• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Nur zum „Schein“ beschäftigt? – Arbeitsvertrag bleibt bestehen

04.02.2026

Arbeitsrecht, Meldung

Nur zum „Schein“ beschäftigt? – Arbeitsvertrag bleibt bestehen

Ein Arbeitgeber wollte einen bereits geschlossenen Arbeitsvertrag im Nachhinein als bloßen Schein entwerten und scheiterte damit vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Wer ein echtes Arbeitsverhältnis infrage stellt, muss dafür stichhaltige Beweise liefern.

Beitrag mit Bild

©Coloures-Pic/fotolia.com

Arbeitgeber können ein Arbeitsverhältnis nicht einfach im Nachhinein für unwirksam erklären. Wer behauptet, ein Vertrag sei nur zum Schein geschlossen worden, muss das in jeder Instanz überzeugend und nachvollziehbar darlegen. Andernfalls bleibt das Arbeitsverhältnis rechtlich bestehen. So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 26.03.2025 (3 SLa 203/24), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt. Damit durfte der Arbeitnehmer sein Gehalt und den Job behalten.

Darum ging es im Streitfall

In dem Verfahren stritten eine Spedition und ein Mann, der offiziell als Verkehrs- und Fuhrparkleiter angestellt war. Über Monate hinweg wurden Gehälter zwischen 2.000 und 5.000 Euro abgerechnet. Später behauptete die Arbeitgeberin jedoch, der Vertrag sei nur geschlossen worden, damit der Mann Provisionen für vermittelte LKW-Touren über ein „Schein-Arbeitsverhältnis“ kassieren könne, ohne seine Rente zu gefährden. Sie focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und verlangte über 50.000 Euro zurück.

Job und Gehalt bleiben trotz Täuschungsvorwurf

Das Landesarbeitsgericht stellte klar, dass solche Vorwürfe in einem Berufungsverfahren konkret und nachvollziehbar begründet werden müssen. Bereits die Vorinstanz, das Arbeitsgericht in Koblenz, war davon ausgegangen, dass beide Seiten ein echtes Arbeitsverhältnis vereinbaren wollten und der Arbeitnehmer zumindest verpflichtet war, die Arbeit zu leisten. Allein der spätere Hinweis, es habe sich um ein Scheingeschäft gehandelt oder es sei tatsächlich nicht gearbeitet worden, reichte dem Gericht nicht aus. Diese Annahme konnte die Arbeitgeberin auch beim Landesarbeitsgericht ausreichend erschüttern. Das Arbeitsverhältnis gilt rechtlich weiterhin als nicht beendet.


DAV vom 30.01.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©momius/fotolia.com


03.02.2026

Wer die Wahl hat: 60% entscheiden sich für mehr Zeit

Eine aktuelle Studie der Hans-Böckler-Stiftung zeigt, dass immer mehr Beschäftigte zugunsten von mehr Freizeit auf zusätzliches Geld verzichten.

weiterlesen
Wer die Wahl hat: 60% entscheiden sich für mehr Zeit

Meldung

©kebox/fotolia.com


03.02.2026

Mehr Verbraucherschutz bei Onlineverträgen

Ein neues Gesetz stärkt ab Juni 2026 die Rechte von Verbrauchern beim Online-Vertragsabschluss und gestaltet das Widerrufsrecht klarer.

weiterlesen
Mehr Verbraucherschutz bei Onlineverträgen

Meldung

© bluedesign/fotolia.com


02.02.2026

Länder fordern entschlosseneres Vorgehen gegen Finanzkriminalität

Die Entschließung des Bundesrates vom 30.01.2026 fordert eine effektivere Bekämpfung der
Finanzkriminalität und der Steuerhinterziehung.

weiterlesen
Länder fordern entschlosseneres Vorgehen gegen Finanzkriminalität
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)