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24.04.2026

Meldung, Wirtschaftsrecht

Produkttest mit Folgen: OLG stärkt Herstellerrechte

Ein negatives Testergebnis kann für Hersteller gravierende wirtschaftliche Folgen haben. Das OLG Frankfurt/M. macht nun deutlich: Wer ein Produkt öffentlich mit „mangelhaft“ bewertet, muss konkreten Zweifeln an der Richtigkeit des Testergebnisses vorab sorgfältig nachgehen. Andernfalls droht eine Haftung auf Schadensersatz.

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Die Veröffentlichung der Bewertung eines Produkts mit „mangelhaft“ in einem vergleichenden Warentest stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn sie auf einem nicht sachgerecht durchgeführten Testverfahren beruht. Hat die Herausgeberin der Veröffentlichung die Durchführung des Warentests einem fachlich spezialisierten und akkreditierten Prüfinstitut übertragen, so trifft sie eine Haftung auf Schadensersatz jedenfalls dann, wenn der Hersteller des Produkts konkret auf Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Testergebnisses hinweise und die Herausgeberin dem vor der Veröffentlichung nicht (ausreichend) nachgehe, entschied das OLG Frankfurt/M. (OLG) mit Urteil vom 23.04.2026 (16 U 38/25).

Darum ging es im Streitfall

Die Klägerin stellt unter anderem Rauchwarnmelder her. Die Beklagte, die Stiftung Warentest, veröffentlicht vergleichende Warentests und ließ ein externes Prüfinstitut die nach DIN EN standardisierte Funktionsprüfung durchführen. Dabei lösten drei von vier Produkten der Klägerin keinen Alarm innerhalb der vorgegebenen Parameter aus. Allerdings unterschritt das Testfeuer den in der DIN EN 14604/2005 festgelegten Grenzkorridor nach unten. Aufgrund einer internen, vom Prüfprogramm abweichenden Arbeitsanweisung wertete das Prüfinstitut den Test dennoch als gültig und wiederholte ihn nicht; die Beklagte wusste hiervon zunächst nichts.

Trotz Einwänden der Klägerin und abweichender Prüfberichte veröffentlichte die Beklagte einen Artikel mit der Bewertung „mangelhaft“. Später erkannte sie den Unterlassungsanspruch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht endgültig an und zog die Bewertung zurück. Streitig ist nun noch ein Schadensersatzanspruch über 7,7 Mio. €, den das Landgericht dem Grunde nach zugesprochen hat.

Zweifel am Testergebnis müssen vor Veröffentlichung geprüft werden

Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten bestätigte das OLG, dass die Klägerin wegen des mit dem Testurteil „mangelhaft“ verbundenen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dem Grunde nach Schadensersatz verlangen könne. Die Bewertung sei geeignet, dem Ruf der Klägerin zu schaden und das Vertrauen in die Produkte zu schmälern. Der Eingriff sei rechtswidrig. Die von dem beauftragten Testinstitut durchgeführte und dem Bericht zugrunde liegende Testung sei nicht sachkundig durchgeführt worden. Das Testergebnis sei nicht vertretbar gewesen, da der Grenzkorridor beim Testfeuer nach unten unterschritten worden sei. In diesem Fall habe nach den Vorgaben des Prüfprogramms und der DIN EN das Testfeuer – entgegen der Handhabung des Prüfinstituts – nicht als gültig bewertet werden dürfen.

Die Beklagte habe diesen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb auch zu vertreten. Auf die von der Klägerin geäußerten Bedenken hin habe die Beklagte „stichhaltige Anhaltspunkte (gehabt), die Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Rauchwarnmeldertests“ hätten aufkommen lassen müssen. Die abweichenden Prüfergebnisse der von der Klägerin beauftragten Prüfinstitute hätten sie „aufhorchen lassen müssen“. Wenn ein ebenfalls zuverlässiges und akkreditiertes Prüfinstitut zu einem abweichenden Ergebnis komme, müsse die Beklagte jedenfalls bei dem von ihr beauftragten Institut nachfragen, wie es zu der Abweichung komme. Hätte die Beklagte entsprechend nachgefragt, hätte sie sehr wahrscheinlich erfahren, dass das von ihr beauftragte Institut – entgegen der Vorgaben im Prüfprogramm und der DIN EN – gemäß der dortigen internen Arbeitsanweisung Prüffeuer als gültig wertet, die die Grenzkurve nach unten unterschreiten.

Auch wenn die Frage letztlich nicht mehr entschieden werden musste, betonte das OLG, dass es eine Ausweitung einer sog. Fiktionshaftung ohne eigenes Verschulden für beauftragte externe Unternehmen – wie sie in dem hier zu entscheidenden Einzelfall vom Landgericht vorgenommen wurde – nicht für sachgerecht hält.


OLG Frankfurt/M. vom 23.04.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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