17.12.2025

Meldung, Steuerrecht

Neues BMF-Schreiben zur E-Rechnung

Nach genau einem Jahr konkretisierte die oberste deutsche Finanzbehörde erneut die Verwaltungsauffassung zur E-Rechnung. Darin enthalten: zusätzliche Hinweise und Anpassungen des UStAE.

Beitrag mit Bild

©momius/fotolia.com

Mit einem zweiten Schreiben zur E-Rechnung greift das Bundesministerium der Finanzen (BMF) relevante Praxisfragen auf. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) unterbreitete in seiner Stellungnahme 06/25 Vorschläge zur Erhöhung der Rechtssicherheit, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Die neuen Vorgaben helfen, die Ordnungsmäßigkeit einer E-Rechnung besser einschätzen zu können. Aber der Teufel steckt im Detail.

Prüfungsanforderungen präzisiert

Das BMF unterscheidet nun zwischen Format-, Geschäftsregel- und Inhaltsfehlern. Formatfehler machen eine Datei technisch ungeeignet und nehmen ihr den Status einer E-Rechnung. Geschäftsregelfehler betreffen logische Widersprüche oder fehlende Pflichtfelder. Sie können genau wie Inhaltsfehler – etwa falsche Steuersätze – zu einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung führen. Zur technischen Prüfung empfiehlt das BMF den Einsatz von Validierungstools.

Der DStV betont, dass Validierungen die inhaltliche Prüfung nicht ersetzen, sondern nur Format- und Geschäftsregelfehler erkennen. Aber: Nicht jeder Geschäftsregelfehler ist steuerlich relevant. Für die Praxis ist diese Unterscheidung sehr komplex. Der DStV rät Rechnungsempfängern daher, Fehlermeldungen anhand des Validierungsberichts gemeinsam mit dem Rechnungsaussteller zu klären und zu beseitigen.

In jedem Fall sollte der Validierungsbericht aufbewahrt werden. Das BMF gewährt – auch auf Anregung des DStV – einen Vertrauensschutz. Bei erfolgreicher Validierung und Beachtung kaufmännischer Sorgfalt kann sich der Unternehmer hinsichtlich des Formats und der Geschäftsregeln auf das Prüfungsergebnis verlassen.

Klarstellung: Rechnungskorrekturen

Das BMF präzisiert auch, wann eine Rechnungsberichtigung nötig ist. In Fällen der Minderung der Bemessungsgrundlage (bspw. Skonti, Nachlässen oder rückgängig gemachten Leistungen) ist keine Berichtigung erforderlich. Ändert sich jedoch der Leistungsumfang, etwa durch Aufmaßänderungen, muss die Rechnung angepasst oder per Gutschrift durch den Leistungsempfänger berichtigt werden.

Positiv: Klarstellung bei Kleinunternehmern

Erfreulich aus Sicht des DStV: Kleinunternehmer dürfen E-Rechnungen gegenüber inländischen Unternehmern künftig ohne Zustimmung des Empfängers ausstellen. Das BMF greift damit eine zentrale Anregung des Verbandes auf.


DStV vom 15.12.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Emanuel Benning


10.07.2026

Vorsteuerabzug bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen: Die Gesellschaft erklärt, die Gesellschafter schenken

Steuerliche Fragen der Nachfolgeplanung finden sich häufig im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sowie im Ertragsteuerrecht vor dem Finanzgericht wieder. Hiervon macht ein aktuelles Urteil des FG Baden-Württemberg eine Ausnahme – und ist für die Arbeit der Berater aber nicht minder relevant.

weiterlesen
Vorsteuerabzug bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen: Die Gesellschaft erklärt, die Gesellschafter schenken

Meldung

Der Betrieb


10.07.2026

Klimaklage gegen Lufthansa: Irreführende Werbung mit CO2-Reduzierung

Das OLG Köln hat eine Werbung der Lufthansa untersagt, dass nachhaltiger Flugkraftstoff die Emissionen des konkret gebuchten Fluges reduziere.

weiterlesen
Klimaklage gegen Lufthansa: Irreführende Werbung mit CO2-Reduzierung

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


10.07.2026

Trendmonitor Recht: Anstieg im Arbeitsrecht

Besonders stark zugenommen haben Rechtsstreitigkeiten neben dem Arbeitsrecht auch im Lebensbereich Miete und Wohnen.

weiterlesen
Trendmonitor Recht: Anstieg im Arbeitsrecht
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht