Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13.11.2025 (V R 3/23) klargestellt, dass eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung nicht schon deshalb vorliegt, weil ein Betrieb nach einer Übertragung wirtschaftlich weiterläuft. Maßgeblich ist, dass der Erwerber oder ein Letzterwerber die Tätigkeit selbst fortführt und nicht lediglich ein Pächter.
Darum ging es im Streitfall
Die Klägerin betrieb eine Fischzucht, eine Fischverarbeitung, einen Hofladen und eine Gaststätte. Ende 2016 veräußerte sie wesentliche Teile ihres Betriebsvermögens an zwei Erwerber. Dazu gehörten Grundstücke, Gebäude, Fischzuchtbecken, bewegliche Einrichtungen und verschiedene Nutzungsrechte. Ab dem 01.01.2017 ging der Besitz über. Später verpachteten die beiden Erwerber die Fischzuchtanlage an eine neu gegründete GmbH, an der sie beteiligt waren.
Das Finanzamt sah darin keine Geschäftsveräußerung im Ganzen. Das Finanzgericht München hatte der Klägerin zunächst noch recht gegeben.
Die Entscheidung des BFH
Der BFH hob das Urteil auf und verwies den Fall an das Finanzgericht zurück. Dabei bestätigte er zwar, dass bei mehreren Übertragungen die Fortführungsabsicht nicht schon beim Zwischenerwerber vorliegen muss, sondern erst beim Letzterwerber. Nicht ausreichend ist aber, dass ein Dritter den Betrieb später auf Grundlage eines Pachtvertrags weiterführt. Nutzt der Erwerber das übernommene Vermögen nicht selbst unternehmerisch, sondern verpachtet es nur, kann die Tätigkeit des Pächters die Geschäftsveräußerung nicht tragen.
Abgrenzung zur Kettenübertragung
Mit der Entscheidung grenzt der BFH die bloße Nutzungsüberlassung an einen Dritten von einer echten Kettenübertragung ab. Bei einer mehrfachen Übertragung kann eine Geschäftsveräußerung vorliegen, wenn am Ende ein Letzterwerber steht, der den Betrieb fortführt. Daran fehlt es jedoch, wenn die Übertragung bei den Erwerbern endet und erst ein Pächter die frühere Tätigkeit aufnimmt.
Abschließend entschieden wurde der Fall dennoch nicht. Es fehlt an Feststellungen dazu, wer den Betrieb ab dem 01.01.2017 tatsächlich fortgeführt hat. Der Pachtvertrag mit der GmbH wurde erst im Mai 2017 geschlossen. Deshalb ist offen, ob in der Übergangszeit einer der Erwerber, beide gemeinsam oder eine Vorgründungsgesellschaft tätig waren.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil zeigt, dass für die umsatzsteuerliche Geschäftsveräußerung nicht jede wirtschaftliche Fortsetzung genügt. Entscheidend ist, wer den Betrieb nach der Übertragung tatsächlich weiterführt. Wer übernommenes Betriebsvermögen nur an eine Betriebsgesellschaft verpachtet, kann sich dafür nicht auf die Tätigkeit des Pächters berufen.

