauftragte kritisieren allerdings, die Reform gehe nicht weit genug. Teilen Sie diese Kritik?

Benjamin Onnis: Die Kritik ist nachvollziehbar. Das aktuelle Konzept greift im privaten Bereich erst reaktiv, wenn eine konkrete Person auf eine Barriere stößt. Mindeststandards würden Unternehmen hingegen verpflichten, Barrierefreiheit von vornherein planerisch mitzudenken und Inklusion zu gewährleisten. Gleichzeitig sind die Gründe für die fehlenden Standards nachvollziehbar, denn starre Vorgaben gehen regelmäßig mit Kontrollen und Zertifizierungen sowie Berichts- und Dokumentationspflichten einher. Das würde insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen erheblich belasten.

DB: Wäre der Gesetzgeber besser beraten gewesen, klare Mindeststandards für bestimmte Branchen festzulegen?

Lena Grebe: Klare Branchenstandards hätten den Vorteil, dass Betroffene wie auch Gerichte und Schlichtungsstellen nicht mühsam im Einzelfall auslegen müssten, was angemessen oder unverhältnismäßig ist. Die Kehrseite wären allerdings höhere Kosten und Belastungen, die sich gerade bei kleineren Betrieben negativ auswirken könnten. Es ist eine Abwägungsentscheidung, bei der sich der Gesetzgeber bewusst für den flexiblen Weg entschieden hat.

DB: Was sollten Unternehmen jetzt konkret tun, bevor die Reform in Kraft tritt?

Lena Grebe: Unternehmen müssen die Umsetzung nicht im Alleingang planen. Der Entwurf sieht vor, dass die Bundesfachstelle Barrierefreiheit verpflichtet wird, der Wirtschaft kostenlose Beratung anzubieten. Dieses Angebot sollte wahrgenommen werden. Darüber hinaus empfehlen wir, jetzt intern zu prüfen, welche Barrieren im eigenen Betrieb typischerweise auftreten, und entsprechende Prozesse und Zuständigkeiten zu deren Abbau zu definieren.

Benjamin Onnis: Besonders wichtig ist die Vorbereitung der Mitarbeitenden im Kundenkontakt. Im Bedarfsfall werden es die Beschäftigten vor Ort sein, die Lösungen im Dialog mit Betroffenen entwickeln müssen. Mitarbeitende sollten wissen, wie sie mit Anfragen umgehen, welche Barrieren in ihrer Branche typisch sind und wie sie diese pragmatisch überwinden können.

DB: Wie sollten Unternehmen mit konkreten Anfragen von Menschen mit Behinderungen umgehen, um rechtlich sicher und zugleich pragmatisch zu handeln?

Lena Grebe: Der Entwurf setzt auf Eigenverantwortung und direkten Dialog. Konkrete Maßnahmen sollten mit der betroffenen Person besprochen werden, um deren individuelle Bedürfnisse und die passende Lösung zu ermitteln. Dabei ist die Prüfung zweistufig: Zunächst ist zu klären, ob eine Maßnahme funktionell geeignet und wirksam ist, um die Barriere abzubauen. Erst wenn das bejaht wird, folgt die Zumutbarkeitsprüfung. Auch wenn eine Maßnahme unzumutbar ist, sollte im Dialog zumindest eine zumutbare Alternative gesucht und angeboten werden.

DB: Sie beide beraten Unternehmen vor allem arbeitsrechtlich. Welche Schnittstellen sehen Sie zwischen der BGG-Reform und dem Arbeitsrecht?

Benjamin Onnis: Die Schnittstellen sind größer, als man zunächst denkt. Das Schwerbehindertenrecht verpflichtet Arbeitgeber bereits heute, Arbeitsplätze behindertengerecht zu gestalten. Die BGG-Reform ergänzt das nun auf der Kundenseite. Für Unternehmen bedeutet das: Sie müssen Barrierefreiheit künftig gegenüber Beschäftigten und gegenüber Kunden denken.

Die Reform kann insofern ein Anstoß sein, Inklusion nicht nur als rechtliche Pflicht, sondern als Teil der Unternehmenskultur zu verstehen.

DB: Könnte Barrierefreiheit künftig stärker als Teil einer Diversity-, Inklusions- oder ESG-Strategie verstanden werden?

Lena Grebe: Das erleben wir in der Beratungspraxis bereits. Viele Unternehmen nehmen soziale Nachhaltigkeit und Teilhabe schon heute in ihre Unternehmensstrategie auf. Barrierefreiheit gehört hier zwingend dazu – wird aber oft noch vergessen. Das dürfte sich ändern und wäre auch an der Zeit: Am Ende geht es um die gleichberechtigte Teilhabe am Alltag von 13 Millionen Menschen in diesem Land.

DB: Vielen Dank Ihnen beiden für das Interview!

Das Interview führte Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro


Das Interview führte Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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