Das Arbeitsgericht München hat mit Urteil vom 10.03.2026 (13 Ca 9892/25) entschieden, dass die außerordentlichen Kündigungen das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht rechtswirksam beendet haben. Im Streitfall war der Kläger seit 2003 bei den Beklagten beschäftigt und ordentlich unkündbar. Er war Abteilungsleiter der Abteilung KI100 (Immobilien Investment Management-Ressort) bei der Bayerischen Versorgungskammer. Zum Aufgabenbereich der Abteilung des Klägers gehörte es, den Erwerb von Immobilien zu begleiten und in diesem Zusammenhang auch Immobilien für die Beklagten zu besichtigen, in die die jeweiligen Fonds bzw. Subfonds die von der Bayerischen Versorgungskammer verwalteten Gelder investierten.
Vorwurf: Compliance-Verstöße
Vorliegend klagte der Kläger u.a. auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit zweier im Juli 2025 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen seines Arbeitsverhältnisses. Den Kündigungen lagen Vorwürfe zugrunde, der Kläger habe Compliance-Verstöße durch nicht angezeigte persönliche Verbindungen zu Geschäftspartnern der Beklagten sowie die unzulässige Annahme von Zuwendungen begangen.
Das Arbeitsgericht gab der Klage schon deshalb statt, weil die Beklagten für das Gericht nicht nachvollziehbar darlegen konnten, dass die 2-wöchige Kündigungserklärungsfrist im Sinne des § 626 Absatz 2 BGB gewahrt wurde. Nach § 626 Absatz 2 BGB kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe durch die kündigungsberechtigte Person ausgesprochen werden, andernfalls gilt sie als unwirksam.
Fristlose Kündigungen halten nicht stand
Den Kündigungen vorausgegangen waren Ermittlungen durch eine externe Rechtsanwaltskanzlei, die sich über mehrere Monate hinzogen. Bereits im April 2025 war der Kläger mit den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen konfrontiert worden. Der Ausspruch der Kündigungen erfolgte jedoch erst im Juli 2025. Auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB kam es daher nicht mehr an.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

