I. Einführung: BVerfG-Urteil 2014 und ErbStG-Anpassung 2016
Das BVerfG hat mit Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12, BVerfGE 138 S. 136) die damaligen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen in den §§ 13a, 13b ErbStG a.F. als gleichheitswidrig beanstandet und ihre Anwendung übergangsweise bis zum 30.06.2016 zugelassen.
Als Reaktion erließ der Gesetzgeber das Gesetz zur Anpassung des ErbStG an die Rechtsprechung des BVerfG vom 04.11.2016 (ErbStGAnpG 2016). Das ErbStGAnpG 2016 wurde am 09.11.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet (vgl. BGBl. I 2016 S. 2464;). Dabei wurde insbesondere die Betriebsvermögensbegünstigung neu gefasst. Das ErbStGAnpG 2016 trat rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft (Art. 3 ErbStGAnpG 2016). § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG bestimmt, dass die Neuregelungen u.a. des § 13b ErbStG auf Erwerbe anzuwenden sind, für die die Steuer nach dem 30.06.2016 entsteht.
Der BFH hatte in seinem Urteil vom 20.11.2025 (II R 7/23) zu entscheiden, ob diese Rückwirkung des neuen Rechts insbesondere im Hinblick auf § 13b Abs. 10 ErbStG verfassungsrechtlich zulässig ist.
II. Sachverhalt
In dem dem Besprechungsurteil zugrundeliegenden Sachverhalt hat ein Vater am 24.07.2016 einen Kommanditanteil von 49% an einer GmbH & Co. KG schenkweise auf seinen Sohn übertragen. Für Zwecke der Schenkungsteuer hat das Finanzamt die Komplementär-GmbH (Klägerin) zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert. Sie gab zwei Feststellungserklärungen ab: eine nach der bis 30.06.2016 geltenden Rechtslage und eine nach der Neuregelung durch das ErbStGAnpG 2016, und beantragte die Anwendung des alten Rechts (Rn. 2). Das Finanzamt stellte mit Bescheid vom 17.09.2019 erklärungsgemäß u.a. den Wert der Anteile an der Klägerin sowie die Schulden nach § 13b Abs. 10 ErbStG zum 24.07.2016 fest, legte dabei jedoch die neue Rechtslage zugrunde. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Die Klägerin legte Einspruch ein und begehrte die Anwendung des alten Rechts. Nach einer Außenprüfung hob das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung auf und wies den Einspruch zurück. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Rückwirkung des ErbStGAnpG 2016 ab dem 01.07.2016 zulässig sei. Ein Vertrauen in die Fortgeltung des alten Rechts habe sich nicht bilden können, da die Anordnung der Rückwirkung des neuen Rechts bereits in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 22.06.2016 (vgl. BT-Drucks. 18/8911) enthalten gewesen und der Deutsche Bundestag diese Gesetzesfassung am 24.06.2016 (vgl. BT-Plenarprotokoll 18/180 S. 11789D-17790A) beschlossen habe.
Das FG München wies die Klage als unbegründet ab (vom 08.02.2023 – 4 K 2771/21, EFG 2023 S. 718). Mit der Revision machte die Klägerin im Kern geltend, die echte Rückwirkung auf den 01.07.2016 sei unzulässig und verletze Art. 20 Abs. 3 GG.
III. Entscheidungsgründe
Der BFH weist die Revision als unbegründet zurück.
In den Entscheidungsgründen stellt der BFH zunächst die Anwendbarkeit der Neuregelung klar: § 13b Abs. 10 ErbStG in der Fassung des ErbStGAnpG 2016 sei nach Art. 3 ErbStGAnpG 2016 rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft getreten und nach § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30.06.2016 entsteht (Rn. 18 f.). Da die Schenkung am 24.07.2016 ausgeführt wurde, finde § 13b Abs. 10 ErbStG n.F. auf die schenkungsteuerliche Bewertung Anwendung (Rn. 19 f.).
