Ausgangssituation und Entwicklung
Die Erstattung einer Massenentlassungsanzeige durch den Arbeitgeber ist Voraussetzung für die Durchführung von Massenentlassungen i.S.d. § 17 Abs. 1 KSchG. Bislang hat das BAG dieser Anzeige auch individualschützende Wirkung beigemessen, mit der Konsequenz, dass selbst kleinere Fehler regelmäßig die Unwirksamkeit aller Entlassungen zur Folge hatten (abgesehen etwa von Verstößen gegen § 17 Abs. 3 Satz 5 oder 6 KSchG).
Der 6. Senat sorgte für Bewegung in der Diskussion rund um diese strenge Rechtsprechung, als er in dem Verfahren Tomann (6 AZR 157/22) eine Abkehr vom Nichtigkeitsdogma in den Blick nahm und hierzu eine Divergenzanfrage an den 2. Senat richtete. Gegenstand war die Frage, ob dieser seine bisherige Rechtsprechung zur Nichtigkeitsfolge bei Fehlern im Massenentlassungsverfahren aufzugeben bereit ist. Anstatt unmittelbar auf diese Anfrage zu reagieren, nutzte der 2. Senat das Verfahren Tomann, um dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens verschiedene Fragen zur Auslegung der Massenentlassungsrichtlinie vorzulegen.
Der Ansatz des 2. Senats zielte im Wesentlichen auf die Möglichkeit einer nachträglichen Heilung fehlerhafter oder gänzlich fehlender Massenentlassungsanzeigen. Hingegen bestand die Idee des 6. Senats zur Loslösung von der strikten Nichtigkeitsfolge darin, dass Verstöße im Massenentlassungsverfahren lediglich zur Hemmung des Ablaufs der individuellen Kündigungsfrist führen sollen. Um seinen Sanktionsvorschlag vor den EuGH zu bringen, nutzte der 6. Senat ein anderes bei ihm anhängiges Verfahren – Sewel (6 AZR 152/22) – und legte dem EuGH in diesem Zusammenhang ebenfalls Fragen zur Vorabentscheidung vor.
Der EuGH erteilte mit seinen beiden Urteilen vom 30.10.2025 (C-134/24 und C-402/24) den von den BAG-Senaten jeweils vorgeschlagenen Sanktionsansätzen eine Abfuhr. Weder könne eine fehlende Massenentlassungsanzeige nach Ausspruch der Kündigung nachgeholt werden (ob dies bei einer „nur“ fehlerhaften Massenentlassungsanzeige möglich ist, ließ der EuGH mangels Entscheidungserheblichkeit offen) noch stelle das Nichtanlaufen der Sperrfrist eine ausreichende Sanktion für eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige dar. Immerhin hob der EuGH hervor, dass fehlerhafte Massenentlassungen nicht zwingend zur Nichtigkeit der Kündigungen führen müssten.
Aktuelle Entscheidungen der BAG-Senate
Mit Beschluss vom 19.03.2026 (2 AS 22/23) hat der 2. Senat nun dahingehend auf die Divergenzanfrage des 2. Senats geantwortet, dass er als Konsequenz der beiden EuGH-Entscheidungen an seiner Rechtsauffassung festhält, wonach eine Kündigung unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht zur vorherigen Erstattung einer Massenentlassungsanzeige nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dabei ließ es der 2. Senat mangels Entscheidungserheblichkeit allerdings offen, ob die Unwirksamkeit aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG oder aus einem Verständnis des § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG als Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB folgt.
Aus der Pressemitteilung Nr. 17/26 zu den Entscheidungen vom 01.04.2026 (6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22) geht nun – im Ergebnis wohl wenig überraschend – hervor, dass auch der 6. Senat an der Auffassung festhält, dass Kündigungen bei (nahezu allen) Fehlern im Massenentlassungsverfahren unwirksam sind. Auffällig ist insoweit lediglich, dass der 6. Senat die Unwirksamkeit der Kündigungen als Rechtsfolge nun aus § 18 Abs. 1 KSchG ableitet.
Einordnung und Ausblick
Angesichts der beiden EuGH-Entscheidungen vom 30.10.2025 wenig verwunderlich, bleibt es im Ergebnis bei der strengen Rechtslage: Auch weiterhin ziehen Fehler im Massenentlassungsverfahren – zum Leidwesen der Arbeitgeber – grundsätzlich die Unwirksamkeit aller Kündigungen als strenge Konsequenz nach sich. Arbeitgeber sind daher nach wie vor gehalten, im Massenentlassungsverfahren – wie auch ohnehin im Rahmen des Konsultationsverfahrens – größte Umsicht walten zu lassen und jedwede Fehler konsequent zu vermeiden.
Die zwischenzeitlich gehegten Hoffnungen auf eine Abkehr von dem strengen Nichtigkeitsdogma sind damit in weite Ferne gerückt. Als letzte verbleibende Möglichkeit, eine praktikable unionsrechtskonforme Lösung zu erreichen, dürfte somit nur noch ein Tätigwerden des Gesetzgebers zur Regelung der Fehlerfolgen in Betracht kommen. Hinweise darauf, dass eine entsprechende gesetzgeberische Initiative in absehbarer Zeit zu erwarten wäre, sind bislang jedoch nicht ersichtlich.

