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02.06.2026

Arbeitsrecht, Meldung

Interne Hinweise reichen nicht immer für HinSchG-Schutz

Zwei ehemalige VW-Mitarbeiter können keine Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüche wegen angeblicher Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz geltend machen, weil weder geschützte Meldungen noch kausale Schäden ausreichend dargelegt wurden.

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Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die Berufung gegen Urteil über Schadenersatzansprüche von VW-Mitarbeitern wegen behaupteter Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz mit Urteilen vom 29.05.2026 (17 SLa 618/25, 17 SLa 619/25) zurückgewiesen.

Darum ging es im Streitfall

Die Kläger sind bei der Beklagten als Mitglieder des Oberen Managementkreises (OMK) beschäftigt. Sie machen geltend, auf diverse interne Meldungen über Regelverstöße sei von der Beklagten nichts unternommen worden. Stattdessen hätten sie Repressalien erlitten. Sie sind der Ansicht, die Beklagte habe gegen das Hinweisgeberschutzgesetz verstoßen und schulde ihnen Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Arbeitsgericht Braunschweig hat die Klagen abgewiesen. Ein Schaden, der auf eine Repressalie im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes zurückzuführen sei, sei nicht dargelegt. Es fehle auch an einer nach dem Gesetz erforderlichen internen Mitteilung.

Autobauer VW muss keinen Schadenersatz zahlen

Mit seinen Entscheidungen hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die Berufungen zurückgewiesen. Ein Anspruch nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) bestehe nicht. Die internen Mitteilungen der Kläger unterfielen nicht dem HinSchG, da sie vor dessen Inkrafttreten erfolgt seien. Die Kläger hätten sich nicht an die internen Meldestellen gewandt, sondern im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten ihre Vorgesetzten informiert. Repressalien seien nicht ausreichend dargelegt und es fehle an der Darlegung eines kausalen Schadens. Die Voraussetzungen eines Schadenersatz- oder Schmerzensgeldanspruchs nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen lägen ebenfalls nicht vor.

Gegen die Entscheidungen hat die Berufungskammer die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.


LArbG Niedersachen vom 29.05.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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