Der BFH qualifiziert die Anwendungsregelung als echte Rückwirkung (Rn. 21). Eine echte Rückwirkung liege vor, wenn eine Norm mit belastender Wirkung Rechtsfolgen für bereits abgeschlossene Tatbestände anordnet, insbesondere im Steuerrecht, wenn eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abgeändert wird (Rn. 22). Im Streitfall sei die Schenkungsteuer mit Ausführung der Zuwendung am 24.07.2016 entstanden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), und der Bewertungsstichtag ist dieser Zeitpunkt (§ 11 ErbStG; Rn. 23). Da § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG i.V.m. Art. 3 ErbStGAnpG 2016 vorsähe, dass die Neuregelung des § 13b Abs. 10 ErbStG auch auf bereits bis zum Verkündungszeitpunkt erfolgte Schenkungen angewendet wird, ändere der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich (Rn. 23).
Diese echte Rückwirkung von § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG i.V.m. Art. 3 ErbStGAnpG 2016 sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt (Rn. 24).
Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Würdigung sei das Rückwirkungsverbot als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und der Grundrechte (Rn. 25). Eine echte Rückwirkung sei im Grundsatz unvereinbar mit der Verfassung, weil sie das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der Rechtsordnung beeinträchtige (Rn. 25). Dieses Verbot gelte jedoch nicht ausnahmslos: Es greife nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand der geltenden Regelung bilden konnte oder ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig war (Rn. 26). Eine Ausnahme sei insbesondere gegeben, wenn die Betroffenen zu dem Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, mit einer Änderung der Rechtslage rechnen mussten (Rn. 27; vgl. auch BVerfGE 135 S. 1).
Der BFH knüpft an die Rechtsprechung des BVerfG an, wonach ein Bürger jedenfalls ab dem Tag des endgültigen Beschlusses des Deutschen Bundestags über einen Gesetzentwurf (Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht mehr auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen dürfe, sondern mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen müsse (Rn. 28; vgl. BVerfGE 126 S. 369; BVerfGE 132 S. 302). Mit dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestags sei der wesentliche Unsicherheitsfaktor hinsichtlich des „Ob“ und des „Wie“ der Neuregelung beseitigt, da das Zwischenergebnis des Gesetzgebungsverfahrens offen zutage liege (Rn. 28). Das gelte grundsätzlich auch dann, wenn der Bundesrat noch mitwirken oder der Vermittlungsausschuss angerufen werden muss (Rn. 28, 29). Schutzwürdiges Vertrauen entfällt nicht erst, wenn eine Änderung der Rechtslage sicher ist, sondern schon dann, wenn mit einer Neuregelung ernsthaft gerechnet werden muss (Rn. 29).
Auf dieser Grundlage stellt der BFH fest, dass am 24.06.2016 ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des bisherigen Erbschaftsteuerrechts über den 30.06.2016 hinaus entfallen ist, da die Anwendungsregelung des § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG und Art. 3 ErbStGAnpG 2016 bereits in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 22.06.2016 enthalten war und am 24.06.2016 vom Bundestag in dieser Fassung beschlossen wurde (Rn. 31 f.). Damit war das Zwischenergebnis des Gesetzgebungsverfahrens bekannt, und Steuerpflichtige mussten mit der rückwirkenden Anwendung auf nach dem 30.06.2016 entstehende Erwerbe rechnen.
Der Einwand, dass der Bundesrat am 08.07.2016 den Vermittlungsausschuss angerufen und eine grundlegende Überarbeitung verlangt hat, führe zu keiner anderen Bewertung (Rn. 33). Denn die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 22.09.2016 betraf nicht § 13b Abs. 10 ErbStG; dieser Teil des Gesetzes beruhte weiterhin auf dem Bundestagsbeschluss vom 24.06.2016 (Rn. 33). Der Bundestagsbeschluss vom 24.06.2016 habe das Vertrauen in den Fortbestand des bisherigen Rechts zerstört; die Mitwirkungsbefugnisse des Bundesrats sind solange unbeachtlich, wie das Gesetz nicht auf einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses beruhe (Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG; Rn. 29 f., 33).
