30.03.2026

Meldung, Wirtschaftsrecht

Neue Vorschriften für Bankinsolvenzen

Mit neuen Vorschriften schafft die EU einen breiteren und einheitlicheren Rahmen für den Umgang mit insolventen Banken. Einleger werden besser geschützt, zugleich erhalten Behörden mehr Möglichkeiten, Krisenbanken geordnet abzuwickeln. Besonders wichtig ist, dass auch kleinere Institute künftig stärker in den Abwicklungsrahmen einbezogen werden können.

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Das EU-Parlament hat Vorschriften verabschiedet, die den Geltungsbereich der EU-Regeln für insolvente Banken erweitern, um Einleger zu schützen. Die neuen Regeln weiten den Geltungsbereich der EU-Rechtsvorschriften aus für den Fall von Bankinsolvenzen und schützen so das Geld der Steuerzahler besser. Außerdem befähigen sie die Behörden, potenzielle Bankinsolvenzen wirksamer zu bewältigen und der Einlegerschutz wird harmonisiert.

Stärkerer Schutz für Einleger und besserer Zugang zu Abwicklungsmitteln

In Insolvenz- oder Abwicklungsverfahren hat das Einlagensicherungssystem (DGS) – das von der Branche finanzierte System, das Einlagen von bis zu 100.000 Euro schützt – höchste Priorität in der Rückzahlungshierarchie. Privatkunden sowie Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen bilden die zweite Stufe, gefolgt von kleinen öffentlichen Stellen wie Kommunen und regionalen Regierungen in der dritten Stufe, sofern es sich bei diesen nicht um professionelle Anleger handelt.

Über die standardmäßige EU-Garantie von 100.000 Euro pro Einleger und Bank hinaus werden auch bestimmte Einlagen im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen geschützt, die je nach den Umständen zwischen 500.000 Euro und 2.500.000 Euro betragen können.

Abwicklung kleinerer Banken

Der Abwicklungsrahmen – der von Regierungen und Aufsichtsbehörden genutzt wird, um insolvente Banken sicher zu restrukturieren oder abzuwickeln und dabei die Einleger sowie die Finanzstabilität zu schützen – wird auch kleine und mittlere Banken umfassen, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt.

Um Zugang zu externen Mitteln zu erhalten, müssen die eigenen Investoren und Gläubiger einer insolventen Bank zunächst Verluste in Höhe von mindestens 8 % der gesamten Verbindlichkeiten und Eigenmittel (TLOF) der Bank tragen. Der sog. Bridge-the-Gap-Mechanismus ermöglicht es, dass Einlagensicherungsfonds dazu beitragen, diese Mindestanforderung von 8 % an der Verlustbeteiligung zu erfüllen, wenn eine einlagenfinanzierte Bank nicht über ausreichende Verlustabsorptionskapazitäten verfügt. Dies erleichtert eine reibungslosere Übertragung des Bankgeschäfts und gewährleistet einen geordneten Marktaustritt.

Die Abgeordneten bestanden darauf, dass die Bedingungen für die Nutzung dieses Mechanismus vereinfacht werden, damit er auch für kleinere Banken eine praktikable Option bleibt. Die Mitgliedstaaten können zudem zulassen, dass Einlagensicherungsfonds für präventive oder alternative Maßnahmen eingesetzt werden – entweder um den Zusammenbruch einer Bank zu verhindern oder um sicherzustellen, dass Einleger im Falle einer Insolvenz auf ihre Gelder zugreifen können.


EU-Parlament vom 26.03.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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