Wird belegt, dass die tatsächliche Fläche nicht mit der vom Katasteramt mitgeteilten übereinstimmt, kommt es auf die tatsächliche Fläche an. Liegen bei Verfahren über Grundsteueräquivalenzbeträge Anhaltspunkte für Verstöße bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte vor, können diese (eingeschränkt) überprüft werden. Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht mit Beschluss vom 27.02.2026 (1 V 35/26) klargestellt.
Zu den Voraussetzungen
Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über den Grundsteueräquivalenzbetrag wegen verfassungsrechtlichen Zweifeln an dem zugrunde liegenden Gesetz erfordert wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, dem der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Fehlt es an einem derartigen Interesse, kann im Rahmen des Aussetzungsverfahrens dahinstehen, ob überhaupt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Norm – hier dem NGrStG – bestehen.
FG widerspricht der Verwaltungsauffassung
Mit der Entscheidung wendet sich das Gericht ausdrücklich gegen die Verwaltungsauffassung, dass ausnahmslos die amtlichen Flächengrößen nach den Eintragungsmitteilungen des Grundbuchamtes oder aus den Mitteilungen über die Liegenschaftsvermessung maßgebend sein sollen. Vielmehr muss es nach der Überzeugung des Senates auf die wirkliche Fläche ankommen.
Fazit
Die Entscheidung ist für Grundstückseigentümer von erheblicher Bedeutung, weil sie die starre Orientierung an amtlichen Flächenangaben infrage stellt. Maßgeblich soll vielmehr sein, was tatsächlich vorliegt. Zugleich zeigt der Beschluss, dass auch die Grundlagen der Steuerfestsetzung nicht jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen sind. Für Betroffene kann sich daher eine genaue Prüfung des Bescheids lohnen.