Auch andere Umstände begründen kein schutzwürdiges Vertrauen. Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21.06.2016, wonach das bisherige Recht bis zu einer Neuregelung weiter anzuwenden sei, waren nicht geeignet, über den Bundestagsbeschluss vom 24.06.2016 hinaus Vertrauen in die Fortgeltung des alten Rechts zu begründen (Rn. 34).
Auch die Fortgeltungsanordnung aus dem Urteil des BVerfG vom 17.12.2014 schließe nicht aus, dass der Gesetzgeber eine Rückwirkung anordne (Rn. 35). Der BFH verwies in Rn. 35 ferner auf den Hinweis des BVerfG,
„dass die Anordnung der Fortgeltung der verfassungswidrigen Normen keinen Vertrauensschutz gegen eine auf den Zeitpunkt der Verkündung dieses Urteils bezogene rückwirkende Neuregelung begründet […]“
(BVerfGE 138 S. 136, Rn. 292).
Damit gelangt der BFH zu dem Ergebnis, dass die durch § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG i.V.m. Art. 3 ErbStGAnpG 2016 bewirkte echte Rückwirkung hinsichtlich § 13b Abs. 10 ErbStG verfassungsrechtlich gerechtfertigt sei, weil es an einem schutzwürdigen Vertrauen in den Fortbestand der alten Regelung fehle (Rn. 24, 37).
IV. Bedeutung für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 2026?
Wer heute die Übertragung von Betriebsvermögen unter Inanspruchnahme der (noch) geltenden Verschonungsregelungen vornimmt, bewegt sich noch auf gesichertem Terrain. Doch dieser Befund könnte zeitlich begrenzt sein. Beim BVerfG sind derzeit mehrere Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer anhängig (1 BvR 804/22, 1 BvR 1761/24, 1 BvF 1/23).
Für 2026 hat das BVerfG eine Entscheidung zur Betriebsvermögensbegünstigung angekündigt (BVerfG, Jahresbericht 2025, S. 101). Sollte dabei eine Unvereinbarkeitserklärung mit Fortgeltungsanordnung ergehen, gilt grundsätzlich altes Recht bis zu einer ggf. rückwirkenden Neuregelung vorerst weiter. Genau hier entfalten die Grundsätze des Besprechungsurteils ihre praktische Bedeutung: Schutzwürdiges Vertrauen in die alte Rechtslage endet bereits mit dem Beschluss des Bundestages über das Gesetz zum neuen Recht (oder der Zustimmung zum Vermittlungsvorschlag des Vermittlungsausschusses). Darüber hinaus hat das BVerfG bereits 2014 entschieden, dass die Fortgeltungsanordnung keinen Vertrauensschutz gegen eine rückwirkende Neuregelung begründet, deren Rückwirkungszeitpunkt sogar auf den Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung des BVerfG bezogen wird (BVerfGE 138 S. 136, Rn. 292); der BFH hat auf diese Passage in der Besprechungsentscheidung ausdrücklich Bezug genommen. Damit ist der gesetzgeberische Spielraum für belastende Rückwirkungen deutlich weiter, als die Dauer der Fortgeltungsanordnung vermuten lässt.
Nach der Entscheidung durch das BVerfG werden die Beobachtung der politischen Willensbildung und der Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zur zentralen Aufgabe der Gestaltungspraxis, um das alte Recht ggf. noch nutzen zu können. Angesichts des letzten Reformvorschlag der SPD zur Erbschaftsteuer und der Reaktion der Union hierauf (vgl. hierzu Liebernickel/Tegge, DB Steuerboard vom 29.01.2026, DB1483800) dürfte – abhängig von der Dauer der Fortgeltungsanordnung – eine fristgerechte Einigung auf ein neues ErbStG in der Koalition zweifelhaft sein.

