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14.05.2026

Steuerboard

Volatilität von Kryptowerten – steuerliche Chancen und Fallstricke im Rahmen der Vermögensnachfolge

Kryptowerte wie Bitcoin haben sich in den vergangenen Jahren von einem spekulativen Nischenphänomen zu einem ernstzunehmenden Bestandteil privater Vermögen entwickelt. Ihre Besonderheit liegt nicht nur in der technologischen Grundlage, sondern vor allem in ihrer enormen Volatilität. Diese kann zu erheblichen Wertschwankungen innerhalb kurzer Zeiträume führen und stellt Anleger wie Berater vor neue Herausforderungen. Gleichzeitig eröffnet genau diese Volatilität im Rahmen der Vermögensnachfolge steuerliche Gestaltungsspielräume.

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RAin Dr. Lisa Fiedler
ist Counsel bei SKW Schwarz in München

Schenkungsteuerliche Bedeutung der Stichtagsbewertung

Werden Kryptowerte verschenkt, knüpft die Bewertung für Zwecke der Schenkungsteuer gemäß § 12 ErbStG i. V. m. § 9 BewG an den gemeinen Wert im Zeitpunkt der Zuwendung an. Maßgeblich ist somit eine strikte Stichtagsbetrachtung. Während diese bei stabilen Vermögenswerten zu relativ verlässlichen Ergebnissen führt, kann sie bei Kryptowerten durchaus zu Zufälligkeiten führen. Innerhalb weniger Tage sind Wertveränderungen im zweistelligen Prozentbereich keine Seltenheit. Eine gezielte Übertragung in einer Marktphase mit gedrückten Kursen kann daher die steuerliche Bemessungsgrundlage signifikant reduzieren. Der spätere Wertzuwachs vollzieht sich dann vollständig im Vermögen des Beschenkten, ohne dass dieser nochmals der Schenkungsteuer unterliegt.

Marktzyklen als steuerlicher Timing-Faktor

Diese Gestaltungsidee wird in der Praxis häufig mit der Erwartung verbunden, dass sich Marktzyklen zumindest grob identifizieren lassen. Auch wenn eine exakte Prognose naturgemäß nicht möglich ist, zeigen vergangene Marktbewegungen, dass auf ausgeprägte Korrekturphasen regelmäßig Erholungsphasen folgen. Für Zwecke der Vermögensnachfolge kann es daher sinnvoll sein, erkennbare Schwächephasen für Übertragungen zu nutzen. Entscheidend ist dabei weniger das perfekte Timing als vielmehr die bewusste Nutzung von Bewertungsabschlägen im Vergleich zu früheren Höchstständen.

Übernahme latenter Steuern

Für den Beschenkten sind neben der schenkungsteuerlichen Einordnung auch ertragsteuerliche Punkte zu berücksichtigen. Die unentgeltliche Übertragung selbst löst keine Besteuerung mit Einkommensteuer aus. Vielmehr tritt der Beschenkte im Wege der sogenannten Fußstapfentheorie in die steuerliche Rechtsposition des Schenkers ein. Die einjährige Haltefrist des § 23 EStG beginnt mit der Schenkung folglich nicht neu zu laufen. Vielmehr werden Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten des Schenkers fortgeführt. Dies hat jedoch zur Folge, dass die gesamte bis dahin entstandene Wertsteigerung beim Beschenkten steuerverstrickt bleibt. Veräußert der Beschenkte die Kryptowerte innerhalb der Haltefrist, realisiert er einen steuerpflichtigen Gewinn, der sich an den historischen Anschaffungskosten des Schenkers orientiert. Die steuerliche Bemessungsgrundlage kann somit deutlich höher sein als der Wert, den der Beschenkte subjektiv als Ausgangspunkt wahrnimmt.

Steuerliche Verzerrungseffekte

Deutlich wird dies anhand eines Beispiels: Ein Steuerpflichtiger erwirbt Kryptowerte für 1 Mio. €. In einer anschließenden Marktphase steigen die Kurse auf 3 Mio. €, fallen jedoch im Zuge einer Korrektur auf 1,8 Mio. € zurück. In dieser Phase überträgt der Steuerpflichtige die Bestände auf sein Kind. Schenkungsteuerlich bleibt ein späterer Wertzuwachs unbeachtlich, da allein der Wert im Zeitpunkt der Zuwendung maßgeblich ist. Erholt sich der Markt in der Folge und erreicht ein Niveau von 4 Mio. €, liegt aus wirtschaftlicher Sicht ein erheblicher Vermögenszuwachs beim Beschenkten vor.

