I. Entstrickung von IP
Die erste Fallgruppe betraf den grenzüberschreitenden Formwechsel einer deutschen GmbH in eine luxemburgische SARL, wobei die bisherigen IP-Rechte – etwa Patente, Marken oder Gebrauchsmuster – fortan einer ausländischen Betriebsstätte zugeordnet werden. In diesem Grundfall ist das Ergebnis im Ausgangspunkt klar: Scheidet die Gesellschaft aus der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht aus und werden die immateriellen Wirtschaftsgüter einer ausländischen Betriebsstätte zugeordnet, verliert Deutschland regelmäßig sein Besteuerungsrecht an den stillen Reserven. Die Entstrickungsbesteuerung greift dem Grunde nach ein.
Die praktischen Schwierigkeiten liegen bei IP jedoch weniger im „Ob“ als im „Wie“. Im Mittelpunkt steht die Bewertung. Für entstrickte Wirtschaftsgüter ist grundsätzlich der gemeine Wert anzusetzen. Bei selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern führt dies zu erheblichen Unsicherheiten, weil belastbare Marktpreise häufig fehlen und die Bewertung auf Prognosen und funktionalen Annahmen beruht. In der Diskussion wurde deutlich, dass Bewertungsfragen regelmäßig den zentralen Streitpunkt zwischen Unternehmen und Finanzverwaltung bilden. Für die Praxis folgt daraus, dass eine belastbare Bewertung nur mit sorgfältiger ökonomischer Herleitung, klarer Funktions- und Risikoanalyse sowie nachvollziehbarer Dokumentation tragfähig ist.
Hinzu treten verfahrensrechtliche Fragen. Eine verbindliche Auskunft hilft hier nicht, weil es bei Bewertungsfragen nicht um reine Rechts-, sondern um Tatsachenfragen geht. Praktisch bedeutsamer ist daher eine frühzeitige Dokumentation des Sachverhalts und die Prüfung begleitender Erklärungspflichten. Besonders hervorgehoben wurden die Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 AO. Auch die Frage der Liquidität ist relevant: Erfolgt die Entstrickung innerhalb der EU oder des EWR, ist zu prüfen, ob ein Antrag nach § 4g EStG gestellt werden sollte. Der Ausgleichsposten kann die sofortige Steuerbelastung zumindest über mehrere Jahre strecken und die wirtschaftlichen Folgen so abmildern.
II. Passive Entstrickung durch DBA-Änderung
Zudem wurde eine Konstellation diskutiert, in der deutsche Investoren an einer spanischen Kapitalgesellschaft beteiligt waren, deren Aktivvermögen im Wesentlichen aus in Spanien belegenen Immobilien bestand. Nach der ursprünglichen Fassung des DBA Spanien lag das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne aus den Anteilen bei Deutschland. Durch eine spätere DBA-Änderung wurde dieses Besteuerungsrecht jedoch Spanien zugewiesen. Die Frage lautet, ob allein diese Änderung des rechtlichen Rahmens bereits eine Entstrickung auslöst.
Der Wortlaut von § 12 Abs. 1 Satz 1 KStG spricht zunächst dafür. Das deutsche Besteuerungsrecht wird jedenfalls beschränkt oder ausgeschlossen, ohne dass es auf eine tatsächliche Veräußerung ankommt. Genau daran knüpft auch die Auffassung der Finanzverwaltung an, die eine passive Entstrickung grundsätzlich für möglich hält.
Die gegen eine passive Entstrickung vorgebrachten Argumente überzeugen im Ergebnis. Bei einer bloßen DBA-Änderung wandert kein Wirtschaftsgut aus der deutschen Steuerhoheit heraus. Vielmehr verändert der Staat selbst den Umfang seiner Besteuerungsbefugnis. Es spricht deshalb viel dafür, die Folgen nicht dem Steuerpflichtigen aufzubürden. Hinzu kommt ein Praktikabilitätsproblem: Steuerpflichtige müssten fortlaufend beobachten, ob Änderungen im Abkommensrecht ihre Beteiligungen erfassen. Besonders problematisch sind zudem die Folgewirkungen. Wird im Zeitpunkt der DBA-Änderung in Deutschland eine fiktive Besteuerung ausgelöst, stellt sich später bei tatsächlicher Veräußerung die Frage, welchen Wert der ausländische Staat als Ausgangswert anerkennt. Erfolgt dort kein Step-up, droht eine echte Doppelbesteuerung. Ob eine bloße Änderung des rechtlichen Rahmens ohne zurechenbares Zutun des Steuerpflichtigen eine Entstrickung auslösen kann, ist weiterhin ungeklärt und dürfte maßgeblich von den beim BFH anhängigen Verfahren I R 41/22 (Vorinstanz: FG Münster vom 10.08.2022 – 13 K 559/19 G, F; betreffend das DBA Spanien) sowie I R 6/23 (Vorinstanz: FG Hessen vom 08.12.2022 – 4 K 1006/20; betreffend das DBA Australien) abhängen.
