Nach einem Kirchenaustritt darf die Kirchensteuer nicht mehr einbehalten werden, auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung versehentlich anderes angibt. Das Finanzamt muss elektronisch übermittelte Daten der Meldebehörde berücksichtigen und fehlerhafte, bereits bestandskräftige Bescheide korrigieren. Das hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 24.10.2025 (4 K 884/23 Ki) entschieden.
Kirchenaustritt gemeldet, aber in der Steuererklärung falsch angegeben
Im Streitfall war der Kläger im Jahr 2017 aus der römisch-katholischen Kirche ausgetreten. Die zuständige Meldebehörde übermittelte diesen Austritt an das Bundeszentralamt für Steuern. Dort wurde die fehlende Kirchenzugehörigkeit bei der Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) berücksichtigt. In der Folge behielt die Arbeitgeberin keine Kirchenlohnsteuer mehr ein und übermittelte diese Informationen im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzverwaltung.
In seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2017 bis 2020 gab der Kläger jedoch weiterhin eine Kirchenzugehörigkeit an. Das Finanzamt übernahm diese Angaben ungeprüft und setzte Kirchensteuer fest, ohne einen Abgleich mit den gespeicherten ELStAM-Daten oder den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen vorzunehmen. Nachdem die Bescheide bestandskräftig geworden waren, beantragte der Kläger für 2017 eine Änderung und für die Folgejahre die Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzungen. Das Finanzamt lehnte ab; es sah keine einschlägige Änderungsvorschrift.
Keine Korrektur wegen offenbarer Unrichtigkeit oder neuer Tatsachen
Das FG Münster stellte zunächst klar, dass eine Berichtigung nach § 129 AO nicht in Betracht komme. Es habe sich nicht um eine bloße offenbare Unrichtigkeit gehandelt, sondern um einen Fehler in der Sachverhaltsermittlung.
Auch eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO scheide aus. Aufgrund der unzutreffenden Angaben in den Steuererklärungen treffe den Kläger ein grobes Verschulden. Dieses stehe einer Änderung zu seinen Gunsten grundsätzlich entgegen.
Änderungspflicht nach § 175b AO
Entscheidend war für das Gericht jedoch § 175b Abs. 1 AO. Danach ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit von einer mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.
Zu diesen Daten zählt nach § 39e EStG auch die Information über einen Kirchenaustritt. Diese war im Streitfall ordnungsgemäß von der Meldebehörde an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden. Dass § 39e EStG primär die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale regelt, ändere nichts daran: Die entsprechenden Daten dürfen gemäß § 39e Abs. 10 EStG auch für die Einkommensteuerveranlagung verarbeitet werden.
Eine einschränkende Auslegung des § 175b AO lehnte das Gericht ab. Die Vorschrift erfasse nicht nur solche Daten, die speziell für die Steuerfestsetzung übermittelt wurden. Unerheblich sei zudem, dass die Finanzverwaltung die Daten in der Praxis lediglich im Lohnsteuerabzugsverfahren automatisiert nutze, nicht jedoch im Veranlagungsverfahren. Anderenfalls könnte die Verwaltung durch ihre internen Datenverarbeitungsprozesse selbst bestimmen, ob eine gesetzliche Änderungsvorschrift greift; das widerspräche der gesetzgeberischen Intention und dem Grundsatz der Gewaltenteilung.
Auch elektronische Lohnsteuerbescheinigung maßgeblich
Zusätzlich könne die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen durch die Arbeitgeberin als Anknüpfungspunkt dienen. Dass die Kirchenzugehörigkeit nicht in deren Verantwortungsbereich falle, stehe der Anwendung des § 175b Abs. 1 AO nicht entgegen.
Da das Finanzamt die übermittelten Daten bei der Festsetzung der Kirchensteuer unberücksichtigt gelassen hatte, bestand nach Auffassung des Senats eine gesetzliche Pflicht zur Änderung beziehungsweise Aufhebung der Bescheide. Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kläger sei insoweit ohne Bedeutung.
Die Revision wurde zugelassen und ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 3/26 anhängig. Damit bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die weitreichende Auslegung des § 175b AO bestätigt.

