Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25.02.2026 (II R 1/22) entschieden, dass Erbschaftsteuer ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen herabgesetzt oder auf 0 € festgesetzt werden kann, wenn ein Erbe tatsächlich nichts aus dem Nachlass erhält. Dafür reicht es aber nicht aus, dass der Nachlass später verbraucht wurde.
Darum ging es im Streitfall
Im Streitfall war der Kläger aufgrund eines Testaments Miterbe geworden. Zunächst wurde jedoch ein falscher Erbschein erteilt, der andere Personen als Erbinnen auswies. Diese erhielten Zugriff auf den Nachlass und verbrauchten ihn nach Darstellung des Klägers vollständig. Erst Jahre später wurde ein neuer Erbschein erteilt, der den Kläger als Miterben auswies. Das Finanzamt setzte dennoch Erbschaftsteuer i.H.v. 28.221 € fest.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Kläger zunächst recht und verpflichtete das Finanzamt, die Steuer aus Billigkeitsgründen auf 0 € festzusetzen. Der BFH hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies den Fall zurück.
Stichtagsprinzip bleibt der Ausgangspunkt
Nach Ansicht des BFH bleibt das Stichtagsprinzip maßgeblich. Für die Erbschaftsteuer kommt es grundsätzlich auf den Wert des Nachlasses beim Tod des Erblassers an. Spätere Entwicklungen ändern daran im Regelfall nichts. Eine Ausnahme ist aber möglich, wenn der Erbe ohne eigenes Verschulden weder Nachlassgegenstände noch Ersatz dafür erhält.
Dafür muss der Erbe darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass er alles Zumutbare getan hat, um den Nachlass zu sichern. Außerdem muss er mögliche Herausgabe- oder Ersatzansprüche gegen die Personen verfolgen, die den Nachlass zu Unrecht erhalten haben. Nur wenn solche Ansprüche wegen Vermögenslosigkeit von vornherein aussichtslos sind, kann eine Durchsetzung unzumutbar sein.
Finanzgericht muss Ersatzansprüche prüfen
Das Finanzgericht muss nun prüfen, ob dem Kläger solche werthaltigen Ansprüche zustanden und ob er sie hätte durchsetzen können. Das Urteil macht deutlich, dass die Erbschaftsteuer bei fehlender tatsächlicher Bereicherung entfallen kann, aber nur in engen Ausnahmefällen und bei sorgfältigem Nachweis durch den Erben.

