Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.12.2025 (I-20 U 43/25) entschieden, dass ein Dienstleistungsunternehmen in Werbeprospekten keine prozentualen Preisnachlässe angeben darf, wenn sich diese auf die „unverbindliche Preisempfehlung“ (UVP) des Herstellers und nicht auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. Damit bestätigte das Gericht ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf und stärkte die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern.
Irreführung durch grafische Gestaltung
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand eine Prospektseite eines Lebensmitteldiscounters, in der mit Preisnachlässen von „bis zu -48%“ geworben wurde. Die Preise wurden auffällig hervorgehoben, die ursprünglichen UVP-Preise hingegen klein und durchgestrichen dargestellt. Nach Auffassung des Gerichts entsteht dadurch beim Verbraucher der Eindruck, es handele sich um echte Rabatte i.S.v. § 11 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV) – also um Preisermäßigungen im Vergleich zum niedrigsten Preis der letzten 30 Tage.
Das Gericht betonte, dass durch die grafische Gestaltung der Zusatz „UVP“ weitgehend in den Hintergrund trete. Der durchgestrichene Preis werde daher von Verbrauchern als früherer tatsächlicher Verkaufspreis verstanden, nicht als Herstellerempfehlung.
Kein Freibrief für branchenweite Praxis
Auch das Argument des beklagten Unternehmens, eine solche Werbepraxis sei in der Branche weit verbreitet, ließ das Gericht nicht gelten. Der 20. Zivilsenat stellte klar, dass eine irreführende Werbung nicht deshalb zulässig werde, weil sie häufig vorkomme.
Die Revision zum BGH wurde zugelassen. Das OLG Düsseldorf hob die grundsätzliche Bedeutung des Falls hervor, gerade weil zahlreiche Lebensmittelhändler mit ähnlichen Preisgestaltungen arbeiten. Das Urteil könnte daher weitreichende Folgen für die Gestaltung von Werbemaßnahmen im Einzelhandel haben.

