• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Wirecard-Komplex: Kreditgebende Banken fallen nicht unter das Kapitalanleger-Musterverfahren

05.03.2026

Meldung, Wirtschaftsrecht

Wirecard-Komplex: Kreditgebende Banken fallen nicht unter das Kapitalanleger-Musterverfahren

Der BGH hat eine wichtige Klarstellung zum Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) getroffen. Im Zusammenhang mit dem Wirecard-Skandal stellt er klar, dass Ansprüche einer kreditgebenden Bank nicht unter dieses Verfahren fallen. Damit darf eine entsprechende Schadensersatzklage der Bank nicht wegen eines laufenden Musterverfahrens ausgesetzt werden.

Beitrag mit Bild

©Dan Race/fotolia.com

Der BGH hat über die Wirksamkeit eines Beschlusses entschieden, mit dem ein in erster Instanz anhängiger Zivilprozess im Hinblick auf ein im Zusammenhang mit dem sog. Wirecard-Skandal geführtes Kapitalanleger-Musterverfahren ausgesetzt worden ist.

Darum ging es im Streitfall

Die klagende Bank hat der – inzwischen insolventen – Wirecard AG Kredit gewährt. Sie nimmt die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit dem Vorwurf auf Schadensersatz in Anspruch, sie habe bei der Prüfung der Jahres- und Konzernabschlüsse der Wirecard AG in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt. Wegen vergleichbarer Vorwürfe einer Vielzahl von Kapitalanlegern wird derzeit ein Kapitalanleger-Musterverfahren geführt. Das mit der Sache befasste erstinstanzliche Gericht hat das Verfahren der Klägerin gem. § 8 Abs. 1 KapMuG (in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung; KapMuG 2012) mit Blick auf dieses Musterverfahren ausgesetzt. Die Klägerin hält dies nicht für zulässig.

Das Oberlandesgericht hat die gegen den Aussetzungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen, um den Rechtsstreit in erster Instanz fortführen zu können.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der III. Zivilsenat des BGH hat auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Landgericht angeordnet (Beschluss vom 26.02.2026 – III ZB 22/24). Er hat entschieden, dass die Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG 2012 voraussetzt, dass die geltend gemachten Klageansprüche in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes fallen. Daran fehlt es vorliegend. Denn die Klägerin als kreditgebende Bank ist bereits nicht vom persönlichen Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes erfasst. Auf die Frage, ob der Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers eine öffentliche Kapitalmarktinformation i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG 2012 ist, kam es für die Entscheidung nicht an.


BGH vom 05.03.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©Jamrooferpix/fotolia.com


05.03.2026

„Mixpalette“: Vorsteuer scheitert an ungenauen Rechnungen

Sammelbezeichnungen wie „Mixpalette“ auf Rechnungen genügen nicht, wenn sie keine klare Identifizierung der gelieferten Waren ermöglichen.

weiterlesen
„Mixpalette“: Vorsteuer scheitert an ungenauen Rechnungen

Steuerboard

Caroline Ruschen


04.03.2026

Luxusgüter als Gegenstände des täglichen Gebrauchs im Kontext privater Veräußerungsgeschäfte

Auch bei einem vermieteten hochpreisigen Wirtschafts- bzw. Luxusgut kann es sich um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handeln, dessen Veräußerung selbst innerhalb der Spekulationsfrist einkommensteuerfrei bleibt.

weiterlesen
Luxusgüter als Gegenstände des täglichen Gebrauchs im Kontext privater Veräußerungsgeschäfte

Meldung

©psdesign1 /fotolia.com


04.03.2026

EUStA-Jahresbericht: Rekord bei Mehrwertsteuer- und Zollbetrug

Der aktuelle Bericht der EUStA zeigt deutlich, dass sich organisierte Kriminalität zunehmend in Richtung komplexer Steuer- und Handelsbetrugsmodelle verlagert.

weiterlesen
EUStA-Jahresbericht: Rekord bei Mehrwertsteuer- und Zollbetrug
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)