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19.12.2025

Arbeitsrecht, Meldung

Kabinett beschließt weitere Verlängerung des Kurzarbeitergeldes

Die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beträgt weiterhin 24 Monate. Eine entsprechende Verordnung hat das Bundeskabinett am 17.12.2025 beschlossen. Betroffene Unternehmen haben damit Planungssicherheit bis zum Ende des kommenden Jahres.

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©Bartolomiej Pietrzyk/123rf.com

Aktuell beträgt die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld 24 Monate. Die geltende Regelung läuft jedoch zum Jahresende aus. Mit der nun im Kabinett beschlossenen Verordnung hält die Bundesregierung an der Verlängerung fest. Betriebe mit einer Bezugsdauer von derzeit zwölf Monaten und mehr können damit Kurzarbeit über den 31.12.2025 hinaus fortführen.

Kurzarbeitergeld – ein bewährtes Instrument

Kurzarbeit hat sich in vergangenen Krisen als zuverlässiges Instrument erwiesen, etwa während der Corona-Pandemie. Auch aktuell setzen viele Unternehmen darauf. Ohne die Verlängerung bestünde in den kommenden Monaten ein Risiko von erheblichem Personalabbau in von Kurzarbeit betroffenen Betrieben. Mit der Verordnung gibt die Bundesregierung ihnen – vor dem Hintergrund handels- und geopolitischer Unsicherheiten und Risiken – weiterhin Planungssicherheit.

Kurzarbeit ist eine Alternative zu Entlassungen und trägt zur Absicherung der Arbeitskräfte bei: Die Beschäftigten behalten ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommensverlust wird teilweise kompensiert. Kinderlose Beschäftigte erhalten 60% ihres ausgefallenen Nettoentgelts und Beschäftigte mit mindestens einem Kind 67%.

Zeit für Weiterbildung nutzen

Auch Arbeitgebern bietet Kurzarbeit Vorteile, denn sie können ihre eingearbeitete Belegschaft halten. Verbessert sich die wirtschaftliche Situation, können Unternehmen die Produktion schnell wieder hochfahren. Die Zeit des Arbeitsausfalls kann und sollte zur Weiterbildung genutzt werden: Denn Qualifizierung macht fit für den Strukturwandel in der Arbeitswelt, etwa durch Digitalisierung und KI.

Die geplante Verordnung ist befristet bis zum 31.12.2026. Danach soll wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten gelten.


BMAS vom 17.12.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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