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20.01.2026

Meldung, Steuerrecht

Energiepreispauschale: Rückforderung trifft nicht Arbeitgeber

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass bei rechtmäßiger Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber eine Rückforderung nur gegenüber dem Arbeitnehmer erfolgen kann, nicht gegenüber dem Arbeitgeber.

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Wenn ein Arbeitgeber die Energiepreispauschale ordnungsgemäß ausgezahlt hat, darf das Finanzamt eine zu Unrecht gewährte Zahlung nicht beim Arbeitgeber zurückfordern. Das hat das Finanzgericht Münster am 10.12.2025 (6 K 1524/25 E) entschieden. Die Rückforderung muss sich an den Arbeitnehmer richten, auch wenn dieser gar keinen Wohnsitz in Deutschland hatte.

Arbeitgeber hatte korrekt gehandelt

Im August 2022 zahlte der Kläger seinen Beschäftigten jeweils 300 Euro Energiepreispauschale aus und verrechnete dies mit der Lohnsteuer. Später stellte das Finanzamt fest, dass einige Arbeitnehmer nicht in Deutschland ansässig waren und forderte vom Arbeitgeber die Rückzahlung der Pauschalen. Dieser wehrte sich mit dem Argument, die Auszahlung sei gesetzeskonform erfolgt.

§ 117 EStG entscheidend für die Auszahlung

Vor dem Finanzgericht hatte der Arbeitgeber Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts war allein entscheidend, dass die betroffenen Arbeitnehmer ein erstes Dienstverhältnis hatten und in die Steuerklasse I fielen (wie es § 117 EStG vorschreibt). Ob sie darüber hinaus in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren, wie § 113 EStG fordert, müsse der Arbeitgeber nicht prüfen. Der Gesetzgeber habe bewusst auf eine solche Prüfungspflicht verzichtet.

Das Finanzgericht betonte, dass eine Rückforderung allenfalls direkt gegenüber dem Arbeitnehmer erfolgen könne. Der Arbeitgeber sei gesetzlich zur Auszahlung verpflichtet gewesen und habe nicht „rechtsgrundlos“ gehandelt. Daher bestehe auch kein Rückforderungsanspruch gegen ihn nach Bereicherungsrecht (§ 812 BGB).

Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 24/25 anhängig.


FG Münster vom 15.01.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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