• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Urlaubsauszahlung als außerordentliche Einkünfte

16.12.2025

Meldung, Steuerrecht

Urlaubsauszahlung als außerordentliche Einkünfte

Das Finanzgericht Münster hat mit seinem Urteil klargestellt, dass Abgeltungszahlungen für Urlaubsansprüche mehrerer Jahre bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses steuerlich als außerordentliche Einkünfte gelten können.

Beitrag mit Bild

©GinaSanders/fotolia.com

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abgeltungszahlung für den Urlaubsanspruch mehrerer Jahre, handelt es sich dabei um außerordentliche Einkünfte i.S.v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, die nach Maßgabe von § 34 Abs. 1 EStG begünstigt zu besteuern sind. Dies hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 13.11.2025 (12 K 1853/23 E) entschieden.

Darum ging es im Streitfall

Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stand der Klägerin – nach einem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht – ein Anspruch auf Abgeltung des bis zum Beendigungszeitpunkt noch zustehenden Erholungsurlaubs für die Jahre 2018, 2019 und 2020 zu. Daneben erhielt die Klägerin eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes. Für beide Zahlungen begehrte die Klägerin im Streitjahr die begünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG im Streitjahr 2020.

Das Finanzamt erkannte die gezahlte Urlaubsabgeltung hingegen nicht als außerordentliche Einkünfte für die Tarifermäßigung des § 34 EStG an. Mangels Schadens läge weder eine Entschädigung i.S.v. §§ 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i.V.m. 24 Nr. 1 Buchst. a EStG noch eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S.v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG vor. Der Urlaubsanspruch sei jeweils in den Vorjahren separat entstanden und lediglich im Veranlagungszeitraum ausgezahlt worden.

Steuervorteil bei Urlaubsabgeltung nach Jobende

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die Abgeltungszahlung für den Urlaubsanspruch stelle außerordentliche Einkünfte i.S.v. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar, die gem. § 34 Abs. 1 EStG begünstigt zu besteuern seien. Der Umstand, dass sich die zugeflossene Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetze, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden könnten, stehe einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nicht entgegen.

Da der Urlaubsanspruch von drei Jahren hier wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten werde, sei dieser untrennbar an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft und stelle bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein (zusätzliches) Entgelt für die geleistete „Mehrarbeit“ dar.

Dies zeige auch die Berechnung anhand des durchschnittlichen Arbeitsentgelts. Diese Vergütung floss der Klägerin zusammengeballt im Streitjahr zu. Dass die Klägerin im abgegoltenen Zeitraum vom Arbeitgeber freigestellt war und die Tätigkeit damit nicht ausgeübt habe, stehe der Behandlung als außerordentliche Einkünfte nicht entgegen.

Das FG Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.


FG Münster vom 15.12.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

Weitere Meldungen


Meldung

©limbi007/123rf.com


22.09.2026

Corona-Hilfen: Strafrechtliche Risiken für Antragsteller und prüfende Dritte

Die Abrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen bleibt für Unternehmen und Berater ein rechtlich sensibles Compliance-Thema.

weiterlesen
Corona-Hilfen: Strafrechtliche Risiken für Antragsteller und prüfende Dritte

Meldung

©stadtratte/fotolia.com


22.09.2026

Gehaltsbudgets 2026 unter Druck

Gehaltserhöhungen bleiben moderat, während Unternehmen ihre Gehaltsbudgets zunehmend nach Leistung und strategischer Bedeutung verteilen.

weiterlesen
Gehaltsbudgets 2026 unter Druck

Meldung

saiarlawka/123rf.com


21.09.2026

EU führt Nachhaltigkeits-Rating für Rechenzentren ein

Das neue EU-Rating macht Energieverbrauch und Nachhaltigkeit von Rechenzentren erstmals europaweit besser vergleichbar.

weiterlesen
EU führt Nachhaltigkeits-Rating für Rechenzentren ein
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht