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28.04.2026

Arbeitsrecht, Meldung

Fristlose Kündigung: LAG verschärft Fristenrisiko für Arbeitgeber

Das LAG Stuttgart hält eine außerordentliche Kündigung für unwirksam, wenn der Arbeitgeber die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB verstreichen lässt, obwohl am Ende kein Sonderkündigungsschutz wegen Schwerbehinderung besteht.

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Eine außerordentliche Kündigung muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Arbeitgeber von den maßgeblichen Kündigungsgründen erfahren hat. Diese Frist verlängert sich nicht dadurch, dass der Arbeitgeber zunächst ein Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt einleitet; dies gilt auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt hat und sich dieser später als erfolglos erweist. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Stuttgart mit Urteil vom 19.12.2025 entschieden (4 Sa 56/23), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Das Gericht weicht damit von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ab.

Darum ging es im Streitfall

Dem Urteil lag ein Streit über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung zugrunde. Zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin hatte bereits ein Kündigungsschutzverfahren wegen einer krankheitsbedingten Kündigung stattgefunden. Da die Arbeitnehmerin angegeben hatte, ein Anerkennungsverfahren als schwerbehinderte Person zu betreiben, beantragte die Arbeitgeberin zunächst die Zustimmung des Integrationsamts zur außerordentlichen Kündigung.

Das Integrationsamt erteilte die Zustimmung unter dem Vorbehalt, dass später tatsächlich eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung festgestellt werde. Eine solche Anerkennung blieb jedoch aus. Die Arbeitgeberin sprach die Kündigung erst nach Erhalt der behördlichen Zustimmung aus – zu diesem Zeitpunkt war die Zweiwochenfrist seit Kenntnis des Kündigungsgrundes bereits abgelaufen.

Zwei Wochen bleiben zwei Wochen

Das LAG hielt die Kündigung für unwirksam. Die gesetzliche Zweiwochenfrist für eine fristlose Kündigung sei eine starre Ausschlussfrist. Ein Arbeitgeber dürfe nicht darauf vertrauen, dass ein Arbeitnehmer, der einen Antrag auf Schwerbehinderungsanerkennung gestellt hat, diesen Schutz auch tatsächlich erhalte. Lasse er die Frist verstreichen, um das Ergebnis des Integrationsamt-Verfahrens abzuwarten, trage er das Risiko der Unwirksamkeit – unabhängig davon, ob die Anerkennung am Ende erfolgt oder nicht.

Fazit

Nach Einschätzung der DAV-Arbeitsrechtsanwältinnen und -anwälte verschärft die Entscheidung die Sorgfaltspflichten für Arbeitgeber erheblich. Um rechtssicher zu handeln, müssten Betriebe im Zweifel zweigleisig vorgehen: innerhalb der zwei Wochen sowohl die Zustimmung beim Integrationsamt beantragen als auch vorsorglich die außerordentliche Kündigung aussprechen – für den Fall, dass kein Sonderkündigungsschutz besteht.


DAV vom 21.04.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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