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16.02.2026

Meldung, Steuerrecht

Gestaltungsmissbrauch beim Bondstripping im Betriebsvermögen

Das Finanzgericht Düsseldorf qualifizierte ein mehrstufiges, ausschließlich steuerlich motiviertes Bondstripping-Modell mit KGaA und luxemburgischer SICAV als unangemessene Gestaltung nach § 42 AO, weil es ohne wirtschaftliche Belastung des Klägers lediglich der Generierung verrechenbarer Verluste diente.

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In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf ging es um die Frage, ob ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO bei einem sog. Bondstripping-Modell unter Einschaltung einer KGaA als Anteilseignerin an einer luxemburgischen Société d’Investissement à Capital Variable (SICAV) anzunehmen war.

Komplexe Struktur zur Verlustgenerierung

Der Kläger war alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG sowie alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Im Streitjahr 2011 erzielte er einen hohen Gewinn nach § 17 EStG, den er steuerlich möglichst gering belasten wollte. Zu diesem Zweck errichtete er eine mehrstufige Beteiligungsstruktur: Über eine neu gegründete KGaA, deren persönlich haftende Gesellschafterin die KG war und deren alleiniger Kommanditaktionär der Kläger war, investierte er in eine luxemburgische SICAV.

Diese SICAV erwarb langlaufende deutsche Bundesanleihen und trennte sie im Wege des Bondstrippings in Anleihemäntel und Zinsscheine. Die Zinsscheine wurden veräußert, der Erlös an die KGaA ausgeschüttet und von dort an die KG weitergeleitet. In der Handelsbilanz schrieb die KGaA ihre Beteiligung an der SICAV auf den infolge der Ausschüttung gesunkenen Wert ab. Zudem brachte der Kläger 2012 99 % seines Kommanditanteils rückwirkend zum 31.12.2011 zum gemeinen Wert in die Komplementär-GmbH ein, wodurch ein steuerlich wirksamer Verlust entstand.

Streit um Steuerfreiheit und Teilwertabschreibung

Zunächst stellte das Finanzamt die Einkünfte erklärungsgemäß als nach DBA steuerfrei fest und berücksichtigte den Verlust aus der Einbringung als laufende Einkünfte. Nach einer Betriebsprüfung versagte es jedoch die Steuerbefreiung und erkannte zudem eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der SICAV an, was den bislang berücksichtigten Einbringungsverlust minderte.

In einem Zwischenurteil im Jahr 2018 hatte das FG Düsseldorf die Steuerfreiheit der Ausschüttung noch bejaht. Dieses Zwischenurteil wurde jedoch durch den BFH mit Urteil vom 07.02.2024 (I R 8/19) aufgehoben. Der BFH beanstandete, dass das Finanzgericht die Anwendung des § 42 AO zu Unrecht abgelehnt habe.

Gesamtplanrechtsprechung führt zur Annahme eines Missbrauchs

In seiner nunmehrigen Endentscheidung bejahte das FG Düsseldorf im Urteil vom 05.11.2025 (2 K 3874/15 F) einen Gestaltungsmissbrauch. Zwar hätten die einzelnen Schritte isoliert betrachtet jeweils steuerlich Bestand haben können. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der vom BFH entwickelten Gesamtplanrechtsprechung (die auch für die im Streitjahr 2011 geltende Fassung des § 42 AO maßgeblich sei) sei jedoch eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt worden.

Die Struktur sei umständlich und wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen. Sie habe ausschließlich dem Zweck gedient, einen verrechenbaren Verlust zu erzeugen, mit dem der Kläger tatsächlich nicht belastet gewesen sei. Der Kläger habe das gesamte Geschehen beherrscht und außersteuerliche Gründe nicht substantiiert dargelegt.

KGaA als unangemessenes Zwischenglied

Besonders kritisch sah das FG die Einbindung der KGaA. Bei einer angemessenen Gestaltung hätte sich die KG unmittelbar an der SICAV beteiligt. In diesem Fall wäre die Ausschüttung im Inland nicht steuerfrei gewesen; sie wäre auf Ebene der KG im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens lediglich zu 40 % steuerfrei gestellt worden. Zudem hätte es bei einer sachgerechten Struktur keine rückwirkende Einbringung von 99 % des Kommanditanteils zum 31.12.2011 gegeben. Entweder wäre der Kläger von Anfang an nur zu 1 % beteiligt gewesen oder hätte auf die steuerliche Rückwirkung verzichtet. In beiden Varianten wäre im Streitjahr kein Einbringungsverlust angefallen.

Eine entsprechende Korrektur der Einkünfte hätte im konkreten Verfahren zu einer Erhöhung der festgestellten Einkünfte und damit zu einer unzulässigen Verböserung geführt. Die Klage war daher abzuweisen. Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden (BFH-Az.: IV B 5/26).


FG Düsseldorf vom 13.02.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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