Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13.11.2025 (IV R 24/23) entschieden, dass stille Gesellschafter nicht schon deshalb Mitunternehmer sind, weil sie umfangreich im Unternehmen mitarbeiten und am Gewinn beteiligt werden. Fehlt es an einem echten finanziellen Risiko, reicht auch eine starke Einbindung in die Geschäfte nicht aus, um eine atypisch stille Gesellschaft anzunehmen.
Streit um die steuerliche Einordnung
Im Streitfall ging es um mehrere stille Beteiligungen an einer GmbH, die Immobilien ankaufte und wieder veräußerte. Die stillen Beteiligten sollten keine Geld- oder Sacheinlagen leisten, sondern Dienstleistungen wie Geschäftsführung, Finanzierung, An- und Verkaufsentscheidungen oder Verwaltung übernehmen. Dafür erhielten sie teils erhebliche Gewinnanteile. Das Finanzamt sah darin eine Mitunternehmerschaft und stellte die Einkünfte für 2016 bis 2018 gesondert und einheitlich fest. Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte dies zunächst. Es meinte, schon das Risiko vergeblicher Arbeitsleistungen und eigener Aufwendungen genüge als schwach ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko.
BFH verlangt echte Vermögensbelastung
Der BFH widersprach dem Finanzgericht. Ein Mitunternehmerrisiko setzt voraus, dass der Gesellschafter am Erfolg und Misserfolg des Unternehmens in einer Weise teilnimmt, die sein eigenes Vermögen belasten kann. Typisch sind eine Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts. Genau daran fehlte es hier. Das bloße Versprechen, künftig Dienstleistungen zu erbringen, reicht nicht aus. Auch das Risiko, am Ende keine Gewinnbeteiligung zu erhalten und eigene Mühen oder Kosten vergeblich aufgewendet zu haben, genügt nicht. Nach Auffassung des BFH ist das noch kein unternehmerisches Risiko im steuerlichen Sinn.
Gewinnbeteiligung allein reicht nicht
Zwar waren die stillen Gesellschafter am Gewinn aus den Immobiliengeschäften beteiligt. Sie trugen aber weder Verluste, noch mussten sie Nachschüsse leisten, noch hafteten sie gegenüber Dritten oder im Innenverhältnis. Auch eine Beteiligung an stillen Reserven des Anlagevermögens bestand nicht.
Der BFH betonte zudem, dass die Beteiligung am Gewinn aus der Veräußerung von Umlaufvermögen hier nicht mit einer Beteiligung an stillen Reserven gleichgesetzt werden kann. Das genügt für Mitunternehmerrisiko nicht.
Einfluss auf die Geschäfte ersetzt das Risiko nicht
Ob die stillen Beteiligten eine besonders starke Mitunternehmerinitiative hatten, ließ der BFH offen. Selbst eine weitgehende Einflussnahme auf die Geschäfte kann das fehlende Mitunternehmerrisiko nicht ersetzen. Beide Merkmale müssen vorliegen.

