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23.06.2026

Meldung, Steuerrecht

Grundsteuer: Nutzfläche ist nicht automatisch Fremdnutzung

Wird ein Grundstück ausschließlich privat zu Wohnzwecken genutzt, sind auch vorhandene Nutzflächen in Nebengebäuden der Wohnnutzung zuzurechnen und dürfen bei der Prüfung eines „übergroßen Grundstücks“ nicht automatisch als andere Nutzung behandelt werden.

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Das Niedersächsische Finanzgericht hat in einem Beschluss vom 13.05.2026 (1 V 102/25) klargestellt, dass Nutzflächen auf einem ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Grundstück nicht automatisch als andere Nutzung zu werten sind. Die Entscheidung betrifft die Berechnung von Grundsteueräquivalenzbeträgen nach dem Niedersächsischen Grundsteuergesetz.

Wohnnutzung umfasst auch Nebengebäude

Nach Auffassung des Finanzgerichts dienen bei einem Grundstück, das nur zum Wohnen verwendet wird, sämtliche darauf befindlichen Gebäude der Wohnnutzung. Das gilt unabhängig davon, ob einzelne Gebäudeteile als Wohnfläche oder als Nutzfläche ausgewiesen sind. Für die Prüfung, ob ein „übergroßes Grundstück“ im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 NGrStG vorliegt, sei daher von 100 % Wohnnutzung auszugehen.

Relevant ist dies insbesondere für frühere Hofgrundstücke mit Scheunen, Ställen oder anderen Nebengebäuden, auf denen keine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung mehr stattfindet. Nach Kenntnis des Gerichts hatte die Finanzverwaltung in Fällen mit erklärten Nutzflächen offenbar automatisiert unterstellt, diese Flächen dienten nicht der Wohnnutzung. Das könne zu einer überhöhten Bemessungsgrundlage geführt haben.

Mögliche Bedeutung für viele Steuerpflichtige

Die Entscheidung erging zwar im einstweiligen Rechtsschutz. Die Rechtsfrage könnte jedoch für zahlreiche Fälle Bedeutung haben, weil die Prüfung durch die Finanzämter programmgesteuert erfolgt sein soll.


Nds. FG vom 17.06.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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