III. Entstrickung inländischer Immobilien
Ein weiterer Fall betraf den gegenwärtig wohl in der Praxis meistdiskutierten Entstrickungssachverhalt. Erneut bildet ein grenzüberschreitender Formwechsel einer deutschen GmbH in eine luxemburgische SARL den Ausgangspunkt. Im Unterschied zum ersten Fall bestehen die wesentlichen Vermögenswerte jedoch aus in Deutschland belegenen Immobilien. Aufgrund des Belegenheitsprinzips verbleibt Deutschland sowohl nach nationalem Recht (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.. f Doppelbuchst. aa EStG) als auch nach internationalem Recht (Art. 6 und 13 DBA Luxemburg) das Besteuerungsrecht an den laufenden Einkünften und an Veräußerungsgewinnen.
Nach bisher überwiegendem Verständnis dürfte in einem solchen Fall keine Entstrickung eintreten. Denn der Sicherungszweck der Norm greift gerade nicht: Deutschland verliert sein Besteuerungsrecht nicht, sondern behält es für die stillen Reserven der Immobilie weiterhin bei. Die Immobilie bleibt also „verstrickt“. Genau dieses Verständnis ist jedoch durch das BFH-Urteil vom 26.03.2025 in Frage gestellt worden. Der BFH führt dort in Rn. 21 aus, dass § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG kein bloßes Regelbeispiel zu Satz 3 sei, sondern einen eigenständigen Tatbestand bilde. Bei Erfüllung des Satzes 4 bedürfe es daher keiner zusätzlichen Prüfung des Satzes 3. Überträgt man diese Aussage auf Immobilienfälle, könnte bereits die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einer ausländischen Betriebsstätte ausreichen – selbst wenn Deutschland materiell weiterhin besteuerungsberechtigt bleibt.
Genau darin liegt die Brisanz. Würde man § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG bzw. § 12 Abs. 1 Satz 2 KStG isoliert anwenden, entstünde eine Besteuerung stiller Reserven ohne tatsächlichen Verlust deutscher Besteuerungssubstanz. Das liefe dem Normzweck zuwider. Aus einer Sicherungsnorm würde ein formalisiertes Zuordnungssteuerregime. Hinzu treten Folgeprobleme, etwa weil § 4g EStG seinem Wortlaut nach auf § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG verweist. Viel spricht daher dafür, den Sicherungszweck der Norm ernst zu nehmen und jedenfalls in Fällen fortbestehender deutscher Besteuerungsrechte eine teleologische Reduktion vorzunehmen. Offen bleibt indes, wie die Finanzverwaltung mit dieser Unsicherheit umgehen wird. Angesichts der deutlichen Formulierung des BFH im aktuellen Urteil dürfte die Aufgriffswahrscheinlichkeit in Betriebsprüfungen derzeit hoch sein. Zugleich bleibt abzuwarten, ob der BFH seine Aussagen in einem echten Immobilienfall bestätigen oder begrenzen wird. Gerade deshalb ist diese Fallgruppe von erheblicher praktischer Relevanz.
IV. Fazit
Die drei diskutierten Fallgruppen verdeutlichen die bestehenden Unsicherheiten der Entstrickungsbesteuerung. Während im klassischen IP-Fall der Grundtatbestand im Ausgangspunkt weitgehend geklärt erscheint und die eigentlichen Herausforderungen vor allem in der Bewertung, Dokumentation und verfahrensrechtlichen Absicherung liegen, und auch die passive Entstrickung infolge von DBA-Änderungen primär grundlegende begriffliche und systematische Fragen aufwirft, steht derzeit – aufgrund des BFH-Urteils vom 26.03.2025 – vor allem die Entstrickung von inländischen Immobilien im Mittelpunkt der Diskussion. Gerade diese Fallgruppe besitzt gegenwärtig die größte praktische Relevanz. Im Kern geht es dabei um die Grundsatzfrage, ob eine Entstrickung auch dann angenommen werden kann, wenn Deutschland trotz des grenzüberschreitenden Vorgangs materiell besteuerungsberechtigt bleibt. Die Diskussion auf der WIN Tax Conference hat vor diesem Hintergrund insbesondere verdeutlicht, dass die weitere Entwicklung der Entstrickungsbesteuerung davon abhängen wird, ob Rechtsprechung und Verwaltung dem Sicherungszweck der Norm weiterhin maßgebliche Bedeutung beimessen oder stärker auf formale Tatbestandsmerkmale abstellen.