Veräußert jedoch der Beschenkte die Kryptowerte vor Ablauf der einjährigen Haltefrist, bemisst sich der steuerpflichtige Gewinn nicht ausgehend von 1,8 Mio. €, sondern von den ursprünglichen Anschaffungskosten in Höhe von 1 Mio. €. Der steuerpflichtige Gewinn beträgt somit 3 Mio. €. Aus Sicht des Beschenkten entsteht eine Diskrepanz zwischen dem wahrgenommenen „geschenkten“ Vermögen und der steuerlichen Realität, da ein Großteil der Besteuerung auf Wertzuwächse entfällt, die wirtschaftlich vor der Schenkung entstanden sind.

Kursrückgänge nach der Schenkung

Eine weitere Zuspitzung ergibt sich, wenn nach der Schenkung zunächst ein erneuter Kursrückgang eintritt. Fällt der Wert beispielsweise von 1,8 Mio. € auf 1,3 Mio. € und erfolgt in dieser Phase eine Veräußerung, liegt zwar ein deutlicher wirtschaftlicher Verlust gegenüber dem Schenkungszeitpunkt vor. Steuerlich entsteht jedoch weiterhin ein Gewinn von 300.000 € gegenüber den ursprünglichen Anschaffungskosten. Der Beschenkte sieht sich in diesem Fall mit einer Steuerbelastung konfrontiert, obwohl sein Vermögen im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuwendung gesunken ist. In einer solchen Konstellation hat sich der Beschenkte womöglich gar keine Gedanken über eine potentielle Einkommensteuerpflicht gemacht, da für ihn der Verkauf wirtschaftlich ein „Verlustgeschäft“ darstellte.

Bewertungs- und Dokumentationsanforderungen

Neben den materiell-rechtlichen Fragen kommt der praktischen Umsetzung erhebliche Bedeutung zu. Die Bewertung der Kryptowerte im Zeitpunkt der Schenkung erfordert eine nachvollziehbare und konsistente Methodik. Unterschiedliche Börsenkurse, geringe Liquidität einzelner Token sowie kurzfristige Kursspitzen können die Wertermittlung erschweren. Ebenso ist eine lückenlose Dokumentation der Anschaffungsvorgänge unerlässlich, da diese für die spätere Besteuerung beim Beschenkten maßgeblich sind. Fehlende Nachweise führen in der Praxis regelmäßig zu Schätzungen, die zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen.

Steuerstrafrechtliche Risiken

Ein häufig unterschätzter Aspekt der Vermögensnachfolge bei Kryptowerten betrifft schließlich noch die steuerstrafrechtliche Dimension. Während die einkommensteuerliche Verstrickung nach § 23 EStG eindeutig fortgeführt wird, ist in der Praxis nicht sichergestellt, dass der Beschenkte diese steuerliche Einordnung auch tatsächlich kennt oder versteht. Kommt es in der Folge zu einer Veräußerung innerhalb der Haltefrist, ohne dass eine Deklaration des Gewinns erfolgt (etwa weil der Kurs seit Vollzug der Schenkung gesunken ist und der Beschenkte womöglich davon ausging, dass der Verkauf in diesem Fall keine Steuer auslösen würde), kann der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfüllt sein. Dies gilt unabhängig davon, ob die fehlende Erklärung auf Unkenntnis der steuerlichen Systematik oder auf einer fehlerhaften Beratung beruht. Entscheidend ist allein, dass steuerlich erhebliche Tatsachen – insbesondere Veräußerungsgewinne aus privaten Geschäften im Sinne des § 23 EStG – nicht oder nicht vollständig gegenüber der Finanzverwaltung angegeben werden. Ein entsprechender Vorsatz kann dabei bereits aus der billigenden Inkaufnahme der Nichtdeklaration folgen.

Die Besonderheit im Kontext von Schenkungen besteht darin, dass der steuerliche Ursprung der Besteuerung nicht im Verhalten des Beschenkten selbst liegt, sondern in der historischen Anschaffung durch den Schenker. Gerade diese mittelbare Steuerverstrickung ist für steuerlich nicht versierte Empfänger schwer nachvollziehbar. In der Praxis entsteht dadurch ein erhebliches Risiko, dass Veräußerungen als steuerlich irrelevant angesehen und entsprechend nicht erklärt werden.

Fazit

Die hohe Volatilität von Kryptowerten ermöglicht eine steuerlich günstige Übertragung von Vermögen in Niedrigpreisphasen und die Verlagerung zukünftiger Wertsteigerungen auf die nächste Generation. Insbesondere die mit der einjährigen einkommensteuerlichen Haltefrist verbundenen Fallstricke werden in der Praxis jedoch häufig unterschätzt und bergen erhebliche steuerliche und womöglich sogar steuerstrafrechtliche Risiken.

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