I. Die gesonderten Feststellungen nach § 151 BewG sowie §§ 13a ff. ErbStG
Eine besondere Hürde stellen die gesonderten Feststellungen nach § 151 BewG sowie §§ 13a ff. ErbStG dar. Grundgedanke ist es, dass bestimmte Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuerfestsetzung vorab durch spezialisierte Stellen festgestellt werden und anschließend im Rahmen der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerveranlagung nur noch übernommen werden müssen. Dies betrifft beispielsweise die Bedarfswerte für inländischen Grundbesitz oder für Vermögen inländischer Gesellschaften. Im Ausgangspunkt ist diese Spezialisierung und Bündelung bestimmten Tätigkeiten zur Erreichung einer gleichmäßigen Besteuerung sinnvoll. In der Praxis haben sich jedoch eine Vielzahl von Schwierigkeiten herausgestellt, insbesondere wenn gesonderte Feststellungen im Zusammenhang mit den Vorschonungsvorschriften für Unternehmensvermögen (§§ 13a ff. ErbStG) erfolgen oder deutsche Private-Equity-Beteiligungen betroffen sind.
II. Illustrative Beispiele
Die folgenden Praxis-Beispiele sind ein repräsentativer Querschnitt der Probleme und Kuriositäten verschiedener Fälle in den letzten Jahren.
1. Schenkung von deutschen PE-Beteiligungen
Auslösendes Besteuerungsereignis war die mittelbare unentgeltliche Übertragung von Beteiligungen an verschiedenen Personen- und Kapitalgesellschaften im In- und Ausland, vorwiegend PE-Beteiligungen in umfangreichen Gesellschaftsstrukturen mit bis zu 50 Tochtergesellschaften in Deutschland. Obwohl die einzelne gesonderte Feststellung für das Besteuerungsergebnis keine wesentliche Relevanz hatte, wurde für nahezu jede Tochtergesellschaft in Deutschland ein eigenes steuerliches Feststellungsverfahren durchgeführt, so dass die Verwaltungskosten für das Besteuerungsverfahren am Ende die festzusetzende Schenkungsteuer um ein Vielfaches überstiegen. Das Besteuerungsverfahren läuft seit mehr als vier Jahren mit über hundert (!) Feststellungsbescheiden, auch für reine Komplementär-GmbHs oder frisch erworbenen Vorrats-GmbHs. Eine zusätzliche Kuriosität ist, dass dabei auch Angaben zu den §§ 13a ff. ErbStG angefordert wurden, obwohl eine Begünstigungsfähigkeit bereits aus formalen Gründen ausscheidet.
2. Schenkung von Anteilen einer Immobilienverwaltungsgesellschaft
Es erfolgte die Schenkung von Gesellschaftsanteilen an einer Immobilien haltenden Personengesellschaft, die eindeutig kein begünstigungsfähiges Unternehmensvermögen i.S.v. § 13b ErbStG hielt. Obwohl in keinem der Erklärungsformulare oder Begleitschreiben an die Finanzbehörden beantragt oder nur erwähnt, wurde die Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 ErbStG – vermutlich allein aufgrund der ertragsteuerlichen Gewerblichkeit der Gesellschaft – gewährt.
3. Identische Schenkung an mehrere Bedachte
Es wurden identische Beteiligungen an einer Gesellschaft mit wenigen Tochtergesellschaften an mehrere Beschenkte verschenkt. Im Rahmen der Feststellungsverfahren wurden zum Teil für jeden einzelnen Beschenkten ein eigenes Feststellungsverfahren durchgeführt, so dass allein aufgrund einer Tochtergesellschaft bei vier Beschenkten bis zu 12 separate Feststellungsbescheide ergangen sind (vier an die Beschenkten, vier an den Schenker und vier an die betroffene Gesellschaft). Dies führte so weit, dass u.a. vier inhaltsgleiche (!) Feststellungserklärungen vom Finanzamt angefordert wurden und es nicht genügt hat, wenn alle Beteiligten in einer einheitlichen Feststellungserklärung bezeichnet wurden. Dagegen hat ein anderes Finanzamt für eine der weiteren Tochtergesellschaften äußerst effizient ein gemeinsames Feststellungsverfahren für alle vier Beschenkten durchgeführt.
Eine vergleichbare Problematik besteht beim Austritt eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft gegen eine Abfindung, die unter dem Verkehrswert des Gesellschaftsanteils liegt. Dieser Vorgang ist nach § 7 Abs. 7 ErbStG schenkungsteuerpflichtig, wobei im Regelfall für jeden Mitgesellschafter ein separates Besteuerungsverfahren geführt wird, auch wenn bis auf die Beteiligungsquote alle sonstigen Besteuerungsgrundlagen identisch sind.
