Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 11.12.2025 (5 K 1900/23) entschieden, dass Rechnungen über „Mixpaletten“ mit bloßen Warengruppenangaben den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 14 Abs. 4 UStG nicht genügen, auch wenn der Lieferant die Umsatzsteuer abgeführt hat.
Darum ging es im Streitfall
Eine UG handelte mit IT- und Elektroprodukten und machte für 2016 Vorsteuer aus mehreren „Rechnungen“ einer Lieferantin geltend. Abgerechnet wurden „Mixpaletten“ mit Zusätzen wie „Elektrowaren“, „Porzellan“, „Haushalt“ oder „Smartphonezubehör“. Strittig war Vorsteuer in Höhe von 4.313,96 €. Nach einer abgekürzten Außenprüfung erkannte das Finanzamt die Vorsteuer nicht an; Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Was muss auf der Rechnung stehen?
Die Klägerin hielt die Angaben für branchenüblich. Im Retouren- und Restpostenhandel seien detaillierte Bestandslisten unüblich, Paletten enthielten viele unterschiedliche Artikel, teils defekt oder unverpackt. Zudem berief sie sich auf die Neutralität der Umsatzsteuer und EuGH-Rechtsprechung: Materielle Voraussetzungen seien erfüllt, daher dürfe es nicht an Formalien scheitern.
Das Finanzamt argumentierte umgekehrt, die Leistungsbeschreibung sei zu allgemein; aus den Dokumenten sei nicht erkennbar, welche Waren in welcher Anzahl geliefert wurden. Anlagen oder Lieferscheine fehlten ebenfalls.
Entscheidung: Keine ausreichenden Rechnungsdokumente
Das FG wies die Klage ab. Eine Rechnung müsse die Identifizierung der abgerechneten Leistung „eindeutig und leicht nachprüfbar“ ermöglichen, damit Finanzamt und Gericht das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts kontrollieren können. Die Bezeichnungen „Mixpalette“ plus Warengruppe seien so unbestimmt, dass sie einer fehlenden Leistungsbeschreibung gleichstehen. Auch die angegebenen Artikelnummern halfen nicht, weil daraus ohne weitere Unterlagen kein Inhalt abgeleitet werden konnte.
Nach dem Vortrag der Klägerin wurden die Paletten individuell zusammengestellt; sie habe im Lager Waren ausgesucht, später im eigenen Lager entnommen, geprüft und einzeln weiterverkauft. Für den Senat spricht das dafür, dass nicht die „Mixpalette“ als eigenständiges Wirtschaftsgut geliefert wurde, sondern viele einzelne Gegenstände; die Palette diene nur der Bündelung und dem Transport (vergleichbar mit Einkaufstüte oder Lkw). Dann müssten die einzelnen Gegenstände in Art und Menge dokumentiert werden.
Selbst eine unterstellte Handelsüblichkeit der Bezeichnung ändere daran nichts: „Handelsüblichkeit“ endet dort, wo die Rechnung ihre Kontrollfunktion verliert und eine Prüfung des Vorsteuerabzugs praktisch unmöglich wird.
Fazit
Im Streitfall wurde die Vorsteuer von 4.313,96 € nicht anerkannt; die Revision ließ das FG nicht zu. Für Retouren- und Palettenhandel bedeutet das: Wer Vorsteuer ziehen will, braucht eine Dokumentation, die Art und Menge der gelieferten Gegenstände prüfbar macht; bloße Sammelbegriffe reichen nicht.

