Im Streit zwischen dem Insolvenzverwalter zweier Wirecard-Gesellschaften und einer langjährigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 11.12.2025 (III ZR 438/23) ein weiteres Urteil gefällt. Der III. Zivilsenat entschied, dass dem Insolvenzverwalter teilweise weitreichende Auskunfts- und Einsichtsrechte in Prüfungsunterlagen zustehen.
Hintergrund: Streit um Handakten und Prüfungsunterlagen
Die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfte seit 2009 die Jahres- und Konzernabschlüsse der Wirecard AG, später auch die der Wirecard Technologies GmbH. Für mehrere Jahre erteilte sie uneingeschränkte Bestätigungsvermerke, trotz interner Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Umsätze. 2016 wurde sie zudem mit einer forensischen Sonderuntersuchung („Projekt Ring“) beauftragt, die jedoch 2018 abgebrochen wurde.
Nach der Insolvenz der Wirecard-Gesellschaften im Jahr 2020 verlangte der Insolvenzverwalter Auskunft über und Einsicht in sämtliche Handakten der Wirtschaftsprüferin, sowohl zu den Prüfungsjahren 2014 bis 2019 als auch zur Sonderuntersuchung. Außerdem forderte er, dass diese Unterlagen nicht vernichtet werden dürfen und bestimmte Fragen zur Abschlussprüfung 2016 beantwortet werden.
BGH: Auskunftsrechte weitgehend begründet
Der BGH gab dem Kläger im Wesentlichen für die Geschäftsjahre 2016 bis 2019 sowie im Hinblick auf „Projekt Ring“ recht. Die Auskunfts- und Einsichtsrechte stützen sich auf §§ 675 Abs. 1, 666 BGB i.V.m. § 80 InsO. Weder das Wirtschaftsprüferrecht noch gesellschaftsrechtliche oder unionsrechtliche Normen stünden dem entgegen. Auch Einwände der Beklagten gegen die Anwendbarkeit dieser Normen blieben erfolglos.
Nicht gefolgt ist der BGH jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, bestimmte interne Unterlagen, etwa persönliche Notizen oder vertrauliche Informationen, generell von der Auskunftspflicht auszunehmen. Solche Dokumente könnten zwar ausgeschlossen sein, die Beklagte habe ihre Darlegungspflicht dazu aber nicht erfüllt.
Für die Jahre 2014 und 2015 hingegen erkannte der BGH die geltend gemachten Ansprüche nicht an; diese seien verjährt. Auch das Verlangen nach einem Unterlassungsanspruch gegen eine etwaige Vernichtung der Unterlagen wies der Senat ab, da es an einer konkreten Begehungsgefahr fehle.
Bedeutung der Entscheidung
Das Urteil stärkt die Rechte von Insolvenzverwaltern gegenüber ehemaligen Abschlussprüfern und unterstreicht deren Pflicht zur Transparenz, auch im Nachhinein. Es zeigt zugleich die Grenzen dieser Rechte auf, insbesondere im Hinblick auf Verjährung und den Schutz bestimmter interner Dokumente.