III. Lösungsvorschläge für einige Probleme
Zur Lösung bzw. Verbesserung der dargestellten Probleme sowie zur allgemeinen Verwaltungsvereinfachung und Effizienzsteigerung kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:
1. Gemeinsame Feststellungsverfahren bei identischen Sachverhalten
Für den Fall (nahezu) identischer Sachverhalte sollte als Regelfall ein einziges und einheitliches Feststellungsverfahren geführt werden. Soweit die einzelnen Feststellungsbeteiligten denselben steuerlichen Vertreter bevollmächtigt haben, sollte auch die Bekanntgabe in einem Bescheid erfolgen und nicht in separaten Bescheiden für jeden Feststellungsbeteiligten.
2. Weitere De-minimis-Regelungen
Eines der größten praktischen Probleme sind auch die vielen gesonderte Feststellungen für unerhebliche Sachverhalte. Zwar gibt es schon verschiedene Verwaltungsanweisungen zu Vereinfachungsregelungen, in welchen Fällen aufgrund mangelnder Bedeutung auf die Durchführung eines Feststellungsverfahrens verzichtet werden kann. Hierbei werden jedoch insbesondere die einzelne Feststellung und der Wert der betroffenen (Tochter-)Gesellschaft bzw. Beteiligung auf Relevanz geprüft. Inwieweit dadurch unter Berücksichtigung der durchgerechneten Beteiligungsquote über teilweise sehr langen Beteiligungsketten in Bezug auf das maßgebende Besteuerungsereignis noch eine echte Relevanz besteht, wird im Regelfall dagegen nicht geprüft.
Es sollten daher zusätzliche (gesetzliche) De-minimis-Regelungen bzw. Erheblichkeitsschwellen in Bezug auf den erwartenden Vorteil des einzelnen Feststellungsverfahren eingeführt werden. Dies insbesondere auch in Bezug auf einen etwaigen Mehrwert gegenüber öffentlich einsehbaren bzw. leicht zugänglichen Informationen (z.B. automatische Prüfung von Handelsregister und Unternehmensregister durch die Finanzverwaltung; Möglichkeit der Bewertung anhand von quartalsweise veröffentlichten NAV eines PE-Fonds).
Zum Beispiel könnte im Grundsatz jede gesonderte Wertfeststellung einer reinen Komplementär-GmbH ohne eigenen Geschäftsbetrieb unterbleiben und schlicht der Wert des Eigenkapitals zum Ende des letzten Wirtschaftsjahres zugrunde gelegt werden. Auch bei einer frisch gegründeten Gesellschaft, welche bisher nur ein Bankkonto hat, könnte eine Feststellungsverfahren unterbleiben und der Kontostand als Substanzwert berücksichtigt werden. Dabei ist im Grundsatz unerheblich, ob auf diesem Konto 1.000 € oder ggf. 10 Mio. € verwahrt werden.
3. Check-the-Box zu §§ 13a ff. ErbStG
Nach dem derzeitigen Gesetzesstand ist die Anforderung von Angaben zur Begünstigungsfähigkeit nach §§ 13a ff. ErbStG bei Feststellungsverfahren zu gewerblichen Gesellschaften zwingend, auch wenn im Endeffekt eine Begünstigungsfähigkeit ausscheidet oder jedenfalls mit unverhältnismäßigen Kosten im Vergleich zu dem möglichen Vorteil verbunden ist. Es sollte daher die Möglichkeit der unwiderruflichen Abwahl der Verschonungsvorschriften durch den Steuerpflichtigen geschaffen werden.
IV. Fazit
Wie in vielen Bereichen der Staatsverwaltung sind häufig nicht die geltenden Rechtsfolgen, sondern die damit verbundene Bürokratie das größte Problem. Im Zusammenhang mit der bevorstehenden Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer, spätestens nach der allseits erwarteten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, sollte der Gesetzgeber auch das Besteuerungsverfahren selbst überarbeiten und Vereinfachungen nicht allein in den materiellen Regelungen suchen. Jedwede Verfahrensvereinfachung würde nicht nur die Steuerpflichtigen entlasten, sondern auch den Staatsfinanzen zugutekommen.
Abschließend sei noch erwähnt, dass auch die hier dargestellten Schwierigkeiten nicht gerade der Stärkung des Private-Equity-Standorts Deutschland beitragen, da ausländisches Vermögen kraft Gesetzes nicht der gesonderten Feststellung unterliegt.

